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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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durch Einlösung des allerdings auf 700 Mark erhöhten Pfandschillings die<br />

Reichsvogtei 661 . 1497 wurde sie noch ausdrücklich <strong>von</strong> Kaiser Max<strong>im</strong>ilian mit<br />

dem Blutbann belehnt 662 . Dagegen das Ansinnen <strong>von</strong> <strong>Chur</strong>, sich Reichsstadt<br />

nennen zu dürfen, wurde 1498 <strong>von</strong> dem zu Freiburg <strong>im</strong> Breisgau tagenden<br />

Fürstentag abgewiesen 663 .<br />

Abgesehen <strong>von</strong> der Bedeutung, die der Verlauf dieses Streites für die Stadt<br />

<strong>Chur</strong> hatte, geht aus ihm auch die wichtige Tatsache hervor, dass die Bischöfe<br />

sich nicht scheuten, <strong>von</strong> ihren Untertanen Geldunterstützungen<br />

entgegenzunehmen, und sich dann auch einer Schiedsgerichtsbarkeit des<br />

«Gotteshauses» unterwerfen mussten. Als Käufer verschiedener Herrschaften,<br />

die um diese Zeit noch an das Bistum gelangten (Heinzenberg, Thusis, Schams,<br />

Obervatz, Fl<strong>im</strong>s, Ilanz, Grub, Lugnetz, V<strong>als</strong>), erschienen denn auch «der<br />

<strong>Bischof</strong> und das gemeine Gotteshaus». Und unter der Regierung des <strong>Bischof</strong>s<br />

Hartmann, die besonders zur Kräftigung der Gerichtsgemeinden beitrug, traten<br />

1405 in dem Befreiungsvertrag, durch welchen der gefangene <strong>Bischof</strong><br />

Hartmann gegen gewisse Garantien <strong>von</strong> den österreichischen Herzögen<br />

freigelassen wurde, die bischöflichen Ministerialen <strong>als</strong> Mitunterzeichner und<br />

Bürgen auf.<br />

Wie der <strong>Bischof</strong>, so mussten übrigens in dieser Zeit auch andere Herren, um<br />

aus der durch ihre Fehden heraufbeschworenen Geldverlegenheit<br />

herauszukommen, ihre<br />

S. 169: Hoheitsrechte den Untertanen abtreten, d.h. gewöhnlich bloss verpfänden -<br />

jedoch ohne Aussicht auf die Möglichkeit einer Wiedereinlösung. So gelangte<br />

ein gutes Stück Landeshoheit auf rechtmässigem Wege an die<br />

Gerichtsgemeinde. Durch solche Verträge wurden die Gerichtsgemeinden <strong>als</strong><br />

Rechtssubjekte anerkannt. Von diesen Verträgen war es nur noch ein Schritt zu<br />

den Verträgen öffentlichen Rechtes, den Bündnissen. Dadurch wurde den<br />

Gerichtsgemeinden die Eigenschaft <strong>von</strong> Personen des öffentlichen Rechtes<br />

zuerkannt. Nicht nur mit den Herren, sondern auch unter sich konnten jetzt die<br />

Gerichtsgemeinden Bündnisse eingehen.<br />

Schon 1352 hatten sich die Freiherren <strong>von</strong> Rhäzüns und Belmont mit den<br />

revoltierenden Untertanen des Grafen Albrecht I. <strong>von</strong> Werdenberg-<br />

661 Vergl. Mohr, Cod. dipl., 2, Nr. 101.<br />

662 Urkunde <strong>im</strong> Stadtarchiv.<br />

663 Planta, Geschichte Graubündens, 102.

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