25.12.2013 Aufrufe

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 93 -<br />

Leiheformen.<br />

Bei der Betrachtung der Leiheformen beschränken wir uns hinsichtlich des<br />

Objektes der Leihe natürlich auf die Leihe an Grund und Boden, die Landleihe.<br />

Doch möchten wir den Ausdruck «Leihe» vorderhand noch nicht <strong>als</strong> «Leihe <strong>im</strong><br />

engern Sinn» <strong>im</strong> Gegensatz zu «Lehen» gesetzt wissen, sondern darunter alle<br />

Landverleihungen zusammenfassen.<br />

S. 113: Als Hauptleiheformen der spätfränkischen Zeit haben wir das Precarium und<br />

das Beneficium kennen gelernt 419 , das Precarium <strong>als</strong> eine Leihe, welcher<br />

regelmässig eine Tradition vorausging, das Beneficium in seiner Eigenschaft<br />

<strong>als</strong> Leihe höherer Art. Um nun mit einiger Sicherheit über die Fortentwicklung<br />

dieser Typen bis in die Feudalzeit Schlüsse ziehen zu können, müsste man an<br />

Hand <strong>von</strong> Registern die Schicksale einer möglichst grossen Zahl <strong>von</strong><br />

best<strong>im</strong>mten Leihegütern durch Jahrhunderte hindurch verfolgen können. Für<br />

die Erkundung der Landleihe in Rätien ist bei dem fast vollständigen Fehlen<br />

<strong>von</strong> Urkunden das angedeutete Verfahren ohne weiteres ausgeschlossen. Wir<br />

müssen uns daher darauf beschränken, die Entwicklung der Landleihe in<br />

nachfränkischer Zeit überhaupt nach den massgebenden Urteilen 420 kurz zu<br />

skizzieren.<br />

Bereits ist uns bekannt, dass das fränkische Beneficium sehr vielgestaltig war.<br />

Freie und Unfreie, Ritter und Bauern, Männer und Weiber, Geistliche und<br />

Laien konnten Benefizien erhalten. Und daraus, ob die Gegenleistung des<br />

Beliehenen in einem Zins oder in einer Dienstleistung bestand, ob diese<br />

Dienstleistung sich auf den landwirtschaftlichen Betrieb oder auf die Heerfolge<br />

bezog, konnte absolut kein Rückschluss auf den Stand der beliehenen Personen<br />

gezogen werden. Zunächst übernahm dann die deutsche Kaiserzeit diese ganze<br />

Mannigfaltigkeit des fränkischen Benefizialwesens.<br />

Erst später grenzten sich einzelne Lehensarten best<strong>im</strong>mter gegeneinander ab,<br />

wie z.B. das ministerialische und das freie vasallitische Lehen. Um diese Zeit<br />

schieden auch manche Leihen aus den Lehen aus. So betrachtete man das<br />

Zinslehen nicht mehr <strong>als</strong> des ritterlichen Mannes würdig. Anderseits kamen zu<br />

den Lehen neue Lehen<br />

S. 114: (z.B. das sogenannte Beutellehen) hinzu, die früher mit den Benefizien nichts<br />

zu tun gehabt hatten.<br />

419 Siehe S. 40 ff.<br />

420 Seeliger a. a. O. 44 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!