1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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scheinen uns auch die Ausführungen Plattners 36 . Im achten Kapitel werden wir<br />
übrigens ausführlicher auf diese Begebenheiten zurückkommen. Nachdem die<br />
Bittschrift Victors noch verschiedene Auflagen erlebt 37 , wurde nach dem<br />
Entscheid Ludwigs des Frommen 38<br />
S. 09: der Hof Zizers nebst den Kirchen St. Sisinius und St. Columban und dem<br />
Hospiz St. Peter dem <strong>Bischof</strong> restituiert.<br />
Bei Gelegenheit der Untersuchungen, die in dieser Streitsache geführt wurden,<br />
ist nach den Ausführungen Caros 39 und Oechslis 40 jenes Schriftstück aufgesetzt<br />
worden, das bisher <strong>als</strong> bischöfliches Einkünfterodel aus dem 11. Jahrhundert<br />
betrachtet wurde. Caro glaubt, es sei ein <strong>von</strong> den Königsboten selbst<br />
aufgenommenes Verzeichnis der dem König zustehenden Besitzungen in<br />
Rätien. Oechsli hält es für ein Revindikationsrodel, das die dem Bistum durch<br />
den König entwendeten Besitzungen verzeichnen sollte. Jedenfalls haben<br />
meines Erachtens die beiden Autoren die Unrichtigkeit der alten Auffassung<br />
überzeugend dargetan. Weitere Belege, die gegen dieselbe sprechen, werden<br />
wir <strong>im</strong> Verlauf unserer weitern Ausführungen noch erbringen 41 . Von grösserer<br />
Bedeutung <strong>als</strong> für unsere Arbeit, die in der Hauptsache sich auf die Schilderung<br />
des allgemeinen Charakters der bischöflichen <strong>Grundherr</strong>schaft beschränken<br />
muss, ist übrigens die neue Auslegung dieses Urbars für die bündnerische<br />
Lokalgeschichte.<br />
Durch die Einsetzung deutscher Grafen, die nunmehr einem Schöffengericht<br />
vorstanden und sich mit deutschen Gefolgsleuten umgaben, machte<br />
naturgemäss der Germanisierungsprozess in dieser Zeit <strong>im</strong>mer grössere<br />
Fortschritte, trotzdem, wie wir schon bemerkt, den Romanen ihr nationales<br />
Privatrecht gelassen wurde und trotzdem <strong>im</strong> Jahre 843 Kaiser Lothar in einem<br />
Schutz- und Schirmbrief 42 dem «populus curiensis» und seinem <strong>Bischof</strong><br />
Verendarius die althergebrachten Gesetze und Gewohnheiten garantiert.<br />
S. 10: Zeumer sieht in diesem Brief einfach eine Bestätigungsurkunde des <strong>von</strong><br />
Lothars Grossvater ausgestellten Diploms, ebenso Juwalt, der dann in<br />
36 Plattner, Entstehung des Freistaates der drei Bünde, 5 ff.<br />
37 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 16 und 17.<br />
38 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 19.<br />
39 Caro, Ein Reichsurbar aus der Zeit Ludwigs des Frommen in Currätien.<br />
40 Oechsli, Zu dem <strong>Chur</strong>er Urbar aus der Zeit Ludwigs des Frommen.<br />
41 Siehe unten S. 20 ff.<br />
42 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 26.