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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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scheinen uns auch die Ausführungen Plattners 36 . Im achten Kapitel werden wir<br />

übrigens ausführlicher auf diese Begebenheiten zurückkommen. Nachdem die<br />

Bittschrift Victors noch verschiedene Auflagen erlebt 37 , wurde nach dem<br />

Entscheid Ludwigs des Frommen 38<br />

S. 09: der Hof Zizers nebst den Kirchen St. Sisinius und St. Columban und dem<br />

Hospiz St. Peter dem <strong>Bischof</strong> restituiert.<br />

Bei Gelegenheit der Untersuchungen, die in dieser Streitsache geführt wurden,<br />

ist nach den Ausführungen Caros 39 und Oechslis 40 jenes Schriftstück aufgesetzt<br />

worden, das bisher <strong>als</strong> bischöfliches Einkünfterodel aus dem 11. Jahrhundert<br />

betrachtet wurde. Caro glaubt, es sei ein <strong>von</strong> den Königsboten selbst<br />

aufgenommenes Verzeichnis der dem König zustehenden Besitzungen in<br />

Rätien. Oechsli hält es für ein Revindikationsrodel, das die dem Bistum durch<br />

den König entwendeten Besitzungen verzeichnen sollte. Jedenfalls haben<br />

meines Erachtens die beiden Autoren die Unrichtigkeit der alten Auffassung<br />

überzeugend dargetan. Weitere Belege, die gegen dieselbe sprechen, werden<br />

wir <strong>im</strong> Verlauf unserer weitern Ausführungen noch erbringen 41 . Von grösserer<br />

Bedeutung <strong>als</strong> für unsere Arbeit, die in der Hauptsache sich auf die Schilderung<br />

des allgemeinen Charakters der bischöflichen <strong>Grundherr</strong>schaft beschränken<br />

muss, ist übrigens die neue Auslegung dieses Urbars für die bündnerische<br />

Lokalgeschichte.<br />

Durch die Einsetzung deutscher Grafen, die nunmehr einem Schöffengericht<br />

vorstanden und sich mit deutschen Gefolgsleuten umgaben, machte<br />

naturgemäss der Germanisierungsprozess in dieser Zeit <strong>im</strong>mer grössere<br />

Fortschritte, trotzdem, wie wir schon bemerkt, den Romanen ihr nationales<br />

Privatrecht gelassen wurde und trotzdem <strong>im</strong> Jahre 843 Kaiser Lothar in einem<br />

Schutz- und Schirmbrief 42 dem «populus curiensis» und seinem <strong>Bischof</strong><br />

Verendarius die althergebrachten Gesetze und Gewohnheiten garantiert.<br />

S. 10: Zeumer sieht in diesem Brief einfach eine Bestätigungsurkunde des <strong>von</strong><br />

Lothars Grossvater ausgestellten Diploms, ebenso Juwalt, der dann in<br />

36 Plattner, Entstehung des Freistaates der drei Bünde, 5 ff.<br />

37 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 16 und 17.<br />

38 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 19.<br />

39 Caro, Ein Reichsurbar aus der Zeit Ludwigs des Frommen in Currätien.<br />

40 Oechsli, Zu dem <strong>Chur</strong>er Urbar aus der Zeit Ludwigs des Frommen.<br />

41 Siehe unten S. 20 ff.<br />

42 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 26.

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