25.12.2013 Aufrufe

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 130 -<br />

Diese Territorialisierung hatte auch das Auseinandergehen <strong>von</strong> Leib- und<br />

Gerichtsherrschaft zur Folge, wenn ein Unfreier sich aus dem<br />

Herrschaftsbereich seines eigenen Herrn in denjenigen eines andern wegbegab.<br />

Was das zur Anwendung kommende Recht anbelangt, so wurde unabhängig<br />

vom Gerichtsstand gegenüber den<br />

S. 162: verschiedenen Ständen verschiedenes Recht angewendet eben das<br />

Standesrecht 645 . Einheitlich war bloss das «Hofrecht" in der Bedeutung des die<br />

dinglichen Leiheverhältnisse betreffenden Rechtes.<br />

7. Kapitel.<br />

Entstehung der Patronatsrechte aus dem Eigenkirchenwesen.<br />

In der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts trat in der Eigenkirchenfrage durch<br />

die legislatorische Tätigkeit Papst Alexanders III. auf diesem Gebiet eine<br />

bedeutende Wandlung ein. Dem Eingreifen dieses geschickten Juristen hatte<br />

aber tatsächlich die Entwicklung, welche die Frage genommen, stark<br />

vorgearbeitet 646 . Infolge der grossen Rente, welche das Geschäft der<br />

Kirchengründung abwarf, war das Moment des Eigentums an Kirche und<br />

Kirchenland, das an und für sich <strong>im</strong> Vergleich zu den Zehnten und sonstigen<br />

Einkünften recht bedeutungslos war, ganz in den Hintergrund getreten. Das<br />

einheitliche Eigenkirchenrecht löste sich in Einzelrechte auf. Man sprach <strong>von</strong><br />

einem «jus fundi oder fundationis", einem «jus petitionis» oder «patronatus»,<br />

«jus conductus», «jus praesentationis», «donum (oder investitura) ecclesiae»<br />

d.h. Kirchensatz usw. Von der proprietas war nicht mehr stark die Rede.<br />

Diese Entwicklung benutzte nun Alexander III. in äusserst geschickter Weise<br />

für die Sache der Kirche, indem er an Stelle der Eigentumsbasis die<br />

Dankbarkeit der Kirchen setzte und das Patronatsrecht darauf aufbaute.<br />

Äusserlich schien, dieses vom alten Eigenkirchenrecht<br />

S. 163: nicht sehr abzuweichen. Und doch hatte sich sein Wesen total verändert. Früher<br />

waren die «temporalia» obenan gestanden, jetzt traten die «spiritualia» in den<br />

Vordergrund. <strong>Der</strong> Patronat wurde <strong>als</strong> ein «jus temporale spirituali annexum»<br />

645 Allerdings wies das Strafrecht in dieser Zeit keine nennenswerten Standesunterschiede mehr auf.<br />

Schröder a. a. O. 777.<br />

646 Stutz,. Die Eigenkirche, 43.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!