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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Immunitätsgerichtsbarkeit besessen und die übrigen richterlichen Befugnisse<br />

durch die Einlösung der Reichsvogtei pfandweise erhalten.<br />

Das Münzrecht stand auch in dieser Zeit noch grundsätzlich dem König zu. Die<br />

Landesherren mit Ausnahme des Kurfürsten durften nur kraft besonderer<br />

Verleihung Münzstätten errichten. Damit war aber noch nicht das Recht der<br />

Geldprägung verbunden. Wohl aber konnten sie kraft des Münzbannes alle<br />

Münzen ausser den Landesund Reichsmünzen vom Münzverkehr ausschliessen.<br />

<strong>Der</strong> König seinerseits durfte aber seit Friedrich II. ohne Zust<strong>im</strong>mung der<br />

Landesherren in ihrem Gebiet keine neuen Münzstätten errichten 345 .<br />

Auch die Marktgerechtigkeit stand wie früher dem Reiche zu. Wo nicht das<br />

Privileg beliebiger Marktgrün-<br />

S. 98: dungen den Fürsten verliehen war, bedurfte es zur Errichtung neuer Märkte<br />

besonderer Verleihung 346 . Eine solche haben wir bereits für Fürstenau erwähnt.<br />

Weiter ging das Recht der Landesherren hinsichtlich des Zollwesens. Zwar<br />

durften neue Zölle nur durch das Reich errichtet werden, und nach dem<br />

Mainzer Landfrieden <strong>von</strong> 1235 durften die einzelnen Fürsten nicht mehr nach<br />

Belieben Zollerhöhungen eintreten lassen. Doch. durfte auch der König nach<br />

der «Confoederatio cum principibus ecclesiasticis» <strong>von</strong> 1220 in den Territorien<br />

der geistlichen Fürsten ohne ihre Genehmigung keine neuen Zollstätten<br />

errichten, und die in den Händen genannter Fürsten befindlichen Zölle hatte er<br />

zu erhalten und vor Beeinträchtigung zu schützen 347 ). Die dem <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong><br />

<strong>Chur</strong> erteilten Zollprivilegien bedeuten <strong>als</strong>o keine besondern Begünstigungen,<br />

sondern halten sich innert der durch obige Abmachung gezogenen Grenzen.<br />

Das Geleitsrecht galt seit Rudolf I. schlechthin <strong>als</strong> landesherrliches, frei<br />

übertragbares Regal, unbeschadet jedoch des <strong>im</strong> ganzen Reich fortbestehenden<br />

Geleitsrechts des Königs 348 . Die bereits erwähnten Verleihungen und<br />

Bestätigungen des ausschliesslich dem <strong>Bischof</strong> zustehenden Geleitsrechtes<br />

zwischen Landquart und Luver gehen <strong>als</strong>o auch nur über das gewöhnliche Mass<br />

hinaus, wenn man sie auffasst <strong>als</strong> einen Verzicht des Königs auf sein eigenes<br />

Geleitsrecht in dem genannten Gebiet.<br />

345 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 536 und 608 ff.<br />

346 Schröder. Deutsche Rechtsgeschichte, 540 und 607 ff.<br />

347 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 540.<br />

348 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 541.

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