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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Feststellungen hinsichtlich der CR wollen wir uns begnügen.<br />

S. 54: Wir haben bisher <strong>als</strong>o gesehen, dass dem <strong>Bischof</strong> <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong> kraft<br />

persönlicher und dinglicher Verhältnisse eine Vertretung seiner unfreien und<br />

freien Abhängigen vor Gericht und eine gewisse Gerichtsbarkeit über sie<br />

zustand, während <strong>im</strong> übrigen sein Gebiet der öffentlichen Gerichtsbarkeit<br />

unterstand. Nun wird aber in Rätien bis zur Einführung der Gauverfassung die<br />

öffentliche Gerichtsbarkeit auch vom <strong>Bischof</strong> <strong>als</strong> Inhaber der gräflichen Rechte<br />

oder seinem Stellvertreter in Gerichtssachen, dem «judex publicus», und den<br />

öffentlichen Unterrichtern, vergleichbar den fränkischen Centenaren, nach<br />

deutschem Gerichtsverfahren ausgeübt. Man muss nun annehmen, dass die<br />

oben genannten, dem <strong>Bischof</strong> persönlich zustehenden, nicht vom König<br />

delegierten Rechte durch die bischöflichen Beamten, die Schultheissen,<br />

ausgeübt wurden, sowohl vor der Einsetzung <strong>von</strong> Grafen <strong>als</strong> auch ganz<br />

besonders, nachdem das öffentliche Gericht nicht mehr vom <strong>Bischof</strong> und den<br />

ihm unterstellten Richtern sondern den Gaugrafen und Centenaren gehalten<br />

wurde. - Gewisse grundherrliche Herrschaftskreise waren <strong>als</strong>o schon früh<br />

entstanden. Geschlossenheit erlangten sie aber erst durch die förmliche<br />

Immunitätserteilung. Eine solche enthält das Diplom Ludwigs des Frommen<br />

aus dem Jahr 831 204 . Möglich ist es, dass auch schon Karl der Grosse durch<br />

eine uns verloren gegangene Urkunde der Kirche zu <strong>Chur</strong> die Immunität<br />

verlieh. In der ob genannten Urkunde Ludwigs des Frommen wird verordnet,<br />

«ut nullus judex publicus vel quislibet et judiciaria potestate in ecclesias aut<br />

loca vel agros. seu reliquas possessiones memoratae ecclesiae ad causas<br />

judiciario more audiendas vel freda aut tributa exigenda... (Lücke <strong>im</strong> Text) ad<br />

paratas faciendas aut tide jussores tollendos aut homines ipsius ecclesiae super<br />

terram ipsius commanentes injuste distringendo aut ullas redibitiones aut<br />

inlicitas occasiones... (Lücke) ullis tem-<br />

S. 55: poribus ingredi aud... (Lücke, wahrscheinlich zu ergänzen mit: audeat neve<br />

bona quae supra) memorata sunt penitus exigere presumat.» Kein Graf oder<br />

sonstiger Gerichtsbeamte soll <strong>als</strong>o kirchlichen Grund und Boden betreten, um<br />

Gericht zu halten, Friedensgelder und Grundsteuern zu erheben, Reisequartier<br />

und Verpflegung zu fordern, Bürgschaft sich leisten zu lassen (für das<br />

Erscheinen vor Gericht) oder die kirchlichen Hintersassen ungerechterweise vor<br />

Gericht zu laden oder irgend welche Abgaben oder unstatthafte<br />

aussergewöhnliche Leistungen zu erheben. Betont ist <strong>als</strong>o hauptsächlich, dass<br />

204 Mohr, Cod. dipl., I Nr. 20.

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