1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- 18 -<br />
subjektiven Rechte, während die letztere aus der sogenannten Gebietsherrschaft<br />
resultiert 74 .<br />
Manche Befugnisse ausserdem, die man nach den heutigen Anschauungen <strong>als</strong><br />
in der <strong>Grundherr</strong>schaft inbegriffen anzunehmen geneigt wäre, sind in derselben<br />
deshalb nicht enthalten, weil sie ihrer Natur nach zu den Regalien gehören, die<br />
in ihrer eigentlichen Ausbildung allerdings erst in nachfränkischer Zeit<br />
auftreten 75 . Kraft des Bergreg<strong>als</strong> bedürfen <strong>von</strong> Privaten betriebene Bergwerke<br />
ausdrücklicher Verleihung und müssen einen Zehnten entrichten 76 . Was das<br />
königliche Eigentum an Wäldern und Weiden betrifft, so nehmen wir dasselbe<br />
nur hinsichtlich der Wälder an, die nicht <strong>von</strong> Markgenossenschaften oder<br />
Privaten okkupiert waren 77 , möchten <strong>als</strong>o nicht so weit gehen wie Schröder, der<br />
dem König an allen Wäldern und Weiden das Obereigentum zuspricht<br />
(Bodenregal) 78 . Das Stromregal erstreckte sich auf die schiffbaren Flüsse 79 , das<br />
Strassenregal auf die grossen Heerstrassen 80 . Damit hängt wohl auch die<br />
Entstehung des königlichen Geleitrechtes zusammen 81 . Auch durch das Jagdund<br />
Fischereiregal und sodann das Markt-, Münz- und Zollregal wurden die<br />
Rechte der <strong>Grundherr</strong>en in mancher Beziehung bedeutend eingeengt.<br />
Allerdings gingen diese Rechte oft auf die <strong>Grundherr</strong>en über, aber nicht kraft<br />
ihrer Rechte <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong>en, sondern. eben durch besondere Verleihungen.<br />
Darauf werden wir <strong>im</strong> siebenten Kapitel näher zurückkommen.<br />
S. 16 Nach diesen Betrachtungen, die wir dem Objekt <strong>im</strong> Herrschaftsverhältnis der<br />
<strong>Grundherr</strong>schaft gewidmet, wenden wir uns noch dem Subjekt dieses<br />
Herrschaftsverhältnisses zu. Dieses ist naturgemäss in unserm Fall (wie<br />
überhaupt in den geistlichen Herrschaften) nicht so einfach best<strong>im</strong>mbar wie in<br />
einer privaten <strong>Grundherr</strong>schaft. Ohne weiteres einleuchtend ist es wohl, dass<br />
dieses Subjekt eine juristische Person ist, nicht die physische Person, welche<br />
jeweilen auf dem bischöflichen Stuhl sitzt. <strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong> ist bloss vertretendes<br />
Organ, wenn schon nach dem Wortlaut der Urkunden, besonders der<br />
zahlreichen Schenkungsurkunden, oft «der <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong>» oder «der<br />
74 Siehe unten 7. Kapitel.<br />
75 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 205.<br />
76 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 551.<br />
77 Wir folgen damit der herrschenden Meinung.<br />
78 Schröder a. a. O. 219.<br />
79 Schröder a. a. O. 218.<br />
80 Schröder a. a. O. 218.<br />
81 Schröder a. a. O. 541.