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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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subjektiven Rechte, während die letztere aus der sogenannten Gebietsherrschaft<br />

resultiert 74 .<br />

Manche Befugnisse ausserdem, die man nach den heutigen Anschauungen <strong>als</strong><br />

in der <strong>Grundherr</strong>schaft inbegriffen anzunehmen geneigt wäre, sind in derselben<br />

deshalb nicht enthalten, weil sie ihrer Natur nach zu den Regalien gehören, die<br />

in ihrer eigentlichen Ausbildung allerdings erst in nachfränkischer Zeit<br />

auftreten 75 . Kraft des Bergreg<strong>als</strong> bedürfen <strong>von</strong> Privaten betriebene Bergwerke<br />

ausdrücklicher Verleihung und müssen einen Zehnten entrichten 76 . Was das<br />

königliche Eigentum an Wäldern und Weiden betrifft, so nehmen wir dasselbe<br />

nur hinsichtlich der Wälder an, die nicht <strong>von</strong> Markgenossenschaften oder<br />

Privaten okkupiert waren 77 , möchten <strong>als</strong>o nicht so weit gehen wie Schröder, der<br />

dem König an allen Wäldern und Weiden das Obereigentum zuspricht<br />

(Bodenregal) 78 . Das Stromregal erstreckte sich auf die schiffbaren Flüsse 79 , das<br />

Strassenregal auf die grossen Heerstrassen 80 . Damit hängt wohl auch die<br />

Entstehung des königlichen Geleitrechtes zusammen 81 . Auch durch das Jagdund<br />

Fischereiregal und sodann das Markt-, Münz- und Zollregal wurden die<br />

Rechte der <strong>Grundherr</strong>en in mancher Beziehung bedeutend eingeengt.<br />

Allerdings gingen diese Rechte oft auf die <strong>Grundherr</strong>en über, aber nicht kraft<br />

ihrer Rechte <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong>en, sondern. eben durch besondere Verleihungen.<br />

Darauf werden wir <strong>im</strong> siebenten Kapitel näher zurückkommen.<br />

S. 16 Nach diesen Betrachtungen, die wir dem Objekt <strong>im</strong> Herrschaftsverhältnis der<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft gewidmet, wenden wir uns noch dem Subjekt dieses<br />

Herrschaftsverhältnisses zu. Dieses ist naturgemäss in unserm Fall (wie<br />

überhaupt in den geistlichen Herrschaften) nicht so einfach best<strong>im</strong>mbar wie in<br />

einer privaten <strong>Grundherr</strong>schaft. Ohne weiteres einleuchtend ist es wohl, dass<br />

dieses Subjekt eine juristische Person ist, nicht die physische Person, welche<br />

jeweilen auf dem bischöflichen Stuhl sitzt. <strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong> ist bloss vertretendes<br />

Organ, wenn schon nach dem Wortlaut der Urkunden, besonders der<br />

zahlreichen Schenkungsurkunden, oft «der <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong>» oder «der<br />

74 Siehe unten 7. Kapitel.<br />

75 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 205.<br />

76 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 551.<br />

77 Wir folgen damit der herrschenden Meinung.<br />

78 Schröder a. a. O. 219.<br />

79 Schröder a. a. O. 218.<br />

80 Schröder a. a. O. 218.<br />

81 Schröder a. a. O. 541.

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