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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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<strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> und seine Kirche» (oder wie ähnlich diese Ausdrücke lauten)<br />

<strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong> und Beschenkter genannt wird. Die nähere Best<strong>im</strong>mung des<br />

Subjektes ergibt sich aus der Geschichte des Kirchenvermögens überhaupt.<br />

In frühester Zeit entspricht in der christlichen Kirche die Zahl der kirchlichen<br />

Eigentumssubjekte derjenigen der bischöflichen Kirchen 82 . <strong>Der</strong> bischöflichen<br />

Kirche steht allein das Eigentum zu, dem <strong>Bischof</strong> allein die Verwaltung. Die<br />

übrigen Kirchen (in der Stadt wie auf dem platten Lande) haben kein eigenes<br />

Vermögen, die dem <strong>Bischof</strong> unterstellten Kleriker haben in der Verwaltung des<br />

Kirchengutes nichts mitzureden. Auch keine höhere Stelle ist da, der der<br />

<strong>Bischof</strong> Rechnung abzulegen hat <strong>als</strong> Gott. Denn der <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> Rom in nur<br />

pr<strong>im</strong>us inter pares. Doch wird zwischen bischöflichem Privatgut und<br />

Kirchengut streng unterschieden, mag auch in Zeiten der Gefahr letzteres wohl<br />

etwa <strong>als</strong> fiduziarisches Eigentum dem <strong>Bischof</strong> anvertraut werden. Ersteres hat<br />

der <strong>Bischof</strong> in proprietate, letzteres in provisione. Die Weiterentwicklung, in<br />

kurzen Zügen gezeichnet, ist zunächst die, dass die Bischöfe an Vorschriften<br />

über eine best<strong>im</strong>mte Verteilung der Kircheneinkünfte gebunden werden und<br />

dass auch die<br />

S. 17 nicht bischöflichen Kirchen auf dem Lande und in der Stadt <strong>als</strong><br />

Eigentumssubjekte anerkannt werden, die ihre Geistlichen selbst ernähren. Für<br />

das Kathedralgut dauert aber noch die Vermögens- und Verwaltungseinheit<br />

fort. <strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong> erhält die Kanoniker aus dem ihm zur Verfügung stehenden<br />

Diözesangut 83 .<br />

Mit der Aufhebung der mensa communis an der Kathedrale wird aber eine<br />

Teilung des Kathedralgutes in bischöfliches Tafelgut und Stiftsgut notwendig.<br />

Und nun macht sich (hauptsächlich unter dem Einfluss der germanischen<br />

Eigenkirchenidee) in den Ansichten über das Verhältnis <strong>von</strong> Bistum, <strong>Bischof</strong><br />

und Kathedrale eine Verweltlichung bemerkbar, die sich z.B. in der Massregel<br />

äussert, dass auch die Bistumskirchen in stiftische und Kapitelskirchen geteilt<br />

werden 84 . Früher hatten die Kirchen eigene Rechtspersönlichkeit besessen, oder<br />

bloss das nackte Eigentum an ihnen hatte der Kathedrale beziehungsweise ihren<br />

Heiligen zugestanden. <strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong> hatte bloss vermöge seiner Jurisdiktionsund<br />

Weihegewalt diesen Kirchen gegenüber gewisse Aufsichtsrechte gehabt.<br />

Nun aber fallen diese Rechtssubjekte dahin. Die Kirchen - auch die<br />

82 Stutz, Geschichte des kirchlichen Benefizialwesens, 5 ff.<br />

83 Friedberg, Kirchenrecht, 556.<br />

84 Stutz, Kirchliches Benefizialwesen, §§ 20 und 21.

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