1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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genannten Klosters Besitzungen am Heinzenberg und in Safien 416 .<br />
Welche Güter zur Herrschaft Ortenstein gehörten, wurde bereits oben<br />
erwähnt 417 . Als Lehensgüter <strong>im</strong> Schanfigg werden <strong>im</strong> Vatzischen Rodel<br />
genannt: «der chorherren gut und der munchen <strong>von</strong> sant lucien».<br />
Schliesslich wollen wir noch eine bereits oben berührte Frage, der allerdings<br />
nur eine theoretische Bedeutung zukommt, zu beantworten suchen, die Frage<br />
nämlich, ob die Kolonien auf dem Grund und Boden, den erst die Vatzer<br />
innerhalb des vom <strong>Bischof</strong> ihnen zu Lehen überlassenen Vogteibezirks<br />
urbarisierten zum <strong>Bischof</strong> in einem grundherrlichen Verhältnis standen oder<br />
nicht. Wie wir gesehen, waren die Vatzer mit der Vogtei in Schams und dem<br />
Schanfigg belehnt. Wahrscheinlich beruhten auch ihre Rechte in der Landschaft<br />
Davos auf einer solchen Belehnung. In Avers nahmen die <strong>von</strong> Marmels eine<br />
ähnliche Stellung ein.<br />
S. 112: Durch die Ansiedlung der W<strong>als</strong>er in diesen Gegenden begründeten die<br />
genannten Geschlechter, ohne vorher dort Grundeigentümer gewesen zu sein,<br />
eine <strong>Grundherr</strong>schaft, die allerdings ganz eigentümliche Verhältnisse aufwies.<br />
Branger nennt sie eine «hohe <strong>Grundherr</strong>schaft» 418 . Ob die Vatzer sich dabei<br />
überhaupt auf einen Rechtstitel stützten, ist natürlich sehr fraglich. Fragen wir<br />
aber nach einem solchen Rechtstitel, so lässt sich <strong>als</strong> solcher einzig das vom<br />
<strong>Bischof</strong>, sei es mit oder ohne seinen Willen, abgeleitete Recht der Rodung <strong>von</strong><br />
herrenlosem Boden anführen, das ihnen aber auch nur lehensweise, eben<br />
gewissermassen <strong>als</strong> Bestandteil ihres Vogteilehens, zustehen konnte. Es ist <strong>als</strong>o<br />
ersichtlich, dass theoretisch ein gewisses Herrschaftsverhältnis zwischen dem<br />
<strong>Bischof</strong> und den W<strong>als</strong>ern bestand und bei einem He<strong>im</strong>fall dieser Vatzischen<br />
Lehen auch praktische Folgen zeitigen konnte. Wir begnügen uns festzustellen,<br />
dass das genannte, <strong>von</strong> den Vatzern ausgeübte Recht dem <strong>Bischof</strong> nicht in<br />
seiner Eigenschaft <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong>} sondern in seiner Eigenschaft <strong>als</strong> fürstlicher<br />
Territorialherr zustand und dass deshalb unseres Erachtens das fragliche<br />
Verhältnis nicht grundherrlicher Natur sein konnte.<br />
3. Kapitel.<br />
416 Die Frage, ob der <strong>Bischof</strong> <strong>Grundherr</strong> in Safien gewesen oder nicht, war eine entscheidende <strong>im</strong> Prozess<br />
des Hofes Camana gegen die Gemeinde Safien. Unsere oben geäusserte Ansicht st<strong>im</strong>mt mit derjenigen<br />
des Bundesgerichtes überein.<br />
417 Siehe S. 106.<br />
418 Branger a. a. O. 73, 121 und 122.