25.12.2013 Aufrufe

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 86 -<br />

Gamertingen, gelegen in Zuoz, Samaden, Scanfs, Campovasto, Bevers,<br />

Madulein, Celerina, St. Moritz und Pontresina mit Eigenleuten, Zehnten und<br />

allem, was sonst dazu gehört, <strong>im</strong> Bereich zwischen Pontalt, Albula,<br />

Berninapass und Campfer übertragen. Planta n<strong>im</strong>mt an, dass durch diesen Kauf<br />

aller Boden innert den angegebenen Grenzen dem<br />

S. 104: <strong>Bischof</strong> überlassen worden sei, und will dadurch die in diesem Bezirk dem<br />

<strong>Bischof</strong> zustehende niedere Gerichtsbarkeit erklären 371 . Was die<br />

Gerichtsbarkeit betrifft, so bemerken wir hier bloss, dass dieselbe unabhängig<br />

vom Bodeneigentum war. Gegen so weitgehende Rechte am Boden, wie sie<br />

Planta dem <strong>Bischof</strong> durch obigen Kauf übertragen wissen will, sprechen aber<br />

folgende Gründe. Im gleichen Bezirk hatten auch die Herren <strong>von</strong> Tarasp<br />

Besitzungen, die dann, wie Planta selbst bemerkt, auch auf den <strong>Bischof</strong><br />

übergingen (1160-1177) 372 . Ausserdem sind <strong>im</strong> bischöflichen Rodel <strong>von</strong><br />

1290 373 <strong>als</strong> wichtigere bischöfliche Besitzungen <strong>im</strong> Oberengadin nur die Höfe<br />

<strong>von</strong> Zuoz und Samaden genannt. Und drittens war - abgesehen <strong>von</strong> der Familie<br />

der bischöflichen Höfe - die Bevölkerung des Oberengadins frei und, wie es<br />

scheint, auch nicht durch Lehensverhältnisse abhängig, wie Planta selbst -<br />

offenbar <strong>im</strong> Widerspruch zu obiger Behauptung - zugibt 374 . Denn hätte aller<br />

Boden des genannten Bezirkes dem <strong>Bischof</strong> gehört, so würden die Bauern <strong>als</strong><br />

Lehensleute darauf gesessen haben.<br />

Und die bischöflichen Verfügungen, die anderseits Planta <strong>als</strong> Ausfluss einer so<br />

weitgehenden <strong>Grundherr</strong>lichkeit auffasst, liefern, näher besehen, keineswegs<br />

einen Beweis für seine Annahme. Planta sagt nämlich: «In der Tat hat sich der<br />

<strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> dort (in dem angegebenen Bezirk) auch stets <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong><br />

benommen: so indem er Anno 1244 den Andreas Planta <strong>von</strong> Zuoz <strong>als</strong> seinen<br />

Kanzler anweist, dafür zu sorgen, dass keine dortigen Grundstücke an Fremde<br />

veräussert werden 375 , sodann <strong>im</strong> Jahre 1288 dessen Sohn gleichen Namens mit<br />

dem St. Moritzersee und verschiedenen andern Gewässern 376 und später die<br />

Familie<br />

371 Planta, Currätische Herrschaften, 48 ff.<br />

372 Mohr, Cod. dipl., I Nr. 136 und 144.<br />

373 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 76.<br />

374 Planta, Currätische Herrschaften, 56.<br />

375 Mohr, Cod. dipl., I Nr. 220.<br />

376 Mohr, Cod. dipl., 3 Nr. 13.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!