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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Lehensträgern in Anspruch genommen wurde 356 .<br />

Als zweites für den bischöflichen Feud<strong>als</strong>taat wie für alle feudalen<br />

Herrschaften charakteristisches Moment haben wir die Institution des<br />

Lehenswesens genannt 357 .<br />

Das Lehenswesen ist <strong>als</strong> eine Einrichtung der fränkischen Heerverfassung<br />

aufgekommen. Für Reiterdienst wurde den Vasallen der Sold in Form einer<br />

Lehensnutzung zugewendet. Auch <strong>im</strong> <strong>Mittelalter</strong> hat es noch einen vorwiegend<br />

militärischen Charakter, statt «beneficium» wird aber seit dem XIII.<br />

Jahrhundert das Lehen ausschliesslich «feudum» genannt.<br />

Nur das Ritterlehen war ein richtiges Lehen, und nur ein Mann <strong>von</strong><br />

Ritterwürdigkeit und ritterlicher Lebensführung war «vollkommen an<br />

Lehensrecht», d. h. <strong>im</strong> Besitz des «Heerschildes». Unfreie Ritter aus dem<br />

Ministerialenstand konnten erst seit Friedrich I. infolge des dam<strong>als</strong><br />

beginnenden massenhaften Übertrittes <strong>von</strong> Edlen zur Ministerialität richtige<br />

Lehen empfangen.<br />

Die Kirchenfürsten (einschliesslich der Reichs-Äbtissinnen) galten ungeachtet<br />

ihres geistlichen Standes <strong>als</strong> lehensfähig. Ja sie hatten vor Laienfürsten noch<br />

den Vorrang, indem diese oft aus ihrer Hand Lehen empfingen. Die strenge<br />

Rangordnung innert dem Kreise der Lehensfähigen (Heerschildordnung) geriet<br />

seit dem XIV. Jahrhundert in Verfall, indem der reine Vermögenswert der<br />

Lehen <strong>im</strong>mer mehr in den Vordergrund trat. Doch blieb der König <strong>im</strong>mer<br />

oberster Lehensherr. Die Verleihung erstreckte sich auf Grundbesitz, Zehnten,<br />

Renten, Zölle und ähnliche Gerechtigkeiten, Kirchen, Klöster und Ämter.<br />

Zwischen Ämtern und den zu ihrer Ausstattung best<strong>im</strong>mten Lehen wurde<br />

S. 101: nicht mehr genau unterschieden. Weiterverleihung eines entgangenen Lehens<br />

hiess Afterverleihung. <strong>Der</strong> Akt der Belehnung zerfiel in die Kommendation,<br />

welche das persönliche Abhängigkeitsverhältnis begründete, und die Investitur,<br />

die das dingliche Recht des Mannes am Lehen begründete. Wenn ein Wechsel<br />

in der Person des Herrn oder des Mannes eintrat, so wurde eine<br />

Lehenserneuerung notwendig. Durchaus zum Wesen des Lehens gehörte <strong>im</strong>mer<br />

die Leihe auf Lebenszeit. Und seit dem 11. Jahrhundert wurden die Lehen<br />

gewohnheitsrechtlich erblich. Die Lehenspflichten des Vasallen gegen den<br />

Herrn umfassten Treue und Ehrerbietung, Lehensdienst (Hoffahrt und<br />

356 Branger, Rechtsgeschichte der freien W<strong>als</strong> er in der Ostschweiz, 72 ff.<br />

357 Siehe z.B. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 406 ff.

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