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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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zurück 571 .<br />

Mit der Erwerbung der Herrschaft Aspermont <strong>im</strong> Jahre 1258 kamen auch die<br />

Höfe Tr<strong>im</strong>mis (mit Molinera), Says und Fröwis unter die bischöfliche<br />

Immunitätsgerichtsbarkeit.<br />

Die nicht <strong>von</strong> dem <strong>Bischof</strong> bezw. seinem Beamten ausgeübten richterlichen<br />

Befugnisse über die Leute der bisher aufgezählten Besitzungen standen dem<br />

seit Verschwinden der Grafen an des Königs Statt amtenden Reichsvogt zu 572 .<br />

Dieser übte <strong>als</strong>o neben der vollen Gerichtsbarkeit, die er über freies Eigen und<br />

dessen Eigentümer hatte, volle persönliche Gerichtsbarkeit über Freie, die auf<br />

der weitern bischöflichen Immunität sassen und nur in dinglichen Fragen dem<br />

Immunitätsgericht unterstanden, eine weniger weitgehende persönliche<br />

Gerichtsbarkeit über die auf der weitem Immunität sitzenden Unfreien, das<br />

Gericht über <strong>von</strong> Freien oder Unfreien der engem Immunität begangene<br />

Straffälle 573 .<br />

Im Jahr 1299 erhielt nun das Bistum durch die Pfandschaft der Reichsvogtei<br />

das Gericht über die derselben unterstehenden Fälle in <strong>Chur</strong>, Zizers, Igis,<br />

Tr<strong>im</strong>mis (mit Says) und Untervatz.<br />

S. 147: Als dann 1370 noch die Feste Tr<strong>im</strong>mis mit dem nicht zu Aspermont gehörigen<br />

Teil des Dorfes Tr<strong>im</strong>mis und Mitte des 14. Jahrhunderts die Herrschaft der<br />

Freiherren <strong>von</strong> Neuenburg zu Untervatz - letztere vorläufig pfandweise - an das<br />

Bistum kam, erwarb dasselbe in diesen letzteren Orten auch noch die<br />

Immunitätsgerichtbarkeit, war <strong>als</strong>o Inhaber der gesamten Gerichtsbarkeit in<br />

<strong>Chur</strong>, Zizers, Igis, Tr<strong>im</strong>mis und Untervatz, vorbehalten bloss die<br />

Immunitätsgerichtsbarkeit des Klosters Pfäffers über dessen Meyerhof in<br />

Fröwis.<br />

Durch welche Organe der <strong>Bischof</strong> seine gerichtlichen Befugnisse ausübte, geht<br />

hervor aus einer <strong>im</strong> bischöflichen Archiv befindlichen «Zusammenstellung der<br />

bischöflichen Beamtungen».<br />

Das Gericht über schwere Fälle <strong>im</strong> Gebiet der Reichsvogtei und dasjenige über<br />

leichtere Fälle (Frevel) <strong>im</strong> Gebiet der städtischen Bannmeile übte ein<br />

571 Siehe unten S. 149 f.<br />

572 Vergl. S. 90 ff.<br />

573 Leider kann man aus unsern Quellen nicht ersehen, ob ein verschiedener Gerichtsstand für interne<br />

und externe schwere Fälle angeordnet war. So wäre es denkbar, dass die leichtern internen Straffälle<br />

der auf der engern Immunität sitzenden Freien und alle - auch die schweren - Interna sowie leichte<br />

Externa der Unfreien dem Immunitätsgericht zur Beurteilung überlassen blieben.

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