1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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zurück 571 .<br />
Mit der Erwerbung der Herrschaft Aspermont <strong>im</strong> Jahre 1258 kamen auch die<br />
Höfe Tr<strong>im</strong>mis (mit Molinera), Says und Fröwis unter die bischöfliche<br />
Immunitätsgerichtsbarkeit.<br />
Die nicht <strong>von</strong> dem <strong>Bischof</strong> bezw. seinem Beamten ausgeübten richterlichen<br />
Befugnisse über die Leute der bisher aufgezählten Besitzungen standen dem<br />
seit Verschwinden der Grafen an des Königs Statt amtenden Reichsvogt zu 572 .<br />
Dieser übte <strong>als</strong>o neben der vollen Gerichtsbarkeit, die er über freies Eigen und<br />
dessen Eigentümer hatte, volle persönliche Gerichtsbarkeit über Freie, die auf<br />
der weitern bischöflichen Immunität sassen und nur in dinglichen Fragen dem<br />
Immunitätsgericht unterstanden, eine weniger weitgehende persönliche<br />
Gerichtsbarkeit über die auf der weitem Immunität sitzenden Unfreien, das<br />
Gericht über <strong>von</strong> Freien oder Unfreien der engem Immunität begangene<br />
Straffälle 573 .<br />
Im Jahr 1299 erhielt nun das Bistum durch die Pfandschaft der Reichsvogtei<br />
das Gericht über die derselben unterstehenden Fälle in <strong>Chur</strong>, Zizers, Igis,<br />
Tr<strong>im</strong>mis (mit Says) und Untervatz.<br />
S. 147: Als dann 1370 noch die Feste Tr<strong>im</strong>mis mit dem nicht zu Aspermont gehörigen<br />
Teil des Dorfes Tr<strong>im</strong>mis und Mitte des 14. Jahrhunderts die Herrschaft der<br />
Freiherren <strong>von</strong> Neuenburg zu Untervatz - letztere vorläufig pfandweise - an das<br />
Bistum kam, erwarb dasselbe in diesen letzteren Orten auch noch die<br />
Immunitätsgerichtbarkeit, war <strong>als</strong>o Inhaber der gesamten Gerichtsbarkeit in<br />
<strong>Chur</strong>, Zizers, Igis, Tr<strong>im</strong>mis und Untervatz, vorbehalten bloss die<br />
Immunitätsgerichtsbarkeit des Klosters Pfäffers über dessen Meyerhof in<br />
Fröwis.<br />
Durch welche Organe der <strong>Bischof</strong> seine gerichtlichen Befugnisse ausübte, geht<br />
hervor aus einer <strong>im</strong> bischöflichen Archiv befindlichen «Zusammenstellung der<br />
bischöflichen Beamtungen».<br />
Das Gericht über schwere Fälle <strong>im</strong> Gebiet der Reichsvogtei und dasjenige über<br />
leichtere Fälle (Frevel) <strong>im</strong> Gebiet der städtischen Bannmeile übte ein<br />
571 Siehe unten S. 149 f.<br />
572 Vergl. S. 90 ff.<br />
573 Leider kann man aus unsern Quellen nicht ersehen, ob ein verschiedener Gerichtsstand für interne<br />
und externe schwere Fälle angeordnet war. So wäre es denkbar, dass die leichtern internen Straffälle<br />
der auf der engern Immunität sitzenden Freien und alle - auch die schweren - Interna sowie leichte<br />
Externa der Unfreien dem Immunitätsgericht zur Beurteilung überlassen blieben.