1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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hinsichtlich der Entstehungszeit dieses Schriftstückes ziehen zu wollen 96 .<br />
Ebenso würde es, da aus dieser Zeit wenig Quellen vorhanden sind, schwierig<br />
sein, zu untersuchen, ob die <strong>im</strong> Rodel genannten Besitzungen und Rechte ums<br />
Jahr 800 sämtlich dem König zustanden (wie Caro ann<strong>im</strong>mt) und ob sie dann<br />
auch bei der Einsetzung der Grafen in Currätien dem <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> <strong>als</strong><br />
bisherigem Inhaber entzogen wurden (Oechslis Ansicht). Leichter dagegen<br />
dürfte es sein, in umgekehrtem Verfahren zu prüfen, ob nicht einzelne<br />
Besitzungen <strong>im</strong> Rodel sich verzeichnet finden, die seit Beginn des IX.<br />
Jahrhunderts während des in Frage kommenden Zeitraumes überhaupt nie<br />
bischöflich waren, wie es Caro z.B. mit Bezug auf den Hof Reams<br />
nachgewiesen hat.<br />
<strong>Der</strong> meiste königliche Besitz ging eben allerdings später in die Hand des<br />
<strong>Bischof</strong>s <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> über. Sicherlich nannte aber die Kirche <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> <strong>im</strong> XI.<br />
Jahrhundert nicht eine so grosse Zahl <strong>von</strong> Besitzungen <strong>im</strong> Wallgau<br />
S. 22: ihr eigen, <strong>als</strong> sie <strong>im</strong> Rodel verzeichnet stehen. So werden die <strong>im</strong> Rodel<br />
verzeichneten Besitzungen in Schlins (Scliene) 97 und in Schnifis (Sanunium) 98<br />
an keiner andern Stelle in Mohrs Cod. dipl. aufgeführt. Wohl aber ist das<br />
Kloster Einsiedeln an genannten Orten begütert 99 . Die Angabe, die sich über<br />
Schnifis <strong>im</strong> bischöflichen Rodel aus dem XIII. Jahrhundert findet 100 , betrifft nur<br />
das servitium episcopale, <strong>als</strong>o eine der unter der Bezeichnung «procurationes»<br />
übliche Abgaben, die jede Kirche (auch die auf fremdem Grund stehende) an<br />
den <strong>Bischof</strong> der Diözese zu entrichten hatte. Sie bezeichnet <strong>als</strong>o nicht eine<br />
Abgabe, die der <strong>Bischof</strong> <strong>als</strong> <strong>Grundherr</strong> zu beziehen hatte. Das gleiche gilt für<br />
Bludesch und Ludesch, in welchen Orten der Kirche <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> nach dem alten<br />
Rodel auch Einkünfte hätten zustehen müssen 101 . Weiter findet sich über die<br />
ansehnlichen Besitzungen in Ravis, die das Rodel <strong>im</strong> ministerium in planis<br />
nennt 102 , keine weitere Nachricht. Dass in dem für <strong>Chur</strong> ziemlich abgelegenen<br />
Bollingen (Pauliniago) der<br />
96 Zellweger tut dies.<br />
97 Planta a. a. O., Beilage X, 520.<br />
98 Planta a. a. O., Beilage X, 520.<br />
99 Mohr, Cod. dipl., I Nr. 76.<br />
100 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 100.<br />
101 Planta a. a. O., Beilage X, 520.<br />
102 Planta a. a. O., Beilage X, 521.