1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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S. 46: eventueller Gefolgschaft 182 . Die mit dem Königshof <strong>Chur</strong> dem <strong>Bischof</strong><br />
übergebenen mansi, die zu Beneficium vergeben waren, werden ausdrücklich<br />
denjenigen gegenübergestellt, die «serviant ad curtem dominicam», d. h. zum<br />
engeren Gutsverband gehören 183 2). Sonstige verliehene Morgen Landes und<br />
mansi, die ohne die Bezeichnung Beneficium aufgeführt werden, können<br />
«Eigen auf Lebenszeit» gewesen sein. Möglich ist es aber auch, dass diese<br />
hauptsächlich Zinsleihen waren und dass die Bezeichnung Beneficium<br />
besonders da angeführt ist, wo die Beliehenen (wie z.B. die Beamten)<br />
persönliche Dienste leisten mussten.<br />
In der Stadt <strong>Chur</strong> wird der <strong>Bischof</strong> auch zahlreiche Häuser in Leihe vergeben<br />
haben, d. h. gewöhnlich bildet die Area (Bauplatz) den Gegenstand der Leihe<br />
oder der Tradition überhaupt 184 , seltener das Gebäude. Denn der Beliehene baut<br />
in der Regel selbst das Haus auf dem ihm geliehenen Boden 185 .<br />
5. Kapitel.<br />
Stand der Bevölkerung.<br />
Im Testamente Tellos treten uns Freie, Halbfreie und Leibeigene entgegen. Als<br />
Freie betrachte ich die mit Namen aufgeführten Besitzer der an Tellos Güter<br />
angrenzenden Grundstücke. Sicherlich sassen auch auf Tellos Besitzungen<br />
Freie, welche aber natürlich in einer Traditionsurkunde nicht genannt werden,<br />
da sie nicht Gegenstand der Tradition sind wie die Halbfreien und Sklaven.<br />
Halbfreie sind die aufgeführten Colonen. Nun werden in lateinischen Ur-<br />
S. 47: kunden die deutschen Hörigen Colonen genannt. Doch sind die um diese Zeit in<br />
Rätien auftretenden coloni nicht <strong>als</strong> deutsche Hörige, sondern <strong>als</strong> römische<br />
Colonen anzusehen 186 , allerdings vergleichbar den erstern. Sie sind «glebae ad<br />
scripti», d. h. sie können weder vom Gut sich entfernen noch entfernt werden.<br />
Gegen eine best<strong>im</strong>mte Naturalgabe bebauen sie das Gut des Herrn auf eigene<br />
Rechnung. Sie sind soweit persönlich frei, dass sie gültige Ehen eingehen und<br />
sich Eigentum erwerben können. Doch dürfen sie ihr Sondergut (in unserer<br />
Urkunde Sonderum genannt) nicht veräussern.<br />
182 Seeliger a. a. O. 37.<br />
183 Mohr, Cod. dipl., I Nr. 56.<br />
184 Rietschel a. a. O. 70 ff.<br />
185 Schröder a. a. O. 463.<br />
186 Planta a. a. O. 292.