25.12.2013 Aufrufe

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 12 -<br />

Bedeutung. Die gleiche Stellung <strong>als</strong> «Fürstbischof» hatte wohl auch noch<br />

Remedius inne.<br />

Dann aber tritt in den Verhältnissen Rätiens eine bedeutsame Änderung ein. In<br />

der Teilung des fränkischen Reiches nach Karls des Grossen Tod (<strong>im</strong> Jahr 806)<br />

erscheint nämlich Rätien <strong>als</strong> Herzogtum (Ducatus) 30 . Damit war die weltliche<br />

Herrschaft dem <strong>Bischof</strong> abgenommen, wie auch die später zu erwähnende<br />

Bittschrift <strong>Bischof</strong> Victors beweist, und einem Herzog übertragen. Das<br />

Herzogtum zerfiel aber in die Grafschaften Unterrätien oder Curwalchen und<br />

Oberrätien oder Grafschaft <strong>Chur</strong> mit der Landquart <strong>als</strong> Grenze 31 . Zu gleicher<br />

Zeit wurden wahrscheinlich das Unterengadin und der Vinstgau abgetrennt und<br />

unter einen eigenen Grafen gestellt, kirchlich aber mit der Diözese <strong>Chur</strong><br />

vereinigt belassen. <strong>Der</strong> jeweilige Herzog war gewöhnlich auch Graf in einer der<br />

S. 08: beiden Grafschaften, gewöhnlich in Unterrätien. Neben dieser neu eingeführten<br />

Gauverfassung blieb aber das römische Privatrecht für die Romanen bestehen.<br />

Dies erhellt aus einer Gerichtssitzung vom Jahr 807 32 , welche <strong>von</strong> Hunfrid<br />

geleitet wurde, der sehr wahrscheinlich vorübergehend zugleich Herzog und<br />

Graf der beiden Rätien war 33 . Im Jahr 821 ist dann aber Roderich an der Spitze<br />

Oberrätiens zu treffen. In diesem Jahr beklagt sich nämlich <strong>Bischof</strong> Victor II.<br />

<strong>von</strong> <strong>Chur</strong> in einer an Ludwig den Frommen gerichteten Bittschrift 34 über den<br />

Raub, den Roderich und sein Genosse Herloin nach jener «divisio inter<br />

episcopatum et comitatum» (Trennung der bischöflichen und gräflichen<br />

Gewalt) an ihm (dem <strong>Bischof</strong>) verübt und der hauptsächlich in der Entziehung<br />

<strong>von</strong> Kirchen und Klöstern bestand. Es ist leicht begreiflich, dass bei der<br />

Auseinandersetzung <strong>von</strong> Bistum und Grafschaft Streitigkeiten über<br />

Besitzungen, besonders auch über das Eigentum an Kirchen und Klöstern,<br />

vorkommen konnten, und es ist meines Erachtens gar kein Grund vorhanden, in<br />

diesem Vorkommnis eine jener Säkularisationen sehen zu wollen, wie sie unter<br />

Karl Martell zuerst vorgenommen wurden, es sei denn, dass man eben die<br />

Ansicht vertritt, der <strong>Bischof</strong> habe auch vor der Gaueinteilung nicht die Zügel<br />

der weltlichen Herrschaft in Rätien in seinen Händen gehabt 35 . Unzutreffend<br />

30 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 153.<br />

31 Planta a. a. O. 357 ff., Juwalt 93-99.<br />

32 Planta a. a. O. 355, Anm. 1.<br />

33 Planta a. a. O. 359.<br />

34 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 15.<br />

35 Zeumer 12 ff.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!