1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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sondern der Landeshoheit des <strong>Bischof</strong>s unterworfen sind. Solche Geschlechter<br />
sind die Herren <strong>von</strong> Schauenstein, <strong>von</strong> Rialt, Riedberg, <strong>von</strong> Neuenburg usw. 517 .<br />
Diesen folgen dann die Dienstmannen oder Ministerialen des Bistums, die<br />
unfreien Ritter. Sie bekleiden die Ämter der Vögte, Vizdume, Amtsleute,<br />
Meyer usw. und nehmen <strong>im</strong> Bistum <strong>Chur</strong> <strong>im</strong> allgemeinen eine vorteilhafte und<br />
einflussreiche Stellung ein, wie ja überhaupt die Ministerialen der geistlichen<br />
Fürsten neben den Reichsdienstmannen den höchsten Rang einnehmen 518 . Dazu<br />
trägt besonders der Umstand bei, dass auch freie Ritter sich um die<br />
bischöflichen Ämter bewerben und Dienstleute des Bistums werden 519 . Die<br />
Ministerialen gelangen mit der Zeit zu der Fähigkeit, freies Eigentum zu<br />
erwerben und auch Lehen <strong>von</strong> andern Herren anzunehmen 520 . Ministerialen des<br />
<strong>Bischof</strong>s <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> sind unter andern die <strong>von</strong> Marmels und Fontana <strong>im</strong><br />
Oberhalbstein 521 , die Castelmur, Stampa, Pre-<br />
S. 135: vost und Salis <strong>im</strong> Bergell 522 , die Planta <strong>im</strong> Engadin, die <strong>von</strong> Übercastel,<br />
Blumental, Lumerins und Valendas in der Grub 523 usw.<br />
Was die Gemeinfreien betrifft, so gehen die Ansichten unserer Historiker über<br />
die Bedeutung, die diesem Stand in Rätien überhaupt zukommt, ziemlich<br />
auseinander.<br />
Wir sind mit Planta, dessen Ansicht übrigens neuerdings viele Anhänger zählt,<br />
der Meinung, dass die Freien in Rätien vorherrschend waren 524 . Muoth, der<br />
anderer Ansicht ist 525 , scheint uns trotz seiner hervorragenden Kenntnis der<br />
Bündnergeschichte zu wenig die Eigenart des Landes und die Wirkung<br />
desselben auf den Freiheitsstand der Bevölkerung zu berücksichtigen und<br />
ausserdem die Begriffe der persönlichen, gerichtlichen und dinglichen<br />
Abhängigkeit nicht genügend. auseinanderzuhalten.<br />
517 Siehe z.B. Muoth, Ämterbücher, 35 und 78.<br />
518 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 451.<br />
519 Muoth, Ämterbücher, 55, Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 353.<br />
520 Ströbele a. a. O. 106, vergl. auch Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 449.<br />
521 Muoth, Ämterbücher, 101 ff.<br />
522 Muoth a. a. O. 122.<br />
523 Muoth a. a. O. 150 ff.<br />
524 Planta, Bündnergeschichte, 85 ff., Wyss a. a. O. 224.<br />
525 Muoth, Ämterbücher, 55 ff. Currätien in der Feudalzeit, 31 ff.