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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Domkirchen (Kathedralen) - werden <strong>als</strong> Sache betrachtet, <strong>als</strong> Bestandteile des<br />

Diözesanvermögens. Die Diözese ist Rechtssubjekt geworden, die einzelne<br />

Kirche Vermögensobjekt. Und das Verhältnis dieser Kirchen zum <strong>Bischof</strong> <strong>als</strong><br />

vertretendem Organ der Diözese ist ein privatrechtliches geworden.<br />

In den den weltlichen und klösterlichen <strong>Grundherr</strong>schaften zur Seite getretenen<br />

bischöflichen <strong>Grundherr</strong>schaften muss somit <strong>als</strong> Träger der Herrschaftsrechte<br />

(<strong>als</strong> Rechtssubjekt) die Diözese, das Bistum, angesehen werden. Wir haben uns<br />

hier mit einem Hinweis auf die Bedeutung der Eigenkirchenidee überhaupt<br />

begnügt, um unsern <strong>im</strong> achten Kapitel gemachten Ausführungen nicht<br />

vorzugreifen. Da<br />

S. 18: wir aber dort den Beweis dafür erbringen werden, dass auch in Rätien dem<br />

Eigenkirchenwesen eine ausserordentliche Bedeutung zukam, dürfen wir<br />

obigen das Subjekt <strong>im</strong> <strong>Grundherr</strong>schaftsverhältnis betreffenden Schluss. ohne<br />

weiteres auch für die <strong>Chur</strong>er bischöfliche <strong>Grundherr</strong>schaft <strong>als</strong> zutreffend<br />

hinstellen.<br />

Die Befugnisse, die dem <strong>Bischof</strong> <strong>von</strong> <strong>Chur</strong> <strong>als</strong> vertretendem Organ zukamen,<br />

dürfen <strong>als</strong> sehr ausgedehnte bezeichnet werden. Ihm stand zur Seite das<br />

Domkapitel, welchem, nachdem es <strong>als</strong> selbständige Korporation organisiert und<br />

mit eigenem Korporationsvermögen ausgestattet war, in <strong>Chur</strong> wie auch<br />

anderswo ein Dompropst (Praepositus) vorstand. Bei Veräusserungen<br />

(besonders Schenkungen), wichtigen Belehnungen und Verpfändungen scheint<br />

nach dem Wortlaut mancher Urkunden (die, wenn schon aus einer spätern Zeit<br />

stammend, doch hier angezogen werden dürfen, weil die zu schildernden<br />

Beziehungen zwischen <strong>Bischof</strong> und Kapitel in ihrer Anfangsentwicklung in<br />

unsere Zeit zurückreichen) der <strong>Bischof</strong> an den Konsens des Kapitels, manchmal<br />

auch der Ministerialen, gebunden gewesen zu sein. So wurde <strong>im</strong> Jahre 1154 das<br />

Martinshospital in <strong>Chur</strong> und ein Hof in Praden dem Kloster St. Luzi geschenkt<br />

«sub test<strong>im</strong>onio canonici Eginonis videlicet praepositi et Eginonis decani.... 85 »,<br />

<strong>im</strong> Jahre 1156 zwei Kapellen dem Kloster Kazis «Consensu totius cleri et<br />

populi» (<strong>als</strong> Zeugen am Schlusse sind hier genannt: Egino praepositus, Egino<br />

decanus... omnesque majoris ecclesiae tam canonici quam ministeriales) 86 . Die<br />

Schenkung der Pfarrkirche zu Passeyr (Tirol) an das Kloster Marienberg findet<br />

statt «cum deliberatione capituli nostri 87 , diejenige der Kapelle zu Kalcheren an<br />

85 Mohr, Cod. dipl., I. Nr. 128.<br />

86 Mohr, Cod. dipl., I. Nr. 131.<br />

87 Mohr, Cod. dipl., 1 Nr. 230.

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