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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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Muoth sieht in dem Vorhandensein freien Grundeigentums eine conditio sine<br />

qua non des freien Standes 526 und n<strong>im</strong>mt demgemäss <strong>als</strong> die einzigen<br />

Gemeinfreien die auf ihrem eigenen Boden sitzenden sogenannten freien<br />

Bauern an, die z.B. <strong>im</strong> Domleschg und in Mütinen vorkommen 527 .<br />

Indessen ist aber auch die neueste Forschung wieder zu dem Ergebnis gelangt,<br />

dass die «freien W<strong>als</strong>er», die ihre Güter in freier Erbleihe besitzen, <strong>als</strong> freie<br />

Leute zu betrachten seien 528 .<br />

Ausserdem möchten wir auch da, wo nicht die typischen Erbleiheverhältnisse<br />

der W<strong>als</strong>erkolonien vorliegen, das Vorhandensein persönlich freier Zinsbauern<br />

annehmen, d. h. auch solcher freier Bauern, die neben ihrem Zinsgut<br />

S. 138: kein Eigen besassen. Dass ja die Formen der Landleihe nicht auf unfreien Stand<br />

der Leihenempfänger hindeuten, - es lassen sich ebensowenig best<strong>im</strong>mte<br />

Klassen unfreier wie auch freier Leihegüter unterscheiden 529 - dass <strong>im</strong><br />

Gegenteil urkundlich manchmal die Veräusserung der Rechte des Leihemannes<br />

nur an Freie (weder an Edle noch Eigenleute) gestattet wird, die offenbar mit<br />

dem Eintritt in das Leiheverhältnis ihren freien Stand nicht verlieren, haben wir<br />

<strong>im</strong> dritten Kapitel gesehen 530 . Leider lässt es sich nicht beweisen) dass unter<br />

diesen freien Leihenempfängern auch solche waren, die daneben kein Eigen<br />

besessen. Aber gerade mit Rücksicht auf die geographischen Verhältnisse<br />

Rätiens darf man mit einigem Recht annehmen, dass - wenn schon <strong>im</strong> engern<br />

Wirtschaftsverband der Fronhöfe das Vorhandensein freier Bauern<br />

unwahrscheinlich ist - doch auf den weiter entfernten Zinsgütern, wie in der<br />

frühern Periode 531 , auch freie Bauern vorkamen, die zwar in einem gewissen<br />

dinglichen und gerichtlichen Abhängigkeitsverhältnis vom Leiheherrn waren,<br />

ihre persönliche Freiheit aber bewahrten. Wenn die früher freien Elemente des<br />

engern Herrschaftslandes (die sogen. homines advocaticii) später in der Regel<br />

unfrei wurden 532 , so erklärt sich dies daraus, dass sie schon früher <strong>als</strong><br />

Angehörige der engern Immunitäten in straffer persönlicher<br />

Gerichtsuntertänigkeit unter dem Gutsherrn gestanden, dagegen befanden sich.<br />

aber eben die freien Bauern des weitern Gutslandes schon früher bloss unter<br />

526 Muoth, Ämterbücher, 55.<br />

527 Muoth, Ämterbücher, 55 und 155.<br />

528 Branger, Rechtsgeschichte der freien W<strong>als</strong>er in der Ostschweiz.<br />

529 Siehe oben S. 125.<br />

530 Vergl. oben S. 123 f.<br />

531 Vergl. 1. Teil, 4. Kapitel.<br />

532 Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, 463.

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