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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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betrafen. Hinsichtlich der Externa mochte der Gerichtsstand Freier und Unfreier<br />

der gleiche sein, schwere Fälle behandelte unter Vermittlung der<br />

Immunitätsbeamten das öffentliche Gericht, leichte Fälle das herrschaftliche<br />

Gericht. Darin <strong>als</strong>o, dass bei auswärtigen Klagen in leichtern Fällen das<br />

herrschaftliche Gericht feste Instanz geworden, zeigte sich der Hauptfortschritt,<br />

den das herrschaftliche Gericht in seiner Entwicklung zur Selbständigkeit<br />

getan. Dieser Schritt geschieht aber etwa nicht gegen den Willen des Staates,<br />

sondern mit dessen Billigung, weshalb später der Vogt der Immunität<br />

gewöhnlich mit dem Königsbann belehnt wird. Nach der gegebenen<br />

Umgrenzung der sachlichen Kompetenz ist <strong>als</strong>o der Bedeutung des Diploms<br />

vom Jahr 831<br />

S. 57: nicht eine solche Tragweite beizumessen, wie es Planta 207 und Plattner 208 tun.<br />

Dass wir aber mit Recht die <strong>Chur</strong>er Immunität nach den Verhältnissen der<br />

übrigen Immunitäten <strong>im</strong> fränkischen Reich beurteilen und ihr keine<br />

Sonderstellung einräumen, geht daraus hervor, dass in der noch besonders zu<br />

besprechenden Bestätigungsurkunde Ottos III. 209 die Kompetenz des<br />

Immunitätsbeamten <strong>als</strong> eine solche charakterisiert wird, «sicut mos est in aliis,<br />

episcopiis nostri regni» und dass in gewissen Beziehungen diese Urkunde sogar<br />

weniger weit geht <strong>als</strong> andere königliche Immunitätsverleihungen 210 .<br />

Fragen wir nun nach der räumlichen Kompetenz der durch unsere Urkunde<br />

überwiesenen Immunitätsgerichtsbarkeit! Da der Immunität ein territoriales und<br />

ein persönliches Moment zugrunde liegt, können wir obige Frage<br />

differenzieren: Über welches Gebiet und über welche Personen erstreckte sich<br />

die Immunität?<br />

Zum Immunitätsgebiet soll alles Kirchenland, auch dasjenige, welches nach<br />

Erteilung des Immunitätsprivilegs hinzukommt, gehören. Also auch das<br />

Benefizialland. Nun denke man sich den Fall, dass Kirchengut an einen<br />

mächtigen Herrn <strong>als</strong> Beneficium vergabt worden. Solche Fälle werden uns zwar<br />

aus dieser Zeit aus Rätien nicht gemeldet und werden auch nicht leicht<br />

vorgekommen sein, weil in Rätien ausser dem <strong>Bischof</strong> und einigen Klöstern<br />

keine grossen <strong>Grundherr</strong>en vorkommen. Es ist aber der Fall denkbar, dass z.B.<br />

<strong>von</strong> den elsässischen Besitzungen des <strong>Bischof</strong>s Gut zu solchen Benefizien<br />

207 Planta a. a. O. 386.<br />

208 Plattner a. a. O. 17.<br />

209 Mohr, Cod. dipl., I Nr. 69.<br />

210 Siehe unten S. 60.

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