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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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übereinst<strong>im</strong>men. Sie leuchtet mir aber deshalb nicht ein, weil diese beiden Teile<br />

wirtschaftlich <strong>von</strong>einander abhängig waren, indem fast jedes in der Stadt<br />

befindliche Haus Güter vor der Stadt besass.<br />

Dass hingegen der Königshof sich <strong>im</strong> «welschen Dörfli» befand, nehme ich<br />

auch an. Denn ich halte ihn <strong>als</strong> identisch mit der <strong>im</strong> bischöflichen Rodel aus<br />

dem 13. Jahrhundert genannten «curtis de ultra pontem ipsius episcopi juxta<br />

civitatem Curiam».<br />

Was meint dann Ströbele mit dem «Herrschaftsrecht über die Stadt, worunter<br />

natürlich auch diese (Hofstatt-) Zinse fallen», welches er <strong>als</strong> Gegenstand der<br />

Schenkung ansieht? Die Gotteshausleute standen bereits unter des <strong>Bischof</strong>s<br />

Gerichtsbarkeit, Markt~ und Wegzoll standen ihm schon zu. Das Münzrecht<br />

wird ihm in unserer Urkunde besonders verliehen. Über freies Eigen in <strong>Chur</strong><br />

und ihre Inhaber aber stand auch in Zukunft den königlichen Grafen die<br />

Gerichtsbarkeit zu, wie aus einer Urkunde vom Jahr 1274 147 zu ersehen ist.<br />

Meines Erachtens bedeutet <strong>als</strong>o der Anspruch auf diese Bodensteuer - etwas<br />

anderes ist der Hofstattzins nicht, wenn schon er <strong>von</strong> dem Gedanken des<br />

staatlichen Obereigentums am Boden abzuleiten ist - in erster Linie eine<br />

Bereicherung der bischöflichen Einkünfte, begründet aber weiters kein<br />

namhaftes «Herrschaftsrecht». Soweit erkläre ich mich mit Kind einverstanden,<br />

gegen Planta, der sich<br />

S. 35: etwas zweifelhaft ausdrückt, der <strong>Bischof</strong> sei durch diese Schenkung<br />

«gewissermassen Territorialherr <strong>von</strong> <strong>Chur</strong>» geworden 148 .<br />

Als weitere Erwerbungen an Grundbesitz sind noch zu verzeichnen das frühere<br />

Berglehen des gräflichen Dienstmannes Bernhard 149 , der königliche Hof<br />

Obersaxen 150 , Weinberge in Tr<strong>im</strong>mis und Malans 151 und erbloses Gut, das der<br />

königlichen Kammer <strong>im</strong> Vinstgau und Unterengadin zugefallen 152 . Letztere<br />

wurden zwar dem Erzpriester Victor persönlich geschenkt, verblieben aber<br />

nach dessen Tod offenbar dem Bistum. Aus einer Bestätigungsurkunde des<br />

Jahres 995 153 scheint sodann hervorzugehen, dass auch das Dienstlehen des<br />

147 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 275.<br />

148 Planta, Currätische Herrschaften, 24.<br />

149 Mohr, Cod. dipl, I, Nr. 56.<br />

150 Mohr, Cod. dipl, I, Nr. 2.<br />

151 Mohr, Cod. dipl, I, Nr. 2.<br />

152 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 63.<br />

153 Mohr, Cod. dipl, I, Nr. 2.

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