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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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S. 105: Planta mit dem Silbererz auf der Bernina belehnt 377 . Den Titel zu dem<br />

erstgenannten Gebot gab keineswegs die <strong>Grundherr</strong>schaft ab 378 . Die Belehnung<br />

mit dem St. Moritzersee und den übrigen Gewässern bedeutet eine Verleihung<br />

des Fischereirechtes zu Lehen. Nun konnte allerdings eine solche Berechtigung<br />

sich auf das Eigentumsrecht an den Ufergrundstücken gründen 379 . Denn wir<br />

haben gesehen, dass die Inhaber des Fischereireg<strong>als</strong> nie alle und jede Fischerei<br />

ausschliesslich für sich reservierten. Doch konnte der <strong>Bischof</strong> eine solche<br />

Belehnung ebensowohl auf Grund des ihm zustehenden Hoheitsrechtes<br />

vornehmen. Sie bildet <strong>als</strong>o keinen Beweis dafür, dass der St. Moritzersee auf<br />

bischöflichem Eigentum sich befunden habe. Vollends die Belehnung der<br />

Familie Planta mit dem Silbererz der Bernina hat nichts mit der<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft zu tun, sondern ist ein Akt, den der <strong>Bischof</strong> <strong>als</strong> Inhaber des<br />

Bergreg<strong>als</strong> vorn<strong>im</strong>mt.<br />

Nun muss allerdings der. <strong>Bischof</strong> neben den Gamertinger und Tarasper<br />

Besitzungen <strong>im</strong> Engadin noch weiter begütert gewesen sein, indem er auch an<br />

den obern Engadinerseen Boden zu Erblehen abtrat. Die ehem<strong>als</strong><br />

Gamertingischen Besitzungen wurden übrigens, wie es scheint, nach ihrem<br />

Übergang an das Hofstift <strong>von</strong> demselben verpfändet und erst 1295 <strong>von</strong> der<br />

Familie Planta <strong>als</strong> den damaligen Pfandinhabern aus der Pfandschaft<br />

entlassen 380 .<br />

S. 106: Von der Rolle, die diese Familie Planta <strong>im</strong> Engadin spielte, werden wir noch<br />

weiteres zu berichten haben 381 .<br />

Im Oberhalbstein erhielt der <strong>Bischof</strong> Besitz durch die Schenkung des Ulrich<br />

<strong>von</strong> Tarasp vom Jahr 1160 382 . Durch diese Vergabung empfing nämlich das<br />

Stift eine stattliche Anzahl Eigenleute mit ihren Gütern in Marmels, Tinzen und<br />

Schweiningen, darunter einen Andreas <strong>von</strong> Marmels mit der ihm <strong>von</strong> Ulrich<br />

<strong>von</strong> Tarasp verliehenen Burg. Als bischöfliches Eigentum erscheinen in dieser<br />

377 Urkunde <strong>im</strong> bischöflichen Archiv 1459,<br />

378 Vergl. unten S. 133.<br />

379 Siehe Muoth, Ämterbücher, 134. Dort heisst es: «Item ain bischoff soll haben <strong>von</strong> den fischeren zu Sils<br />

und ze Silvaplana <strong>von</strong> mitten mayen ze Sankt Michelstag - al fritag fünfhundert visch, und di sond sy<br />

<strong>im</strong> antwurten wa er in dem bistum ze Cur ist. Und hie<strong>von</strong> hand si gueter di zu den sewen gehörent».<br />

<strong>Der</strong> <strong>Bischof</strong> gibt <strong>als</strong>o den Fischern Grundstücke zu Erblehen, an welche eine Fischereiberechtigung<br />

geknüpft ist und deren Zinse auch in Fischen entrichtet werden (Fischzinse).<br />

380 Muoth, Currätien in der Feudalzeit, 56.<br />

381 Siehe unten S. 151 ff.<br />

382 Mohr, Cod. dipl., I Nr. 136.

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