1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter
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hervor, dass manchmal ausdrücklich <strong>als</strong> Zweck des Aktes die ökonomische<br />
Entschädigung eines Stiftes für irgend einen erlittenen Schaden erklärt<br />
wurde 653 .<br />
Man sieht <strong>als</strong>o: es gelangte einem nicht mehr so sehr wie früher zum<br />
Bewusstsein, dass das Eigentum am Boden, die <strong>Grundherr</strong>schaft, den Titel zum<br />
Eigentumsanspruch hinsichtlich der Kirchen abgegeben und damit das<br />
Fundament der schliesslich auch in den Bistümern geltenden<br />
Eigenkirchenherrschaft gebildet hatte. Trotzdem aber wucherte die<br />
Eigenkirchenidee mit ihren einen sehr weltlichen Charakter aufweisenden<br />
Erscheinungen noch kräftig weiter.<br />
8. Kapitel.<br />
Verfall. - Ilanzer Artikel (1526).<br />
Im ersten Kapitel dieses zweiten Teiles wurden in einem kurzen Abriss<br />
diejenigen geschichtlichen Ereignisse,<br />
S. 165: die für den Ausbau des Feud<strong>als</strong>taates <strong>von</strong> Bedeutung waren, ausgeführt 654 .<br />
Dieser Exkurs erstreckte sich bis Mitte des 14. Jahrhunderts, um welche Zeit<br />
die Macht der Bischöfe <strong>als</strong> Feudalherren und somit auch <strong>Grundherr</strong>en ihren<br />
Höhepunkt erreicht hatte. In den darauffolgenden Kapiteln, die die<br />
<strong>Grundherr</strong>schaft der Feudalzeit behandeln, musste aber die oben genannte<br />
zeitliche Grenze <strong>im</strong> Interesse einer möglichst abgerundeten Schilderung<br />
manchmal überschritten werden.<br />
Sind doch manche Formen des Feudalismus, manche Institutionen der feudalen<br />
<strong>Grundherr</strong>schaft erst nach dem Höhepunkt des feudalen Zeitalters in ein letztes<br />
Stadium getreten, das nicht minder erwähnenswert scheint <strong>als</strong> die frühern,<br />
ebenso wie umgekehrt einzelne Ansatze zum Verfall sich bereits in der<br />
Blütezeit einer Entwicklung vorzufinden pflegen.<br />
Wenn wir aber unser Augenmerk auf spätere Zeiten richteten, so geschah dies<br />
nur soweit, <strong>als</strong> es dem oben erwähnten Zweck förderlich erschien. Dem Wesen<br />
der feudalen <strong>Grundherr</strong>schaft auf den Grund zu kommen galt es. Empfahl es<br />
sich, zu diesem Zweck auch spätere Zeiten und Quellen heranzuziehen, so<br />
653 Mohr, Cod. dipl., 2 Nr. 208, 209 und 352.<br />
654 Siehe oben S. 88 ff.