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1910-Der Bischof von Chur als Grundherr im Mittelalter

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- 116 -<br />

<strong>Grundherr</strong>schaft und Gerichtsherrschaft waren um diese Zeit <strong>im</strong> fränkischen<br />

Reich bereits auseinander gegangen. Letztere wurde <strong>als</strong> solche für feste Bezirke<br />

in ihren verschiedensten Abstufungen unter der Bezeichnung<br />

«bannus»verliehen.<br />

Dem Diplom Ottos III. war zu entnehmen, dass <strong>im</strong> ganzen Immunitätsgebiet die<br />

gerichtliche Beurteilung <strong>von</strong> Fragen, die kirchliche Dienste, kirchliche Zinse<br />

und Kirchengüter betrafen, gleichmässig geordnet war, indem diese Fragen dem<br />

Immunitätsgericht unterstellt waren 566 . Die weitere Gerichtsbarkeit dieses<br />

Gerichtes aber war verschieden abgestuft. Am intensivsten wurde sie ausgeübt<br />

in den «emmunitates», d. h. in der nächsten Umgebung der<br />

S. 144: Kirche zu <strong>Chur</strong> und der grossen Fronhöfe, weniger intensiv auf dem weiteren<br />

Gutslande, wo sich die Kompetenzen des Immunitätsgerichtes auch bloss auf<br />

die obgenannten Fragen beschränken konnten. Ausserdem wurde, wie wir<br />

gesehen haben, vom herrschaftlichen Gericht verschiedenes Recht gegen Freie<br />

und Unfreie geübt - und in verschiedenem Masse. Das sogenannte Hofrecht<br />

(das auf den herrschaftlichen Höfen zur Anwendung kommende Recht) war<br />

deshalb bloss ein einheitliches Recht, soweit es Leiheverhältnisse betraf, konnte<br />

aber daneben verschiedene Standesrechte in sich schliessen, je nachdem Leute<br />

verschiedenen Standes auf dem Gutsland sassen oder nicht.<br />

Die Immunitätsgerichtbarkeit wurde <strong>von</strong> einem Vogt, dem Vorgänger des<br />

spätem Vizdum, ausgeübt.<br />

Nun wollen wir uns nach der allmählichen Erweiterung der bischöflichen<br />

Gerichtsherrschaft in den verschiedenen T<strong>als</strong>chaften umsehen und dabei wieder<br />

mit dem Gebiet der ehemaligen Cent <strong>Chur</strong> beginnen 567 .<br />

Dort unterstanden zufolge der genannten Immunitätsdiplome der bischöflichen<br />

Immunitätsgerichtsbarkeit einmal des <strong>Bischof</strong>s Besitzungen in <strong>Chur</strong> und der<br />

Hof Zizers mit Igis. In diesen letztem Orten erlangte vermutlich der <strong>Bischof</strong><br />

eine Gerichtsherrschaft <strong>im</strong> geschlossenen Bannkreis, <strong>als</strong>o ziemlich volle<br />

Gerichtsbarkeit über die Unfreien 568 und die sogenannte niedere Vogtei über<br />

Freie in dem best<strong>im</strong>mten Bannbezirk, mochten nun die Freien auf Eigen oder<br />

auf bischöflichem Boden sitzen. Loser musste dagegen die<br />

Gerichtsuntertänigkeit der ausser diesem Bannkreis sitzenden Leiheleute<br />

566 Mohr, Cod. dipl., I, Nr. 69.<br />

567 Vergl. S. 102.<br />

568 Ausgenommen waren wahrscheinlich bloss schwere Externa.

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