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Gutachten in Deutsch - Bayerischen Finanz Zentrum

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schieden ist. Die Bewertung von Pensionsanwartschaften während der aktiven Dienstzeit des<br />

Arbeitnehmers ist unter Rückgriff auf allgeme<strong>in</strong>e Bewertungsgrundsätze für Rückstellungen<br />

(§ 253 Abs. 1 HGB) und den entsprechende Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung<br />

(GoB) vorzunehmen.<br />

Unter anderem um den Unternehmen die Kosten e<strong>in</strong>er doppelten Wertermittlung von Pensionsrückstellungen<br />

zu ersparen, wird bisher davon gegangen, dass die steuerrechtlichen Berechnungsvorschriften<br />

<strong>in</strong> § 6a EStG auch mit den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger<br />

Buchführung vere<strong>in</strong>bar s<strong>in</strong>d. Mit der Anfang der 1990er Jahre beg<strong>in</strong>nenden Internationalisierung<br />

der deutschen Konzernrechnungslegung s<strong>in</strong>d aber viele börsennotierte deutsche<br />

Unternehmen dazu übergegangen, ihre Pensionsrückstellungen im Konzernabschluss nach<br />

den Bewertungsvorschriften von SFAS 87 oder IAS 19 zu ermitteln. Mit E-DRS 19 liegt seit<br />

dem Frühjahr 2003 darüber h<strong>in</strong>aus e<strong>in</strong> erster Entwurf e<strong>in</strong>es Rechnungslegungsstandards des<br />

<strong>Deutsch</strong>en Standardisierungsrates (DSR) zu „Pensionsverpflichtungen und gleichartige<br />

Verpflichtungen im Konzernabschluss“ vor. Hierbei ist es e<strong>in</strong> erklärtes Anliegen des DSR,<br />

diesen handelsrechtlich weitgehend unregulierten Bereich an <strong>in</strong>ternational übliche Vorgehensweisen<br />

und damit an US-GAAP bzw. IAS/IFRS anzunähern.<br />

Das deutsche Steuerrecht enthält seit 1954 <strong>in</strong> § 6a EStG ausführliche Regulierungen zur<br />

Bilanzierung von Pensionszusagen. Diese Vorschrift ist bei der Gew<strong>in</strong>nermittlung durch<br />

Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG anzuwenden. Zu § 6a EStG ist von<br />

Seiten der F<strong>in</strong>anzverwaltung <strong>in</strong> R 41 EStR 2001 e<strong>in</strong>e <strong>in</strong>terpretierende Verwaltungsvorschrift<br />

erlassen worden.<br />

In § 6a Abs. 1 und 2 EStG werden bestimmte Voraussetzungen formuliert, unter denen für<br />

e<strong>in</strong>e Pensionsverpflichtung e<strong>in</strong>e Pensionsrückstellung gebildet wird. Später an Mitarbeiter zu<br />

zahlende Versorgungsleistungen können dadurch bereits während der aktiven Dienstzeit des<br />

Anspruchsberechtigten steuerlich als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Die zulässige<br />

Höhe der Pensionsrückstellung bestimmt sich nach § 6a Abs. 3 bis 5 EStG. Die Ansatz- und<br />

Bewertungsvorschriften des § 6a EStG s<strong>in</strong>d als Spezialvorschriften zu § 5 Abs. 1 EStG bzw.<br />

§ 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG aufzufassen.<br />

§ 6a EStG lässt den Grundsatz der Maßgeblichkeit unberührt. Dies hat zur Folge, dass Rückstellungen<br />

für Altzusagen vor dem 1. Januar 1987 nur dann steuerlich zulässig s<strong>in</strong>d, wenn sie<br />

auch <strong>in</strong> der HGB-Bilanz passiviert worden s<strong>in</strong>d.

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