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Schiffbruch Vom Untergang der Holocaust-Orthodoxie - Holo Heim

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CARLO MATTOGNO, SCHIFFBRUCH 103<br />

räumt allerdings ein, dass es sich bei den sowjetischen Gerichtsverfahren<br />

nicht um rechtsstaatliche Prozesse handelte (S. 188):<br />

“In den Vernehmungen wurden die Beschuldigten oft bedroht, gelegentlich,<br />

beson<strong>der</strong>s bei den Prozessen Ende <strong>der</strong> 1940-er, Anfang<br />

<strong>der</strong> 1950-er Jahre wohl auch misshandelt. Deshalb sind individuelle<br />

Beschuldigungen und Selbstbezichtigungen eher mit Vorsicht zu betrachten.”<br />

Nichtsdestoweniger, meint Pohl, ließen sich die Ergebnisse dieser<br />

Prozesse teilweise verifizieren, indem man sie mit den Resultaten von<br />

Gerichtsverfahren im Westen vergleiche und darauf auf ihre Glaubwürdigkeit<br />

schließe (S. 188).<br />

In an<strong>der</strong>en Worten: Bei Prozessen in <strong>der</strong> Sowjetunion erfolgte “Beschuldigungen<br />

und Selbstbezichtigungen” sind glaubhaft, wenn sie mit<br />

den “Beschuldigungen und Selbstbezichtigungen” bei Verfahren im<br />

Westen übereinstimmen! Eine fürwahr eigentümliche Logik, die nicht<br />

berücksichtigt, dass sich sowohl die Angeklagten als auch die Zeugen<br />

bei sämtlichen einschlägigen Prozessen im Westen freiwillig o<strong>der</strong> unfreiwillig<br />

in größerem o<strong>der</strong> geringerem Ausmaß auf die propagandistischen<br />

Behauptungen stützten, die von den Sowjets und den Polen ab<br />

1945 verbreitet worden waren. 171 Aus diesem Grunde sind die Urteile<br />

bei all diesen Verfahren historisch wertlos.<br />

Unter den an<strong>der</strong>en wichtigen neuen Quellen hebt Pohl die in den<br />

USA und Kanada ab den achtziger Jahren durchgeführten Gerichtsverfahren<br />

hervor, bei denen allerdings “zu erheblichen Teilen wie<strong>der</strong>um die<br />

sowjetischen Prozessmaterialien ausgewertet”, aber immerhin auch<br />

“neuer Zeugenbeweis erhoben” wurde (S. 189). Dass solche mehrere<br />

Jahrzehnte nach den Ereignissen abgegebenen Zeugenaussagen naturgemäß<br />

keine Beweiskraft besitzen, kümmert Pohl nicht.<br />

Als nächstes geht Pohl zu den “zeitgenössischen Quellen” über, die<br />

“noch nicht erschöpfend ausgewertet worden” seien; dies gelte namentlich<br />

für die Akten <strong>der</strong> polnischen Untergrundbewegung und Exilregierung.<br />

In diesem Zusammenhang nennt er zwei Artikel, einen von Józef<br />

Marszałek über die Berichte des polnischen Wi<strong>der</strong>standes zu Belzec,<br />

171 Siehe hierzu meine bereits erwähnte Studie Belzec, aaO. (Anm. 45), Kapitel II und III, 3.

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