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Prüfleitfaden 6.0 - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

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B.9 Umgang mit Arzneimitteln<br />

B<br />

Vorbereitung<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

●●<br />

Art. 3 Abs. 2 Nr. 11, Art. 7 PfleWoqG<br />

●●<br />

BtMG<br />

●●<br />

Nationaler Expertenstandard „Schmerz“<br />

●●<br />

AMG<br />

●●<br />

BtMVV<br />

●●<br />

ApoG, ApoBetrO<br />

Zusätzliche Fachinformationen: siehe Prüfhandbuch<br />

Tipps/Gr<strong>und</strong>sätzliches<br />

●●<br />

●●<br />

●●<br />

Präsenz beim Verabreichen von Arzneimitteln: Es besteht keine generelle<br />

Pflicht, die Arzneimitteleinnahme eines jeden Patienten durch eine Pflegekraft<br />

überwachen zu lassen. Bei Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner, die<br />

die Einnahme nicht mehr sachgerecht durchführen können, z. B. mit eingeschränkten<br />

kognitiven Fähigkeiten/eingeschränkte Sehfähigkeit, ist<br />

eine solche Überwachung notwendig. Eine Überwachung kann auch bei<br />

Arzneimitteln mit bestimmtem Wirkungsspektrum gegeben sein.<br />

Es darf jeder beauftragt werden, Arzneimittel zu richten <strong>und</strong> aus zugeben,<br />

der zuverlässig <strong>und</strong> umsichtig ist <strong>und</strong> die sog. 8 R-Regel beherrscht, also<br />

nicht nur Fachkräfte, sondern auch entsprechend eingewiesene Hilfskräfte.<br />

Pflege- <strong>und</strong> Betreuungskräfte, die beauftragt werden, müssen die erforderlichen<br />

Kenntnisse, Fähigkeiten <strong>und</strong> Fertigkeiten besitzen (v.a. wichtig in<br />

Einrichtungen für Menschen mit Behinderung). Zu beachten ist dabei die<br />

jeweilige Applikationsart <strong>und</strong> das Wirkungsspektrum. Das Richten <strong>und</strong><br />

Ausgeben von Arzneimitteln in stationären Einrichtungen für ältere Menschen<br />

ist vorrangig eine Tätigkeit der Pflegefachkräfte. Sie kann aber auch<br />

hier unter den oben genannten Voraussetzungen an eingewiesene Hilfskräfte<br />

delegiert werden, wobei die Verantwortung stets bei der Pflegefachkraft<br />

verbleibt. Die Einrichtung muss die Delegation <strong>und</strong> Einweisung nachweisen<br />

können <strong>und</strong> den zuverlässigen <strong>und</strong> korrekten Umgang mit Arzneimitteln<br />

sicherstellen. Streng geregelt sollte die Delegation beim Richten<br />

<strong>und</strong> Verabreichen von Psychopharmaka, BTM <strong>und</strong> Injektionen sein.<br />

Delegationsverantwortung: der Delegierende trägt die Verantwortung für<br />

die richtige Anordnung der Maßnahme <strong>und</strong> die Auswahl des richtigen Delegierungsadressaten.<br />

Er muss sicher sein, dass der Adressat zur Ausführung<br />

der Tätigkeit persönlich <strong>und</strong> fachlich geeignet ist. Der Adressat muss<br />

bereit sein, die Aufgabe zu übernehmen <strong>und</strong> die Aufgabe muss übertragbar<br />

sein. Daneben muss die Bewohnerin oder der Bewohner oder die Betreuerin<br />

oder der Betreuer in die Maßnahme eingewilligt haben.<br />

Prüfleitfaden der FQA Bayern, Version <strong>6.0</strong> 139

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