Prüfleitfaden 6.0 - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...
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B.9 Umgang mit Arzneimitteln<br />
B<br />
Vorbereitung<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
●●<br />
Art. 3 Abs. 2 Nr. 11, Art. 7 PfleWoqG<br />
●●<br />
BtMG<br />
●●<br />
Nationaler Expertenstandard „Schmerz“<br />
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AMG<br />
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BtMVV<br />
●●<br />
ApoG, ApoBetrO<br />
Zusätzliche Fachinformationen: siehe Prüfhandbuch<br />
Tipps/Gr<strong>und</strong>sätzliches<br />
●●<br />
●●<br />
●●<br />
Präsenz beim Verabreichen von Arzneimitteln: Es besteht keine generelle<br />
Pflicht, die Arzneimitteleinnahme eines jeden Patienten durch eine Pflegekraft<br />
überwachen zu lassen. Bei Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohner, die<br />
die Einnahme nicht mehr sachgerecht durchführen können, z. B. mit eingeschränkten<br />
kognitiven Fähigkeiten/eingeschränkte Sehfähigkeit, ist<br />
eine solche Überwachung notwendig. Eine Überwachung kann auch bei<br />
Arzneimitteln mit bestimmtem Wirkungsspektrum gegeben sein.<br />
Es darf jeder beauftragt werden, Arzneimittel zu richten <strong>und</strong> aus zugeben,<br />
der zuverlässig <strong>und</strong> umsichtig ist <strong>und</strong> die sog. 8 R-Regel beherrscht, also<br />
nicht nur Fachkräfte, sondern auch entsprechend eingewiesene Hilfskräfte.<br />
Pflege- <strong>und</strong> Betreuungskräfte, die beauftragt werden, müssen die erforderlichen<br />
Kenntnisse, Fähigkeiten <strong>und</strong> Fertigkeiten besitzen (v.a. wichtig in<br />
Einrichtungen für Menschen mit Behinderung). Zu beachten ist dabei die<br />
jeweilige Applikationsart <strong>und</strong> das Wirkungsspektrum. Das Richten <strong>und</strong><br />
Ausgeben von Arzneimitteln in stationären Einrichtungen für ältere Menschen<br />
ist vorrangig eine Tätigkeit der Pflegefachkräfte. Sie kann aber auch<br />
hier unter den oben genannten Voraussetzungen an eingewiesene Hilfskräfte<br />
delegiert werden, wobei die Verantwortung stets bei der Pflegefachkraft<br />
verbleibt. Die Einrichtung muss die Delegation <strong>und</strong> Einweisung nachweisen<br />
können <strong>und</strong> den zuverlässigen <strong>und</strong> korrekten Umgang mit Arzneimitteln<br />
sicherstellen. Streng geregelt sollte die Delegation beim Richten<br />
<strong>und</strong> Verabreichen von Psychopharmaka, BTM <strong>und</strong> Injektionen sein.<br />
Delegationsverantwortung: der Delegierende trägt die Verantwortung für<br />
die richtige Anordnung der Maßnahme <strong>und</strong> die Auswahl des richtigen Delegierungsadressaten.<br />
Er muss sicher sein, dass der Adressat zur Ausführung<br />
der Tätigkeit persönlich <strong>und</strong> fachlich geeignet ist. Der Adressat muss<br />
bereit sein, die Aufgabe zu übernehmen <strong>und</strong> die Aufgabe muss übertragbar<br />
sein. Daneben muss die Bewohnerin oder der Bewohner oder die Betreuerin<br />
oder der Betreuer in die Maßnahme eingewilligt haben.<br />
Prüfleitfaden der FQA Bayern, Version <strong>6.0</strong> 139