Prüfleitfaden 6.0 - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...
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A<br />
A.2.3 Spezifische Hinweise für die einzelnen Sparten<br />
Ihre Haupttätigkeit findet vor allem in stationären Einrichtungen für ältere Menschen<br />
<strong>und</strong> für Menschen mit Behinderung statt.<br />
Wenn Sie Einrichtungen zu begutachten haben, die nicht zu Ihrem gewohnten<br />
Bereich gehören, unterstützen Sie die Hinweise dieses Kapitels dabei, den Charakter<br />
<strong>und</strong> das Typische dieser Einrichtungen, die ebenfalls unter das PfleWoqG<br />
fallen, zu erkennen.<br />
Für die Prüfung <strong>und</strong> Begehung der ambulant betreuten Wohngemeinschaften<br />
nach Art. 2 Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 19 ff PfleWoqG steht Ihnen ein eigener Prüfleitfaden<br />
zur Verfügung.<br />
A.2.4 Stationäre Hospize<br />
A.2.4.1 Allgemeine Beschreibung<br />
Stationäre Hospize sind Einrichtungen außerhalb der akutstationären Versorgung<br />
mit besonderer Aufgabenstellung. In stationären Hospizen werden schwerstkranke<br />
<strong>und</strong> sterbende Menschen mit einer unheilbaren <strong>und</strong> weit fortgeschrittenen Erkrankung<br />
mit begrenzter Lebenserwartung betreut. Bei den in einem stationären<br />
Hospiz versorgten Menschen ist eine stationäre Behandlung im Krankenhaus<br />
nicht erforderlich <strong>und</strong> eine ambulante Betreuung aus pflegerischen oder sozialen<br />
Gründen nicht möglich. In Übereinstimmung mit dem Willen des Gastes, so werden<br />
die Patienten der stationären Hospize genannt, liegt der Schwerpunkt der<br />
Aufgaben in der Überwachung von Schmerztherapie, der Symptomkontrolle <strong>und</strong><br />
in der palliativ-pflegerischen, psychosozialen <strong>und</strong> spirituellen Betreuung.<br />
Nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben sind stationäre Hospize<br />
selbstständige Einrichtungen mit eigenständigem Versorgungsauftrag. Sie sind<br />
kleine Einrichtungen familiären Charakters mit in der Regel höchstens 16 Plätzen,<br />
wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse<br />
schwer kranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stationäre Hospize<br />
sind aufgr<strong>und</strong> ihres Versorgungsauftrags baulich, organisatorisch <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />
selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal <strong>und</strong> Konzept. Ein<br />
stationäres Hospiz kann daher nicht Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung<br />
sein.<br />
Durch eine umfassende Zuwendung soll ein vertrauter Raum, ein zu Hause bewahrt<br />
<strong>und</strong> geschaffen werden, in dem der Mensch bis zuletzt in Würde <strong>und</strong> ohne<br />
Angst vor Schmerzen leben kann. Der sterbende Mensch <strong>und</strong> die betroffenen<br />
Nahestehenden sollen auch in der Zeit der Trauer gleichermaßen unterstützt <strong>und</strong><br />
begleitet werden. Die Hospiz- <strong>und</strong> Palliativarbeit richtet sich nach den Bedürfnissen<br />
<strong>und</strong> Rechten der schwerstkranken <strong>und</strong> sterbenden Menschen, ihrer Angehörigen<br />
<strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>e.<br />
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Prüfleitfaden der FQA Bayern, Version <strong>6.0</strong>