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Prüfleitfaden 6.0 - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

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A<br />

A.2.3 Spezifische Hinweise für die einzelnen Sparten<br />

Ihre Haupttätigkeit findet vor allem in stationären Einrichtungen für ältere Menschen<br />

<strong>und</strong> für Menschen mit Behinderung statt.<br />

Wenn Sie Einrichtungen zu begutachten haben, die nicht zu Ihrem gewohnten<br />

Bereich gehören, unterstützen Sie die Hinweise dieses Kapitels dabei, den Charakter<br />

<strong>und</strong> das Typische dieser Einrichtungen, die ebenfalls unter das PfleWoqG<br />

fallen, zu erkennen.<br />

Für die Prüfung <strong>und</strong> Begehung der ambulant betreuten Wohngemeinschaften<br />

nach Art. 2 Abs. 3 <strong>und</strong> Art. 19 ff PfleWoqG steht Ihnen ein eigener Prüfleitfaden<br />

zur Verfügung.<br />

A.2.4 Stationäre Hospize<br />

A.2.4.1 Allgemeine Beschreibung<br />

Stationäre Hospize sind Einrichtungen außerhalb der akutstationären Versorgung<br />

mit besonderer Aufgabenstellung. In stationären Hospizen werden schwerstkranke<br />

<strong>und</strong> sterbende Menschen mit einer unheilbaren <strong>und</strong> weit fortgeschrittenen Erkrankung<br />

mit begrenzter Lebenserwartung betreut. Bei den in einem stationären<br />

Hospiz versorgten Menschen ist eine stationäre Behandlung im Krankenhaus<br />

nicht erforderlich <strong>und</strong> eine ambulante Betreuung aus pflegerischen oder sozialen<br />

Gründen nicht möglich. In Übereinstimmung mit dem Willen des Gastes, so werden<br />

die Patienten der stationären Hospize genannt, liegt der Schwerpunkt der<br />

Aufgaben in der Überwachung von Schmerztherapie, der Symptomkontrolle <strong>und</strong><br />

in der palliativ-pflegerischen, psychosozialen <strong>und</strong> spirituellen Betreuung.<br />

Nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben sind stationäre Hospize<br />

selbstständige Einrichtungen mit eigenständigem Versorgungsauftrag. Sie sind<br />

kleine Einrichtungen familiären Charakters mit in der Regel höchstens 16 Plätzen,<br />

wobei die räumliche Gestaltung der Einrichtung auf die besonderen Bedürfnisse<br />

schwer kranker sterbender Menschen auszurichten ist. Stationäre Hospize<br />

sind aufgr<strong>und</strong> ihres Versorgungsauftrags baulich, organisatorisch <strong>und</strong> wirtschaftlich<br />

selbstständige Einrichtungen mit separatem Personal <strong>und</strong> Konzept. Ein<br />

stationäres Hospiz kann daher nicht Bestandteil einer stationären Pflegeeinrichtung<br />

sein.<br />

Durch eine umfassende Zuwendung soll ein vertrauter Raum, ein zu Hause bewahrt<br />

<strong>und</strong> geschaffen werden, in dem der Mensch bis zuletzt in Würde <strong>und</strong> ohne<br />

Angst vor Schmerzen leben kann. Der sterbende Mensch <strong>und</strong> die betroffenen<br />

Nahestehenden sollen auch in der Zeit der Trauer gleichermaßen unterstützt <strong>und</strong><br />

begleitet werden. Die Hospiz- <strong>und</strong> Palliativarbeit richtet sich nach den Bedürfnissen<br />

<strong>und</strong> Rechten der schwerstkranken <strong>und</strong> sterbenden Menschen, ihrer Angehörigen<br />

<strong>und</strong> Fre<strong>und</strong>e.<br />

30<br />

Prüfleitfaden der FQA Bayern, Version <strong>6.0</strong>

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