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Prüfleitfaden 6.0 - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

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B<br />

Werden Betäubungsmittel entsprechend § 5 Abs. 4 BtMVV<br />

die nach § 5 Abs. 3 BtMVV gelagert wurden <strong>und</strong> nicht<br />

mehr benötigt werden, von dem Arzt für einen anderen<br />

Patienten dieses Alten- <strong>und</strong> Pflegeheims oder Hospizes<br />

erneut verschrieben oder an eine versorgende Apotheke<br />

zum Zweck der Weiterverwendung in einem Alten- <strong>und</strong><br />

Pflegeheim oder einem Hospiz zurückgegeben? Wie wird<br />

die Rückgabe dokumentiert?<br />

Vertiefende<br />

Fragen<br />

z. B.:<br />

Werden sonstige nicht mehr benötigte AM zeitnah den<br />

Angehörigen oder der Apotheke zurückgegeben?<br />

Werden Bestätigungen über Zustimmung der Angehörigen<br />

zur Entsorgung eingeholt?<br />

Wer richtet, bzw. verabreicht die AM? Ist die- bzw. derjenige<br />

fachlich dazu geeignet?<br />

Wie wird der Nachweis über die Geeignetheit bei Hilfskräften<br />

geführt?<br />

Wer hat Zugang zum Arzneimittelschrank?<br />

Wie ist die Schlüsselgewalt zum BTM Schrank geregelt?<br />

144<br />

Prüfleitfaden der FQA Bayern, Version <strong>6.0</strong>

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