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Prüfleitfaden 6.0 - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

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B.10 Umgang mit Freiheit<br />

einschränkenden Maßnahmen<br />

B<br />

Vorbereitung<br />

Informationen vorab<br />

●●<br />

Anforderung einer Übersicht der Freiheit einschränkenden Maßnahmen<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

●●<br />

GG<br />

● ● § 239 StGB<br />

● ● § 1896 ff BGB<br />

●●<br />

Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 PfleWoqG<br />

●●<br />

MPBetreibV<br />

Zusätzliche Fachinformationen: siehe Prüfhandbuch<br />

Erläuterungen<br />

Unter dem Oberbegriff Freiheit einschränkende Maßnahmen werden Freiheit<br />

einschränkende, bewegungseinschränkende, freiheitsentziehende Maßnahmen<br />

sowie die Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB zusammengefasst.<br />

Laut Gr<strong>und</strong>gesetz versteht man unter Freiheit einschränkenden Maßnahmen<br />

jeden Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit (Art. 2 Abs. 2 GG).<br />

Nach dem BGB stellt eine Freiheit einschränkende Maßnahme einen Eingriff in<br />

die Bewegungsfreiheit von geringer Intensität <strong>und</strong>/oder Dauer dar.<br />

Freiheitsentziehende Maßnahmen schließen eine körperliche Bewegungsfreiheit<br />

aus (Art. 104 GG). Das BGB unterscheidet hier Unterbringung (§ 1906 Abs.1)<br />

<strong>und</strong> unterbringungsähnliche Maßnahmen (§ 1906 Abs.4). Die Freiheitsberaubung<br />

wird im Strafgesetzbuch genannt. Nach § 239 StGB versteht man darunter, wenn<br />

ein Mensch eingesperrt oder auf andere Weise des Gebrauchs seiner persönlichen<br />

(Bewegungs-) Freiheit beraubt wird.<br />

Nur durch Einwilligungsvorbehalt ist es möglich, Menschen in seiner (Bewegungs-)<br />

Freiheit einzuschränken. Hierbei handelt es sich um eine besondere<br />

Anordnung des zuständigen Vorm<strong>und</strong>schaftsgerichtes, die zusätzlich zur<br />

Betreuerbestellung erfolgen kann. Der Betreuer allein hat nicht das Recht die<br />

Freiheit seines Betreuten zu beschränken.<br />

Prüfleitfaden der FQA Bayern, Version <strong>6.0</strong> 149

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