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Prüfleitfaden 6.0 - Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und ...

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D<br />

Wann ist ein Bericht anonymisiert?<br />

Bei Übermittlung <strong>und</strong> Veröffentlichung dürfen damit keine personenbezogenen<br />

Daten mehr in den Berichten enthalten sein. Im Hinblick auf eine Anonymisierung<br />

personenbezogener Daten bestehen strenge Anforderungen.<br />

Gemäß Art. 4 Abs. 8 BayDSG liegt eine Anonymisierung nur dann vor, wenn<br />

personenbezogene Daten so verändert wurden, dass die Einzelangaben über<br />

persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig<br />

großen Aufwand an Zeit, Kosten <strong>und</strong> <strong>Arbeit</strong>skraft einer Person<br />

zugeordnet werden können.<br />

Entsprechend ist eine Anonymisierung nicht erfolgt, wenn beispielsweise die<br />

Namen von Bewohnerinnen <strong>und</strong> Bewohnern einer Einrichtung nur abgekürzt<br />

werden (z. B. „Frau K.“).<br />

Durch Angaben des Geschlechts sowie des Anfangsbuchstabens des Nachnamens<br />

können weitergegebene Daten – beispielsweise über Freiheit einschränkende<br />

Maßnahmen – in den meisten Fällen ohne großen Aufwand wieder einer<br />

bestimmten Person zugeordnet werden. Auch die Ersetzung der Bezeichnung<br />

„Frau K.“ durch eine allgemeinere Bezeichnung wie z. B. „Bewohner 1“ ist nicht<br />

geeignet, eine Zuordnung von Daten auszuschließen, wenn eine Person über<br />

Zusatzwissen verfügt.<br />

Enthält beispielsweise ein Prüfbericht die Angaben, dass bei „Bewohner 1“ ein<br />

Dekubitus <strong>und</strong> eine starke Rötung am rechten Halsbereich festgestellt wurde, so<br />

erfährt eine Person, der bekannt ist, dass Frau K. am rechten Halsbereich eine<br />

starke Rötung hat, durch den Prüfbericht, dass Frau K. zudem an einem Dekubitus<br />

leidet.<br />

Um einen Personenbezug in ausreichendem Maße auszuschließen, müssen<br />

persönliche Daten in dem zur Weitergabe vorgesehenen Prüfbericht bzw. in dem<br />

zur Veröffentlichung vorgesehenen Qualitätsbericht deshalb aggregiert, d. h.<br />

zusammengefasst, werden (z. B. „Bei drei Bewohnern wurde ein Dekubitus festgestellt.“).<br />

Nur auf diese Weise ist sichergestellt, dass Daten nicht mehr einer<br />

bestimmten Person zugeordnet werden können.<br />

Im Rahmen der Einrichtungsbegehung erhobene personenbezogene Daten<br />

dürfen lediglich in einer Anlage zum Prüfbericht enthalten sein.<br />

278<br />

Prüfleitfaden der FQA Bayern, Version <strong>6.0</strong>

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