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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Schweizerkreuz auf einem T-Shirt oder einer Mütze) <strong>und</strong> untersagtem kommerziellem<br />

Gebrauch oder zwischen erlaubter stilisierter <strong>und</strong> verbotener verwechselbarer<br />

Wiedergabe <strong>des</strong> Schweizerkreuzes auf wenige Fälle reduziert. Künftig wird sich in<br />

erster Linie die Frage stellen, ob das Schweizerkreuz im Zusammenhang mit den<br />

verwendeten Waren als Hinweis auf die geografische Herkunft dieser Waren aufgefasst<br />

werden kann, was sich wie bei den geografischen Herkunftsangaben (vgl.<br />

Art. 47 ff. MSchG) nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise beurteilt.<br />

Wird dies bejaht, muss die entsprechend gekennzeichnete Ware den im Markenschutzgesetz<br />

definierten Anforderungen an die Herkunft gerecht werden. So wird<br />

beispielsweise das Schweizerkreuz auf einem Lampion, auf der Stirnseite einer<br />

Mütze oder mitten auf einem T-Shirt in der Regel nicht als Herkunftsangabe aufgefasst,<br />

sondern wie bis anhin mit einer dekorativen Funktion verb<strong>und</strong>en; es ist daher<br />

auch für ausländische Produkte <strong>zu</strong>lässig. Hingegen wird das Schweizerkreuz auf der<br />

Verpackung von Schokolade oder auf dem Zifferblatt von Uhren als geografischer<br />

Herkunftshinweis verstanden, weshalb es ausschliesslich auf Produkten schweizerischer<br />

Herkunft prangen darf. In Zukunft ist es also beispielsweise möglich, dass die<br />

Firma Valser AG ihr in der Schweiz entsprungenes Mineralwasser mit dem Schweizerkreuz<br />

kennzeichnen darf. Ebenfalls <strong>zu</strong>lässig wäre das Anbringen <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

auf dem Zifferblatt von Swatch-Uhren, sofern es sich um in der Schweiz<br />

hergestellte Uhren handelt. Nach wie vor un<strong>zu</strong>lässig wäre hingegen der Gebrauch<br />

<strong>des</strong> Schweizerkreuzes auf der Verpackung oder den Waren selbst (beispielsweise<br />

Pfannen), die im Ausland hergestellt werden bzw. die Kriterien gemäss Markenschutzgesetz<br />

nicht erfüllen.<br />

Gleiches gilt bei der Erteilung von Lizenzen an einer Marke, die ein Schweizerkreuz<br />

enthält. Hier darf der Lizenznehmer die Marke nur dann auf seinen Produkten<br />

anbringen, wenn diese den allgemeinen Kriterien <strong>des</strong> «Swiss made» nach dem<br />

Markenschutzgesetz entsprechen. So dürfte beispielsweise die Marke «approved by<br />

armasuisse» (fig. mit Schweizerkreuz) 102 der Eidgenossenschaft von einem privaten<br />

Lizenznehmer nur dann verwendet werden, wenn seine Waren den allgemeinen<br />

Herkunftskriterien der Artikel 48 ff. MSchG genügen. Heute wäre demgegenüber<br />

eine Lizenzierung selbst für Schweizer Produkte nicht möglich, da das Anbringen<br />

<strong>des</strong> Schweizerkreuzes auf Produkten von Privaten generell verboten ist. Das mit der<br />

Lizenz eingeräumte Recht an der Marke kann wegen dem Gebrauchsverbot nicht<br />

ausgeübt werden.<br />

Bei der Neuregelung gilt es <strong>zu</strong> beachten, dass der Gebrauch <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

nicht irreführend sein darf <strong>und</strong> nicht gegen die guten Sitten, die öffentliche Ordnung<br />

oder gelten<strong>des</strong> Recht verstossen darf. In dieser Einschränkung widerspiegelt sich der<br />

allgemeine Rechtsgr<strong>und</strong>satz von Treu <strong>und</strong> Glauben: Der Gebrauch <strong>des</strong> Schweizerkreuzes<br />

ist gr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>zu</strong>lässig, wenn die berechtigten Erwartungen <strong>des</strong><br />

angesprochenen Publikums nicht enttäuscht <strong>und</strong> dieses somit nicht irregeführt wird.<br />

Ein irreführender Gebrauch liegt dann vor, wenn das Schweizerkreuz aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Gesamt<strong>zu</strong>sammenhangs objektiv geeignet ist, beispielsweise falsche Vorstellungen<br />

über die geschäftlichen Verhältnisse oder angeblich amtliche Beziehungen <strong>zu</strong>m<br />

Gemeinwesen <strong>zu</strong> wecken. So ist der Gebrauch <strong>des</strong> Schweizerkreuzes im Zusammenhang<br />

mit einer privaten Service- <strong>und</strong> Beratungsstelle für Visaangelegenheiten,<br />

welche unter dem Namen «Swiss Helping Point, Visa Assistance» auftritt, irreführend,<br />

da die angesprochenen Benutzerinnen <strong>und</strong> Benutzer der Dienstleistung davon<br />

102 Marke Nr. 513 614.<br />

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