22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

«Schweizer Qualität» oder «nach Genfer Rezept») gebraucht wird (Abs. 3 bis). Derartige<br />

Zusätze vermögen nämlich die Erwartungen der betroffenen Kreise hinsichtlich<br />

der geografischen Herkunft der so gekennzeichneten Produkte oder Dienstleistungen<br />

nicht <strong>zu</strong> beseitigen. Der Gebrauch un<strong>zu</strong>treffender Herkunftsangaben bleibt also auch<br />

<strong>zu</strong>sammen mit solchen Ausdrücken un<strong>zu</strong>lässig <strong>und</strong> zwar unabhängig von einer<br />

möglichen Täuschungsgefahr für die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten. Wird die<br />

Angabe hingegen nicht als Hinweis auf die Herkunft, sondern als Bezeichnung <strong>des</strong><br />

Produkts selbst («Gattungsbezeichnung») wahrgenommen – wie dies beispielsweise<br />

bei «Wienerschnitzel» oder «Zürcher Geschnetzeltes» der Fall ist (vgl. Ziff. 2.1.2.1)<br />

–, so handelt es sich nicht um eine Herkunftsangabe <strong>und</strong> ihr Gebrauch fällt nicht<br />

unter die Kriterien von Artikel 47 ff. MSchG.<br />

Art. 47 Abs. 3ter (neu)<br />

Andere als die unter Artikel 47 Absatz 3bis genannten Bezeichnungen, die auf einer<br />

Ware, ihrer Verpackung oder auf Werbematerial angebracht werden, können – je<br />

nach den konkreten Umständen <strong>des</strong> Einzelfalles (d.h. der Art <strong>und</strong> Weise, wie die<br />

Bezeichnungen auf der Ware angebracht sind, der verwendeten Schriftzeichen,<br />

anderer Elemente der Produktpräsentation usw.) – auf die Herkunft <strong>des</strong> Produktes<br />

selbst oder auf die Herkunft spezifischer Tätigkeiten, die mit dem Produkt <strong>zu</strong>sammenhängen<br />

verweisen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Bezeichnungen wie<br />

«Swiss Research» oder «Swiss Engineering» (Ort, an dem die Forschung stattgef<strong>und</strong>en<br />

hat, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> Herstellung einer Ware beigetragen hat), «verpackt in der Schweiz»<br />

(Ort, wo das Verpacken stattgef<strong>und</strong>en hat), «geprüft in der Schweiz» (Ort, wo die<br />

Prüfung stattgef<strong>und</strong>en hat), «geräuchert in der Schweiz» (bei Lebensmitteln) oder<br />

«Swiss Design» (Ort, an dem das Design entworfen wurde).<br />

Im nachfolgenden Beispiel wird die Angabe «Swiss» auf der Verpackung eines<br />

Produkts deutlich in Grossbuchstaben hervorgehoben <strong>und</strong> die Angabe «Research»<br />

ist klein unten auf der Verpackung aufgedruckt. Eine solche Kombination wird als<br />

Herkunftsangabe der Ware als Ganzes betrachtet, weshalb auch die Bedingungen<br />

nach den Artikeln 48 ff. eingehalten werden müssen.<br />

SWISS<br />

8584<br />

Research<br />

In einer anderen Kombination – wie im nachstehenden Beispiel – kann die Bezeichnung<br />

hingegen als Hinweis auf die Herkunft einer bestimmten spezifischen Tätigkeit<br />

der Produktion wahrgenommen werden.<br />

Swiss research

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!