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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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werden <strong>zu</strong> können58, so wie dies bei jedem anderen gleichartigen Produkt der Fall ist<br />

(in der Schweiz hergestelltes Fleischerzeugnis aus ausländischem Fleisch).<br />

Wie für je<strong>des</strong> andere Produkt, das mit solchen Angaben gekennzeichnet werden soll,<br />

kann auch für «Bündnerfleisch» versucht werden, die Ausnahme gemäss Artikel 48b<br />

Absatz 3 geltend <strong>zu</strong> machen (vgl. oben) oder die von Artikel 48d Buchstabe b vorgesehene<br />

Möglichkeit <strong>zu</strong> nutzen (vgl. unten). Ein Vorbehalt für die AOC-<br />

Bezeichnungen gemäss Artikel 16 LwG ist nicht notwendig, weil deren im Pflichtenheft<br />

festgelegte Kriterien in jedem Fall den Kriterien der Artikel 48 ff. genügen<br />

müssen.<br />

Buchstabe b gibt einem Produzenten die Möglichkeit <strong>zu</strong> beweisen, dass eine verwendete<br />

Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht,<br />

obwohl sie die Vorausset<strong>zu</strong>ngen nach den Artikeln 48a–48c nicht erfüllt. Der Begriff<br />

der «massgebenden Verkehrskreise» bezieht sich sowohl auf das Verständnis der<br />

Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten als auch auf das der Wirtschaftsbranchen. Die<br />

Ausnahmeregelung ist mit grosser Zurückhaltung an<strong>zu</strong>wenden. Damit sie <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

Anwendung kommt, muss der Produzent beweisen, dass der Gebrauch der geografischen<br />

Angabe gemäss dem Verständnis der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

<strong>zu</strong>treffend ist, obgleich sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Zum<br />

Beweis, dass die Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise<br />

entspricht, muss der Produzent aussagekräftige Dokumente vorlegen, welche diese<br />

Tatsache beweisen (Zeitungsartikel, Mitteilungen der Konsumentenschutzverbände<br />

usw.). Fehlen solche Dokumente oder vermögen sie nicht <strong>zu</strong> überzeugen, so muss der<br />

Produzent den Nachweis mit Hilfe einer Meinungsumfrage erbringen. Damit die<br />

Meinungsumfrage aussagekräftig ist, muss sie mit einer repräsentativen Auswahl von<br />

Schweizer Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten durchgeführt werden <strong>und</strong> so formuliert<br />

sein, dass die Wahrnehmung der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten klar <strong>und</strong><br />

unmissverständlich festgestellt werden kann. Zweitens hat der Produzent nach<strong>zu</strong>weisen,<br />

dass der Gebrauch der Herkunftsangabe auch nach dem Verständnis seiner<br />

Wirtschaftsbranche korrekt ist, indem er beispielsweise repräsentative Unterlagen der<br />

betreffenden Branche vorlegt (interne Reglemente, gemeinsame Produktionsstandards,<br />

Kataloge, Etiketten, Fotos, Werbematerial usw.), welche den Gebrauch bestätigen.<br />

Der Produzent kann demnach von der Ausnahme nach Buchstabe b Gebrauch<br />

machen, wenn nach dem Verständnis der Wirtschaftsbranche <strong>und</strong> der Konsumentinnen<br />

<strong>und</strong> Konsumenten der Gebrauch der Herkunftsangabe klar <strong>und</strong> deutlich als<br />

richtig erachtet wird. Dies könnte insbesondere für gewisse geografische Angaben der<br />

Fall sein, die der Definition von Artikel 22 Absatz 1 TRIPS-Abkommen entsprechen.<br />

Unter dieser Annahme hat der Produzent die Kriterien der Artikel 48a–48c nicht <strong>zu</strong><br />

erfüllen. Dies ist der Fall bei der Bezeichnung «Genf» für Uhren (für das geltende<br />

Recht vgl. auch Ziff. 1.1), für die allgemein anerkannt wird, dass ein loser Zusammenhang<br />

mit dem Kanton Genf genügt, <strong>zu</strong>m Beispiel, wenn die Uhr gemäss der<br />

«Swiss made»-Verordnung für Uhren schweizerisch ist, jedoch nicht im Kanton Genf<br />

produziert wurde. Die Angabe «Genf» ist nach dem Verständnis der betreffenden<br />

Verkehrskreise trotzdem <strong>zu</strong>treffend, sofern das Unternehmen, welches diese Uhr<br />

herstellt, im Genfer Handelsregister eingetragen ist <strong>und</strong> in diesem Kanton auch<br />

geschäftlich tätig ist.<br />

58 Dies ist der Fall für denjenigen Teil der Produktion, der aus Schweizer Fleisch hergestellt<br />

wird.<br />

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