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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Kriterien <strong><strong>zu</strong>r</strong> Bestimmung <strong>des</strong> Orts der Herkunft<br />

Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat ausser für gewisse Landwirtschaftsprodukte29<br />

weder harmonisierte Bestimmungen noch einheitliche Praktiken in Be<strong>zu</strong>g<br />

auf die Herkunftsangaben (oder Ursprungsregeln) erlassen. Es gibt jedoch Richtlinien<br />

<strong>zu</strong> spezifischen Punkten, insbesondere über unlautere (oder gar irreführende)<br />

Geschäftspraktiken. Die Richtlinie 2005/29 EG wurde erlassen, um die Konsumentinnen<br />

<strong>und</strong> Konsumenten vor unlauteren Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen<br />

Geschäftsverkehr <strong>zu</strong> schützen. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt eine<br />

Geschäftspraxis als irreführend oder gar als unwahr, wenn die Angabe der geografischen<br />

Herkunft nicht korrekt ist.<br />

Für den Handelsverkehr zwischen der Gemeinschaft <strong>und</strong> Drittstaaten wird die Herkunft<br />

in der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 <strong>des</strong> Europäischen Parlaments <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Rates vom 23. April 2008 <strong><strong>zu</strong>r</strong> Festlegung <strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften definiert:<br />

Eine Ware stammt aus dem Land, in dem sie vollständig gewonnen oder<br />

hergestellt worden ist. Wurde die Ware ausgehend von Bestandteilen hergestellt, die<br />

aus verschiedenen Ländern stammen, so ist sie Ursprungsware <strong>des</strong> Lan<strong>des</strong>, in dem<br />

sie der letzten wesentlichen <strong>und</strong> wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung<br />

unterzogen worden ist, die in einem da<strong>zu</strong> eingerichteten Unternehmen vorgenommen<br />

worden ist <strong>und</strong> <strong><strong>zu</strong>r</strong> Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder<br />

eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt. Die Verordnung (EWG) 2454/93 listet<br />

die Be- oder Verarbeitungen auf, die ausreichen, um der Ware Ursprungscharakter<br />

<strong>zu</strong> verleihen.<br />

In Be<strong>zu</strong>g auf die Ursprungsbezeichnungen bestehen zwischen den Gesetzgebungen<br />

der Mitgliedstaaten Unterschiede. Das deutsche Recht enthält keine präzisen Regeln<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Bestimmung der Herkunft. Diese bestimmt sich in der Praxis im Wesentlichen<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>des</strong> Kriteriums der «letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung»<br />

<strong>des</strong> Zollkodex der Gemeinschaften. Wurden gewisse Bestandteile <strong>des</strong> Produkts<br />

ausserhalb von Deutschland gefertigt, so darf die Bezeichnung «Made in Germany»<br />

gemäss der deutschen Rechtsprechung dann auf einer Ware angebracht werden,<br />

wenn die Leistungen, die nach der Verkehrsauffassung für die Eigenschaft <strong>und</strong><br />

Qualität <strong>des</strong> Produktes im Vordergr<strong>und</strong> stehen, in Deutschland erbracht wurden30. In Frankreich, wo es keine spezielle Regelung gibt, befand das Tribunal d’instance<br />

de Metz, dass ein Hersteller, der die Bezeichnung «Made in France» für Schuhe<br />

verwendete, die in Portugal <strong>zu</strong>sammengesetzt worden waren, keine Widerhandlung<br />

begangen hatte, da nur 11–13 % <strong>des</strong> Wertanteils der Schuhe in Portugal entstanden<br />

sind <strong>und</strong> das Zusammensetzen allein nicht ausreichte, um eine andere Herkunftsbezeichnung<br />

<strong>zu</strong> rechtfertigen31. Italien verfügt schon seit Jahrzehnten über Bestimmungen<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Verhinderung der Verwendung geografischer Angaben, Ursprungsbezeichnungen<br />

oder anderer Elemente, welche angeben oder suggerieren, dass eine<br />

Ware aus einem Ort kommt, der nicht seiner wahren Herkunft entspricht. So ist <strong>zu</strong>m<br />

Beispiel die Bezeichnung «Made in Italy» auf einem Produkt, <strong>des</strong>sen letzte wesentliche<br />

Bearbeitung nicht in Italien stattgef<strong>und</strong>en hat, widerrechtlich. Ebenso nicht<br />

erlaubt ist die irreführende Verwendung von Zeichen, Figuren oder anderen Elemen-<br />

29 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 <strong>des</strong> Rates vom 20. März 2006 <strong>zu</strong>m Schutz von geografischen<br />

Angaben <strong>und</strong> Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse <strong>und</strong> Lebensmittel,<br />

ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.<br />

30 BGH, GRUR, 1966, 150 – Kim I.<br />

31 TGI Metz, BRDA, 1996/1, S. 13.<br />

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