22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Um das geografische Gebiet der Schweiz bei Naturprodukten <strong>und</strong> verarbeiteten<br />

Naturprodukten korrekt <strong>zu</strong> bestimmen, verweist der Begriff «Ort der Herkunft» auf<br />

die Herkunft der Rohstoffe (im Sinne der Art. 48a <strong>und</strong> 48b Abs. 1), der Begriff «Ort<br />

der Verarbeitung» auf die Verarbeitung im Sinne von Artikel 48b Absatz 4. Ein<br />

Produkt, das beispielsweise Fleisch aus dem Kanton St. Gallen enthält <strong>und</strong> im Fürstentum<br />

Liechtenstein verarbeitet wird, gilt als Schweizer Produkt. Ebenso verhält es<br />

sich im umgekehrten Fall, also beispielsweise bei einem in der Schweiz hergestellten<br />

Käse aus Büsinger Milch, sowie bei einem in Liechtenstein verarbeiteten Naturprodukt,<br />

das aus liechtensteinischen Rohstoffen hergestellt worden ist.<br />

Für andere, insbesondere industrielle Produkte (Art. 48c) entspricht das für die<br />

Herkunftsangabe «Schweiz» relevante geografische Gebiet dagegen ausschliesslich<br />

dem schweizerischen Staatsgebiet, weil für diese Produkte keine staatsvertraglichen<br />

Verpflichtungen bestehen, wie dies bei den Naturprodukten <strong>und</strong> den verarbeiteten<br />

Naturprodukten der Fall ist. Es umfasst folglich die Zollanschlussgebiete nicht,<br />

schliesst aber die Zollausschlussgebiete mit ein, da diese <strong>zu</strong>m schweizerischen<br />

Staatsgebiet gehören. Eine in Liechtenstein hergestellte Uhr <strong>zu</strong>m Beispiel gilt daher<br />

nicht als Schweizer Produkt (für die Einzelheiten <strong>zu</strong> den Unterschieden zwischen<br />

Art. 48 Abs. 4 <strong>und</strong> Art. 3 ZG siehe Ziff. 1.4.3.4).<br />

Absatz 5 regelt den Gebrauch der ausländischen Herkunftsangaben («Parmaschinken»,<br />

«Porzellan aus Limoges» usw.). Gemäss Absatz 5 erster Satz gilt eine ausländische<br />

Herkunftsangabe als <strong>zu</strong>treffend, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen <strong>des</strong><br />

entsprechenden Lan<strong>des</strong> (also <strong>des</strong> Ursprungslan<strong>des</strong>) erfüllt. Die Kriterien der Artikel<br />

48a–48c finden auf sie <strong>des</strong>halb keine Anwendung. Davon ausgenommen sind nach<br />

Absatz 5 zweiter Satz die Fälle, in denen die gesetzlichen Anforderungen <strong>des</strong> entsprechenden<br />

Lan<strong>des</strong> in keiner Weise mit den berechtigten Erwartungen der Schweizer<br />

Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten übereinstimmen <strong>und</strong> letztere <strong>des</strong>halb<br />

getäuscht würden. Dieses Kriterium ist bereits im Lebensmittelrecht vorgesehen<br />

(Art. 18 LMG <strong>und</strong> Art. 10 LGV). Im Falle einer Verlet<strong>zu</strong>ng von Artikel 48 Absatz 5<br />

können die Betroffenen (z.B. konkurrierende ausländische Produzenten oder<br />

Schweizer Konsumentenverbände) gerichtlich vorgehen. Auch die Kantonschemikerinnen<br />

<strong>und</strong> Kantonschemiker müssen hier von Amtes wegen einschreiten, um die<br />

Einhaltung der Vorschriften <strong>des</strong> Lebensmittelrechts sicher<strong>zu</strong>stellen. Sie stützen sich<br />

insbesondere auf das allgemeine Kriterium der Irreführung. Dabei erfasst der Begriff<br />

der Irreführung sowohl den Gebrauch, der Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten<br />

irreführen kann, als auch den Gebrauch, der unlauteren Wettbewerb darstellt. Damit<br />

werden auch Wettbewerbshandlungen erfasst, die den anständigen Gepflogenheiten<br />

in Gewerbe <strong>und</strong> Handel <strong>zu</strong>widerlaufen.<br />

Die Definition der geografischen Angaben in Artikel 22 Absatz 1 <strong>des</strong> TRIPS-<br />

Abkommens enthält ebenfalls Elemente der Extraterritorialität. Aus diesem Gr<strong>und</strong><br />

ist im Bestimmungsland die Definition <strong>des</strong> Herkunftslan<strong>des</strong> mit <strong>zu</strong> berücksichtigen,<br />

insbesondere in Be<strong>zu</strong>g auf die objektiven Elemente der Definition (Qualität <strong>und</strong><br />

Eigenschaften <strong>des</strong> Produkts).<br />

Vorbehalten bleiben die internationalen Verträge. Besteht ein bilateraler oder multilateraler<br />

Vertrag, so ist nicht mehr die Wahrnehmung der Schweizer Konsumentinnen<br />

<strong>und</strong> Konsumenten, sondern ausschliesslich die Definition <strong>des</strong> Herkunftslan<strong>des</strong><br />

massgebend. Die Herkunftsangaben sind heute schon Gegenstand verschiedener<br />

bilateraler Verträge, welche die Schweiz abgeschlossenen hat, wie beispielsweise<br />

<strong>des</strong> Französisch-schweizerischen Vertrags. Diese Verträge verweisen auf die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

wie sie im Herkunftsland vorgesehen sind (vgl. Art. 2 (1) <strong>des</strong> Franzö-<br />

8588

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!