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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Für die Wappen der Kantone, Bezirke <strong>und</strong> Gemeinden kann die dafür <strong>zu</strong>ständige<br />

kantonale Behörde auf Antrag hin die Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng gestatten. Unter dem Aspekt<br />

der Gemeindeautonomie <strong>und</strong> <strong>des</strong> Selbstbestimmungsrechts der Kantone sollen die<br />

Kantone selber über die Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng ihrer Wappen entscheiden können. Das<br />

kantonale Recht bestimmt, unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen die Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng<br />

von kantonalen Hoheitszeichen möglich sein soll (Abs. 5).<br />

Gemäss Absatz 6 darf die Weiterbenüt<strong>zu</strong>ng der Wappen oder eines damit verwechselbaren<br />

Zeichens als Kennzeichen nicht <strong>zu</strong> einer Täuschung über die geografische<br />

Herkunft der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen oder über die<br />

Nationalität <strong>des</strong> Benutzers, <strong>des</strong> Geschäfts, der Firma, <strong>des</strong> Vereins, der Stiftung oder<br />

über geschäftliche Verhältnisse <strong>des</strong> Benutzers, wie namentlich über angebliche<br />

amtliche Beziehungen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Eidgenossenschaft oder <strong>zu</strong> einem Kanton, führen. Das<br />

Kennzeichen darf <strong>des</strong>halb nur für Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen verwendet werden,<br />

die den Anforderungen an die schweizerische Herkunft im Sinne der Artikel 47–50<br />

MSchG genügen. Das weiterbenutzte Kennzeichen darf also nur auf Waren angebracht<br />

werden, die tatsächlich in der Schweiz hergestellt werden. Auch darf das<br />

Kennzeichen nicht den Anschein erwecken, beim Unternehmen handle es sich um<br />

eine Behörde oder das Unternehmen nehme eine amtliche Tätigkeit wahr.<br />

Art. 36 Bisher nicht eingetragene Kennzeichenrechte<br />

Diese Bestimmung betrifft Eintragungsgesuche von Marken <strong>und</strong> Designs die nach<br />

bisherigem Recht, nicht aber nach neuem Recht von der Eintragung ausgeschlossen<br />

sind. Wird beispielsweise vor dem Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Gesetzes eine Marke für<br />

Waren hinterlegt, die als Bestandteil das Schweizerkreuz enthält, müsste diese nach<br />

dem noch geltenden Recht <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückgewiesen werden. Ist aber der Hinterleger dieser<br />

Marke einverstanden, dass als Tag der Hinterlegung der Tag <strong>des</strong> Inkrafttretens <strong>des</strong><br />

neuen Gesetzes gelten soll, so kann das Gesuch unter dem neuen Recht geprüft<br />

werden. Da neu das Schweizerkreuz als Bestandteil von Warenmarken <strong>zu</strong>lässig ist,<br />

kann das Gesuch gutgeheissen <strong>und</strong> die Marke eingetragen werden. Für diese vor<br />

dem Inkrafttreten <strong>des</strong> neuen Wappenschutzgesetzes hinterlegten Marken soll einheitlich<br />

der Tag <strong>des</strong> Inkrafttretens als Hinterlegungsdatum gelten. Das IGE wird<br />

solche Gesuche ab dem Tag entgegennehmen, an dem der Bun<strong>des</strong>rat die Inkraftset<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>des</strong> WSchG beschliesst.<br />

3 Auswirkungen<br />

3.1 Auswirkungen auf den B<strong>und</strong><br />

Die vorgeschlagenen <strong>Änderung</strong>en sind ganz überwiegend von der beim B<strong>und</strong> für das<br />

Immaterialgüterrecht <strong>zu</strong>ständigen Behörde, dem IGE, <strong>zu</strong> vollziehen. So soll das neu<br />

<strong>zu</strong> schaffende Register für geografische Angaben für Produkte – ausgenommen für<br />

landwirtschaftliche Erzeugnisse, verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse, Wein<br />

ebenso wie waldwirtschaftliche Produkte <strong>und</strong> verarbeitete waldwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse – vom IGE errichtet <strong>und</strong> geführt werden. Das Prüfungs- <strong>und</strong> Eintragungsverfahren<br />

für die neu geschaffenen geografischen Marken sowie das<br />

Löschungsverfahren wegen Nichtgebrauchs einer Marke fallen ebenfalls in den<br />

Aufgabenbereich <strong>des</strong> IGE. Auch die für die Durchset<strong>zu</strong>ng der Herkunftsangabe<br />

«Schweiz» sowie der öffentlichen Zeichen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> <strong>zu</strong>sätzlich vorgesehenen<br />

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