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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Heutige Vorausset<strong>zu</strong>ngen für die Verwendung von Herkunftsangaben<br />

am Beispiel der Bezeichnung «Schweiz»<br />

Der vom Bun<strong>des</strong>gesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken <strong>und</strong><br />

Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) gewährte Schutz für Herkunftsangaben<br />

gilt unabhängig von einer Registrierung oder von einem Schutztitel. Wird ein<br />

geografischer Name von den Wirtschaftskreisen <strong>und</strong> den Konsumentinnen <strong>und</strong><br />

Konsumenten als Hinweis auf die geografische Herkunft eines bestimmten Produkts<br />

oder einer bestimmten Dienstleistung verstanden, so ist er – als Herkunftsangabe –<br />

nach den Artikeln 47 ff. MSchG geschützt. Diese Bestimmungen schützen alle<br />

Herkunftsangaben, sowohl die einfachen Herkunftsangaben, welche als Hinweise<br />

auf die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden,<br />

ohne dass mit ihnen eine bestimmte Qualität verb<strong>und</strong>en wird, als auch die qualifizierten<br />

schweizerischen wie ausländischen Herkunftsangaben. Die qualifizierten<br />

Herkunftsangaben werden als geografische Angaben bezeichnet. Sie kennzeichnen<br />

eine Ware als aus einem Hoheitsgebiet oder aus einer Region oder aus einem Ort in<br />

diesem Hoheitsgebiet stammend, wenn eine bestimmte Qualität, ein bestimmter Ruf<br />

oder ein anderes bestimmtes Merkmal der Ware im Wesentlichen diesem geografischen<br />

Ursprung3 <strong>zu</strong><strong>zu</strong>schreiben ist (<strong>zu</strong>m Beispiel «Genf» für Uhren). Im Falle eines<br />

Rechtsstreits über eine Herkunftsangabe ist es die Aufgabe der richterlichen Behörde,<br />

den Schutz <strong>zu</strong> konkretisieren. Sie hat <strong>zu</strong> entscheiden, ob es sich tatsächlich um<br />

eine Herkunftsangabe handelt <strong>und</strong> ob ihr Gebrauch rechtmässig ist oder nicht. Man<br />

spricht hier von einem Schutz ex post. Der Gebrauch ist un<strong>zu</strong>lässig, wenn die Herkunftsangabe<br />

in un<strong>zu</strong>treffender Weise verwendet wird (Art. 47 Abs. 3 Bst. a<br />

MSchG).<br />

Das geltende Markenschutzgesetz regelt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für den Gebrauch von<br />

Herkunftsangaben («Genf», «Zürich» usw.) <strong>und</strong> somit auch der Bezeichnung<br />

«Schweiz» auf Waren nur sehr (<strong>zu</strong>) allgemein. Das Fehlen präziser Kriterien bringt<br />

einen Mangel an Transparenz sowie Rechtsunsicherheit mit sich. Gemäss dem<br />

geltenden Artikel 48 MSchG bestimmt sich die Herkunft einer Ware nach dem Ort<br />

der Herstellung oder nach der Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe <strong>und</strong><br />

Bestandteile. Der Bun<strong>des</strong>rat kann diese Vorausset<strong>zu</strong>ngen näher umschreiben, wenn<br />

das allgemeine Interesse der Wirtschaft oder einzelner Branchen es rechtfertigt.<br />

Bisher hat er dies einzig in der Verordnung vom 23. Dezember 1971 über die Benüt<strong>zu</strong>ng<br />

<strong>des</strong> Schweizer Namens für Uhren («Swiss made»-Verordnung für Uhren) –<br />

nach länger andauernder Auseinanderset<strong>zu</strong>ng mit den oft höchst kontroversen Interessen<br />

der Uhrenbranche – getan. Die Generalversammlung <strong>des</strong> Verbands der<br />

Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) hat im Übrigen einem Revisionsvorschlag für<br />

diese Verordnung <strong>zu</strong>gestimmt <strong>und</strong> dem Bun<strong>des</strong>rat einen entsprechenden Entwurf<br />

unterbreitet4. Abgesehen von dieser Verordnung kann man sich <strong>zu</strong> diesem Thema<br />

einzig auf die spärliche kantonale Rechtsprechung stützen, insbesondere auf diejenige<br />

<strong>des</strong> Handelsgerichts St. Gallen5, welches sich <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verwendung der Bezeichnung<br />

«Schweiz» für industrielle Produkte wie folgt geäussert hat: Der schweizeri-<br />

3 Art. 22 Abs. 1 TRIPS-Abkommen.<br />

4 Die Prüfung dieses Entwurfs durch den Bun<strong>des</strong>rat setzt jedoch voraus, dass Klarheit über<br />

die <strong>zu</strong>künftige gesetzliche Regelung besteht.<br />

5 Urteil vom 24. April 1968, Schweizerische Juristen-Zeitung 1972, S. 207 <strong>und</strong> Urteil vom<br />

6. November 1992, St. Gallische Gerichts- <strong>und</strong> Verwaltungspraxis 1992, Nr. 39.<br />

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