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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Gebrauch der Marke (namentlich für Waren anderer Herkunft) ist eine spätere<br />

Zivilklage <strong>des</strong> IGE dagegen durchaus möglich. In beiden Fällen wäre das IGE im<br />

Zivilverfahren nicht mehr entscheidende Behörde, sondern nunmehr Partei. Dass das<br />

IGE jederzeit – also sowohl als Eintragungsbehörde als auch als Klägerin in einem<br />

Zivilprozess – bei der Beurteilung der Irreführungsgefahr durch Herkunftsangaben<br />

die gleichen Normen <strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze anwendet, ist gewollt <strong>und</strong> soll einer einheitlichen<br />

Rechtsanwendung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Durchset<strong>zu</strong>ng verhelfen. Im Einzelfall präjudiziert das<br />

Verhalten <strong>des</strong> IGE im Bereich der Zivilklage <strong>des</strong>sen Markeneintragungspraxis<br />

jedoch nicht: Die blosse Ermächtigung (nicht Verpflichtung) <strong>des</strong> IGE erlaubt diesem,<br />

die Klageerhebung jeweils von einer Interessenabwägung abhängig <strong>zu</strong> machen.<br />

Aus dem Verzicht auf eine Klage im Einzelfall kann <strong>des</strong>halb nichts für die Eintragungspraxis<br />

abgeleitet werden.<br />

Buchstabe d regelt die Klageberechtigung der Kantone sinngemäss wie jene <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>.<br />

Nach Absatz 3 bestimmt das kantonale Recht bzw. hat es gegebenenfalls noch <strong>zu</strong><br />

bestimmen, welche Behörde diese Zuständigkeit wahrnimmt.<br />

2.1.6 Strafbestimmungen<br />

Art. 61 Abs. 1 Bst. d<br />

Der Wortlaut von Absatz 1 Buchstabe b wird um den Begriff <strong>des</strong> Lagerns <strong>zu</strong>m<br />

Zweck <strong>des</strong> Inverkehrbringens ergänzt. Damit verdeutlicht der Wortlaut die inhaltliche<br />

Kohärenz zwischen den strafrechtlichen Tatbeständen <strong>und</strong> der Verlet<strong>zu</strong>ng der in<br />

Artikel 13 Absatz 2 MSchG aufgezählten Ausschliesslichkeitsrechte69. Ein aktueller<br />

sachlicher Gr<strong>und</strong>, das Lagern milder als z.B. die Durchfuhr <strong>zu</strong> beurteilen, ist nicht<br />

ersichtlich. Die vorgesehene Lösung entspricht im Übrigen auch den Regelungen im<br />

Patent- <strong>und</strong> im Designgesetz, welche das unbefugte Lagern <strong>zu</strong> gewerblichen Zwecken<br />

ebenfalls unter Strafe stellen (siehe Art. 81 i.V.m. Art. 66 <strong>und</strong> Art. 8 Abs. 2<br />

PatG; Art. 41 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 DesG). Somit wird auch in Be<strong>zu</strong>g auf diese<br />

anderen Gesetze eine grössere Kongruenz hergestellt <strong>und</strong> damit insgesamt ein Beitrag<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Vereinheitlichung <strong>des</strong> Immaterialgüterrechtsschutzes geleistet.<br />

Über diese <strong>Änderung</strong> hinaus sind einige rein terminologische Anpassungen an das<br />

neue Zollgesetz vorgesehen, die sich aber materiell nicht auswirken (näheres unter<br />

Ziff. 2.1.7.2).<br />

Art. 62 Abs. 3<br />

Es wird vorgeschlagen, Absatz 3 auf<strong>zu</strong>heben: Vor der Revision <strong>des</strong> Patentgesetzes<br />

im Jahr 2007 waren die Ein-, Aus- <strong>und</strong> Durchfuhr sowie die Lagerung von Waren,<br />

welche das Markenrecht verletzten, nicht bereits an <strong>und</strong> für sich strafbar. Diese<br />

Verhaltensweisen waren lediglich strafbar, soweit sie dem betrügerischen Markengebrauch<br />

dienten. Dieses wertungsmässig eine Gehilfenschaft darstellende Verhalten<br />

war in Artikel 62 Absatz 3 als selbstständiger Übertretungstatbestand ausgestaltet,<br />

was die Strafverfolgung in Fällen vereinfachte, in denen die Haupttäter sich im<br />

Ausland befanden. Mit der Revision <strong>des</strong> Patentgesetzes im Jahr 2007 wurden die<br />

69 Siehe auch BBl 2006 1, 133<br />

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