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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Absatz 2 schützt auch sprachliche Anspielungen auf das Schweizerwappen <strong>und</strong> auf<br />

die Wappen der Kantone. Unter diese Bestimmung fallen Wortzeichen wie beispielsweise<br />

«Schweizer Schild» oder «Berner Wappen». Die Bestimmung ist<br />

beschränkt auf Wappen, erstreckt sich aber neu nicht mehr auf die charakteristischen<br />

Bestandteile der Kantonswappen. Sprachliche Anspielungen auf diese Bestandteile<br />

sollen möglich sein: Anders als bei den Wappen wird beim Gebrauch der Worte<br />

«Basler Stab», «Uri Stier» oder «Berner Bär» kein direkter Be<strong>zu</strong>g <strong>des</strong> Benutzers<br />

oder der Benutzerin <strong>zu</strong>m entsprechenden Gemeinwesen erwartet. Diese Bezeichnungen<br />

dürfen <strong>zu</strong>dem heute im Zusammenhang mit Dienstleistungen ohnehin schon<br />

gebraucht werden.<br />

Das Schweizerwappen sowie die Wappen der Kantone, Bezirke, Kreise <strong>und</strong><br />

Gemeinden sind Ausdruck staatlicher Macht <strong>und</strong> Würde <strong>des</strong> entsprechenden<br />

Gemeinwesens. Der Gebrauch dieser Zeichen soll <strong>des</strong>halb in Zukunft gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

dem betreffenden Gemeinwesen vorbehalten bleiben (für die Ausnahmen vgl. Abs. 4<br />

<strong>und</strong> 5). Folgerichtig ist vor diesem Hintergr<strong>und</strong>, dass das Gemeinwesen für diese<br />

Zeichen keine Lizenzen an Private erteilen <strong>und</strong> die Zeichen auch nicht übertragen<br />

kann. Mit einer Lizenz oder einer Übertragung räumt der berechtigte Zeicheninhaber<br />

Dritten ein Gebrauchsrecht an diesem Zeichen ein. Dieses privatrechtlich gewährte<br />

Gebrauchsrecht wird jedoch durch das gesetzliche Gebrauchsverbot unwirksam. Der<br />

Erwerber <strong>des</strong> Zeichens bzw. der Lizenznehmer darf das Zeichen trotz Übertragung<br />

oder Lizenzierung nicht rechtmässig gebrauchen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> für Waren geltenden<br />

allgemeinen Benut<strong>zu</strong>ngsverbots <strong>des</strong> Wappens für Private96 ist dies bereits unter<br />

geltendem Recht der Fall. Dennoch wurden in der Vergangenheit Marken von<br />

Bun<strong>des</strong>behörden, die das Schweizerwappen als Markenbestandteil enthalten, an<br />

private Firmen lizenziert oder übertragen. Mit Absatz 3 wird nun eine klare gesetzliche<br />

Regelung geschaffen, die die Lizenzierung <strong>und</strong> die Übertragung von Wappen<br />

als Zeichen generell verbietet. Ungeachtet <strong>des</strong>sen ist der Gebrauch eines öffentlichen<br />

Zeichens durch Private im Rahmen einer vom Gemeinwesen rechtmässig hinterlegten<br />

Kollektiv- oder Garantiemarke gemäss Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe e weiterhin<br />

<strong>zu</strong>lässig: Die Herrschaft über die Marke, insbesondere deren Führung <strong>und</strong> die – im<br />

Gegensatz <strong>zu</strong> einem Lizenzvertrag – einseitige Ausgestaltung der entsprechenden<br />

Gebrauchsvorausset<strong>zu</strong>ngen im Markenreglement, bleibt nämlich auch in diesen<br />

Fällen beim Gemeinwesen.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sollen die Wappen <strong>und</strong> die charakteristischen Bestandteile von Kantonswappen<br />

im Zusammenhang mit einem Wappenschild nur vom berechtigten<br />

Gemeinwesen (Eidgenossenschaft, Kanton, Bezirk, Kreis oder Gemeinde) <strong>und</strong><br />

seinen Unternehmen für hoheitliche Tätigkeiten verwendet werden dürfen. Abweichend<br />

von diesem Gr<strong>und</strong>satz dürfen diese Zeichen in den von Absatz 4 abschliessend<br />

aufgeführten Fällen auch von anderen Berechtigten gebraucht werden. So soll<br />

es möglich sein, Wappen weiterhin in Wörterbüchern <strong>und</strong> Nachschlagewerken oder<br />

als Illustration für wissenschaftliche Werke ab<strong>zu</strong>bilden (Bst. a).<br />

Auch <strong><strong>zu</strong>r</strong> Ausschmückung von Festen <strong>und</strong> Veranstaltungen, insbesondere bei Sportanlässen<br />

<strong>und</strong> politischen Veranstaltungen, sollen Wappen weiterhin verwendet<br />

werden dürfen (Bst. b).<br />

Nach wie vor möglich ist es überdies, Wappen auf kunstgewerblichen Gegenständen<br />

wie Bechern, Wappenscheiben, Gedenkmünzen oder auf ähnlichen Gegenständen<br />

96 Im Zusammenhang mit Dienstleistungen ist der Gebrauch von Wappen heute <strong>zu</strong>lässig.<br />

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