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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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2.2.8 Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 82<br />

Der Ingress verweist noch auf die alte BV. Er wird <strong>des</strong>halb angepasst, um den<br />

Verweis auf die Bestimmungen der BV vom 18. April 1999 auf<strong>zu</strong>nehmen.<br />

Art. 41a (neu) Kennzeichnung<br />

Mit dem neuen Artikel 41a Absatz 1 werden die Vorausset<strong>zu</strong>ngen geschaffen, damit<br />

auch für waldwirtschaftliche Erzeugnisse <strong>und</strong> deren Verarbeitungsprodukte geschützte<br />

Herkunftsbezeichnungen eingeführt werden können. Die Bezeichnung<br />

AOC, die bis anhin den landwirtschaftlichen Produkten vorbehalten war, soll nun<br />

auch für die Vermarktung von waldwirtschaftlichen Erzeugnissen <strong>und</strong> deren Verarbeitungsprodukten<br />

(Holz <strong>und</strong> Holzprodukte) aus noch näher <strong>zu</strong> bestimmenden<br />

Regionen eingesetzt werden können <strong>und</strong> so neue Absatzchancen eröffnen. Mit dieser<br />

<strong>Änderung</strong> <strong>des</strong> Waldgesetzes wird eine gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage geschaffen, welche<br />

einen wirksamen Schutz der Bezeichnungen von traditionellen Erzeugnissen der<br />

Schweizer Waldwirtschaft ermöglicht. Mit der vorliegenden Ergän<strong>zu</strong>ng <strong>des</strong> Waldgesetzes<br />

wird der Auftrag der Motion 08.3247, «AOC/IGP-Schutz für waldwirtschaftliche<br />

Erzeugnisse», erfüllt (vgl. Ziffer 1.2).<br />

Nach Absatz 2 gilt für die Registrierung <strong>und</strong> den Schutz der Bezeichnungen sowie<br />

für die Verfahren die Landwirtschaftsgesetzgebung. Insbesondere sind Artikel 16<br />

LwG, die GUB/GGA-Verordnung sowie die Verwaltungs-, die Straf- <strong>und</strong> Voll<strong>zu</strong>gsbestimmungen<br />

<strong>des</strong> Landwirtschaftsgesetzes massgebend. Gemäss Artikel 8 Absatz 2<br />

der GUB/GGA-Verordnung wird das Bun<strong>des</strong>amt für Umwelt als betroffene Bun<strong>des</strong>behörde<br />

im Rahmen <strong>des</strong> Eintragungsverfahrens vom BLW angehört.<br />

2.3 Revision <strong>des</strong> Wappenschutzgesetzes<br />

Es handelt sich um eine Totalrevision, welche das bisherige Bun<strong>des</strong>gesetz vom<br />

5. Juni 1931 <strong>zu</strong>m Schutz öffentlicher Wappen <strong>und</strong> anderer öffentlicher Zeichen<br />

ablöst. Als öffentliche Zeichen gelten im Inland Wappen, Fahnen <strong>und</strong> Garantiezeichen<br />

der Eidgenossenschaft <strong>und</strong> ihrer Gebietskörperschaften (Kantone <strong>und</strong> Gemeinden,<br />

aber auch andere Gebietskörperschaften wie Talgenossenschaften oder Kirchgemeinden).<br />

Der Schutz umfasst ebenfalls die öffentlichen Zeichen ausländischer<br />

Staaten <strong>und</strong> deren Gebietskörperschaften. Aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Territorialitätsprinzips ist<br />

das Wappenschutzgesetz auf diese Zeichen anwendbar, soweit sie auf dem Gebiet<br />

der Schweiz verwendet werden (<strong>zu</strong>m Schutz im Ausland vgl. Ziff. 1.3). Nebst diesen<br />

Hoheitszeichen sind auch amtliche Bezeichnungen wie z.B. Eidgenossenschaft,<br />

B<strong>und</strong>, Kanton oder andere auf eine Behörde hinweisende Bezeichnungen geschützt.<br />

Das Gesetz bestimmt unter anderem den Kreis der Personen <strong>und</strong> Behörden, die die<br />

öffentlichen Zeichen benutzen dürfen. Das Gesetz schützt nicht nur das Gemeinwesen<br />

im Gebrauch seiner Hoheitszeichen, sondern es schützt auch die Wettbewerbsteilnehmer<br />

sowie Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten vor Irreführung durch<br />

öffentliche Zeichen. So sollen sich beispielsweise Konkurrenten <strong><strong>zu</strong>r</strong> Wehr setzen<br />

können, wenn jemand Produkte mit dem Schweizerkreuz kennzeichnet, die im<br />

Ausland hergestellt worden sind. Im Gegensatz <strong>zu</strong> den öffentlichen Zeichen der<br />

82 SR 921.0<br />

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