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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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che geografische Angabe wie die hinterlegte geografische Angabe enthalten <strong>und</strong><br />

sich auf identische oder vergleichbare Produkte stützen (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong><br />

Art. 50a Abs. 5). Ist der Entscheid über das Eintragungsgesuch der geografischen<br />

Angabe rechtskräftig, wird die Sistierung aufgehoben, <strong>und</strong> die Marke kann mit einer<br />

entsprechenden Einschränkung eingetragen werden (siehe unten). Eine Artikel 50a<br />

Absatz 6 entsprechende Bestimmung wird in Artikel 16 Absatz 5bis LwG aufgenommen.<br />

Gemäss Artikel 50a Absatz 7 kann die Marke nach der Registrierung der Herkunftsangabe<br />

nur für identische oder vergleichbare Waren eingetragen werden, wobei<br />

diese auf die im Pflichtenheft definierte geografische Herkunft eingeschränkt<br />

werden müssen. Da<strong>zu</strong> ein konkretes Beispiel: Eine Marke mit der Bezeichnung<br />

«Gruyère» kann mit Blick auf die gleichzeitige Anwendung von Artikel 16 LwG nur<br />

eingetragen werden, wenn der Inhaber mit folgender Einschränkung im Markenregister<br />

einverstanden ist: «Käse gemäss Pflichtenheft der AOC Gruyère». Diese<br />

Einschränkung betrifft nicht nur Marken, die registrierte geografische Angaben<br />

enthalten, sondern alle Herkunftsangaben (Art. 47 MSchG). Diese Praxis wurde vom<br />

Bun<strong>des</strong>gericht letztmals im Entscheid «Colorado» 66 bestätigt.<br />

Artikel 50a Absatz 8 entspricht dem heutigen Artikel 16 Absatz 7 LwG. Ist ein Ort<br />

für die Herstellung bestimmter Produkte bekannt, so verhindert der Schutz der<br />

geografischen Angaben die Verwendung dieses Ortsnamens für gleiche oder vergleichbare<br />

Waren, die nicht aus diesem Ort stammen oder die nicht über die Eigenschaften<br />

oder Qualitäten verfügen, die im Pflichtenheft stehen (auch wenn sie tatsächlich<br />

aus diesem Ort kommen), nicht jedoch für andere – eben nicht<br />

vergleichbare – Produkte, die tatsächlich aus diesem Ort kommen.<br />

2.1.4 Beweislastumkehr<br />

Art. 51a (neu) Beweislastumkehr<br />

Die Revisionsvorlage ermöglicht es, mit grösserer Klarheit <strong>zu</strong> bestimmen, wann eine<br />

Herkunftsangabe un<strong>zu</strong>treffend (Art. 47 Abs. 3 Bst. a MSchG) <strong>und</strong> ihr Gebrauch<br />

somit un<strong>zu</strong>lässig ist. In einem zivilrechtlichen Verfahren obliegt es dem Kläger oder<br />

der Klägerin <strong>zu</strong> beweisen, dass der Gebrauch durch die beklagte Partei un<strong>zu</strong>treffend<br />

ist (allgemeine Regel von Art. 8 ZGB). Meistens ist es jedoch schwierig, wenn nicht<br />

gar unmöglich, <strong>zu</strong> beweisen, dass die beklagte Partei die Kriterien nach den Artikeln<br />

48 ff. nicht erfüllt, da nur der Produzent selber Kenntnis über die Einzelheiten der<br />

Herstellung <strong>des</strong> Produkts hat. Artikel 51a trägt dieser verfahrensrechtlichen Schwierigkeit<br />

Rechnung <strong>und</strong> fordert von der beklagten Person, Unterlagen ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichen<br />

welche es erlauben, die Richtigkeit der geografischen Angabe <strong>zu</strong> beurteilen. Mit<br />

anderen Worten, die beklagte Partei muss beweisen, dass sie die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

nach den Artikeln 48 ff. oder die Vorausset<strong>zu</strong>ngen gemäss allfälligen Branchenverordnungen<br />

einhält. Bringt die beklagte Person die erforderlichen Unterlagen nicht<br />

bei, muss der Gebrauch vom Gericht als un<strong>zu</strong>treffend qualifiziert werden. Die Einführung<br />

dieser Bestimmung ins Markenschutzgesetz ist notwendig, da die ähnliche<br />

Bestimmung von Artikel 13a UWG einerseits nur auf Werbung anwendbar ist <strong>und</strong><br />

<strong>des</strong>halb die Verfahren über eine Herkunftsangabe ausserhalb <strong>des</strong> Bereichs der Wer-<br />

66 BGE 132 III 770 ff; siehe auch BG, sic! 2006, S. 677, «Fischmanufaktur Deutsche See».<br />

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