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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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sondern es genügt auch hier – entsprechend der summarischen Natur <strong>des</strong> Verfahrens<br />

– schon eine Glaubhaftmachung, um die Löschung durch das IGE ab<strong>zu</strong>wenden.<br />

Diese Beweiserleichterung gegenüber Artikel 12 Absatz 3 Teilsatz 2 MSchG rechtfertigt<br />

sich auch aufgr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Umstands, dass dem unterlegenen Antragsteller weiterhin<br />

die Klage vor dem Zivilgericht offen steht.<br />

Art. 35 Bst. e<br />

Artikel 35 MSchG enthält eine abschliessende Auflistung der Gründe, aus denen das<br />

IGE eine eingetragene Marke aus dem Register löscht. In Buchstabe e ist <strong>des</strong>halb<br />

neu die Löschung aufgr<strong>und</strong> der Gutheissung eines Antrags nach Artikel 35a MSchG<br />

vor<strong>zu</strong>sehen.<br />

Art. 35a (neu) Antrag<br />

Nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG kann der Inhaber sein Recht an einer Marke nicht<br />

mehr geltend machen, wenn er die Marke während eines ununterbrochenen Zeitraums<br />

von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach<br />

Abschluss <strong>des</strong> Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht hat. Frühestens nach Ablauf<br />

dieser sogenannten Karenzfrist besteht dem<strong>zu</strong>folge die Möglichkeit, dass ein Antrag<br />

auf Löschung wegen Nichtgebrauchs begründet ist. Absatz 2 sieht <strong>des</strong>halb vor, dass<br />

der Löschungsantrag frühestens dann beim IGE eingereicht werden kann.<br />

Bei internationalen Registrierungen (Art. 44 ff. MSchG) beginnt die Karenzfrist<br />

frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum, an dem das Internationale<br />

Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum dem IGE die Registrierung mitgeteilt<br />

hat, falls es sich um eine Registrierung nach dem Madrider Abkommen handelt<br />

(vgl. Art. 5 Abs. 2 MMA <strong>und</strong> Regel 18 Abs. 1 Bst. a)iii) GAFO); bei Registrierungen<br />

nach dem Madrider Protokoll beginnt die Karenzfrist frühestens nach Ablauf<br />

von 18 Monaten nach dem Datum der Mitteilung (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b MMP).<br />

Spricht das IGE aufgr<strong>und</strong> von absoluten Ausschlussgründen oder eines erhobenen<br />

Widerspruchs innerhalb <strong>des</strong> Jahres bzw. der 18 Monate eine provisorische Schutzverweigerung<br />

aus, so beginnt die Karenzfrist erst nach Abschluss <strong>des</strong> betreffenden<br />

Verfahrens. Der Bun<strong>des</strong>rat wird in den Ausführungsvorschriften präzisieren, in<br />

welchem frühesten Zeitpunkt der Antrag auf Löschung einer internationalen Registrierung<br />

gestellt werden kann (wie dies auch für den Beginn der Widerspruchsfrist<br />

erfolgt ist, vgl. Art. 50 Abs. 1 MSchV).<br />

Der Löschungsantrag kann von jeder Person gestellt werden. Für die (negative)<br />

Feststellungsklage nach Artikel 52 MSchG setzt der Wortlaut <strong>des</strong> Gesetzes zwar ein<br />

rechtliches Interesse voraus, doch stellt die Gerichtspraxis äusserst tiefe Anforderungen<br />

an dieses: Gemäss BGE 125 III 193, E. 2.a) ist <strong><strong>zu</strong>r</strong> Geltendmachung <strong>des</strong><br />

Nichtgebrauchs «gr<strong>und</strong>sätzlich jedermann befugt; ein spezieller Interessennachweis<br />

ist nicht erforderlich, da das allgemeine Interesse, bei der freien Zeichenbildung<br />

nicht durch <strong>zu</strong>folge Nichtgebrauchs ungültige Marken behindert <strong>zu</strong> werden, in der<br />

Regel genügt»; nur unter besonderen Umständen kann ein Rechtsschutzinteresse<br />

ausnahmsweise fehlen. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sowie angesichts der summarischen<br />

Natur <strong>des</strong> Löschungsverfahrens vor dem IGE <strong>und</strong> der Tatsache, dass der Markeninhaber<br />

die Löschung bereits durch eine blosse Glaubhaftmachung <strong>des</strong> Gebrauchs<br />

bzw. wichtiger Gründe für den Nichtgebrauch abwenden kann, kann vorliegend auf<br />

einen besonderen Interessennachweis verzichtet werden.<br />

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