22.07.2012 Aufrufe

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

scheiden. Auch kann beispielsweise bei Gemeindefusionen ohne Weiteres festgestellt<br />

werden, welches Wappen aufgehoben <strong>und</strong> welches für die neue Gemeinde<br />

gelten soll. Gleichzeitig wird dem IGE ermöglicht, ein Verzeichnis <strong>zu</strong> führen, welches<br />

die öffentlichen Zeichen der Kantone enthält. Neben den Wappen der Bezirke<br />

<strong>und</strong> Gemeinden sind auch die verschiedenen kantonalen Siegel geschützt. So haben<br />

beispielsweise die Notare im Kanton Bern ein Berufssiegel. Dieses enthält das<br />

Kantonswappen, eingerahmt vom Text «N. N. Notar <strong>des</strong> Kantons Bern» sowie die<br />

Registernummer <strong>des</strong> Notars <strong>und</strong> die Siegelnummer106. Schliesslich fehlt heute eine<br />

Gesamtübersicht über sämtliche Gemeindewappen der Schweiz, was den Voll<strong>zu</strong>g<br />

<strong>des</strong> Gesetzes bisweilen erschwert hat. Das neu vorgesehene Verzeichnis ist nicht<br />

rechtsverbindlich. Die einfache Datenbank dient jedoch wesentlich der allgemeinen<br />

Information <strong>und</strong> soll die Transparenz fördern: Jedermann kann sich durch eine<br />

einfache Konsultation der entsprechenden Datenbank eine Übersicht über die öffentlichen<br />

Zeichen der Kantone verschaffen. Ist ein Zeichen im Verzeichnis aufgeführt,<br />

so wird die widerlegbare Vermutung geschaffen, es handle sich um ein öffentliches<br />

Zeichen. Der Schutz eines öffentlichen Zeichens, das nicht im Verzeichnis enthalten<br />

ist, muss demgegenüber gestützt auf die entsprechende kantonale Bestimmung<br />

nachgewiesen werden.<br />

Ausländische Wappen <strong>und</strong> Hoheitszeichen, die den Schutz von Artikel 6ter PVÜ<br />

beanspruchen, müssen der WIPO in einem formellen Verfahren notifiziert werden.<br />

Alle Mitgliedländer der PVÜ erhalten in der Folge von der WIPO eine entsprechende<br />

Mitteilung. In der Schweiz werden diese Zeichen regelmässig im Bun<strong>des</strong>blatt<br />

veröffentlicht (<strong>zu</strong>m Publikationsorgan siehe die Erläuterungen <strong>zu</strong> den <strong>Änderung</strong>en<br />

von Art. 4 Abs. 1 <strong>und</strong> 3 UNO-Gesetz; Ziff. 2.3.7). Für Dritte ist es jedoch<br />

nicht einfach heraus<strong>zu</strong>finden, welche ausländischen Zeichen in der Schweiz<br />

geschützt sind. Mit dem vorgeschlagenen Verzeichnis soll, wiederum der Transparenz<br />

halber, eine Übersicht aller in der Schweiz publizierten Zeichen geschaffen<br />

werden, die für jedermann frei <strong>zu</strong>gänglich ist.<br />

2.3.5 4. Kapitel: Rechtsschutz<br />

2.3.5.1 1. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz<br />

Art. 19 Beweislastumkehr<br />

Mit Artikel 19 wird die Beweislastumkehr eingeführt. Diese Bestimmung findet ihre<br />

Entsprechung in der Revisionsvorlage <strong>des</strong> <strong>Markenschutzgesetzes</strong> (Art. 51a<br />

E-MSchG; Ziff. 2.1.4). Nach der allgemeinen Beweisregel von Artikel 8 ZGB trägt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich der Kläger die Beweislast für den ganzen von ihm vorgetragenen<br />

Sachverhalt. Dieser Beweis ist leicht <strong>zu</strong> führen, wenn sich die Unrichtigkeit aus den<br />

Leistungen <strong>des</strong> Beklagten ergibt. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Kläger<br />

beweisen muss, dass der Beklagte <strong>zu</strong>m Gebrauch eines öffentlichen Zeichens nicht<br />

berechtigt ist. Dies trifft besonders auf den Gebrauch von ausländischen Zeichen <strong>zu</strong>,<br />

wo der Beklagte die Möglichkeit hat, vom betreffenden Gemeinwesen eine Ermächtigung<br />

<strong>zu</strong>m Gebrauch <strong>des</strong> Zeichens ein<strong>zu</strong>holen. In Zukunft ist der Beklagte verpflichtet,<br />

Unterlagen bei<strong>zu</strong>bringen, woraus hervorgeht, dass er <strong>zu</strong>m Gebrauch <strong>des</strong><br />

106 Art. 12 der Notariatsverordnung <strong>des</strong> Kantons Bern, 169.112 der Bernischen<br />

Systematischen Gesetzessammlung.<br />

8640

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!