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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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1) Antrag auf Hilfeleistung ist vorhanden (vgl. auch Art. 72 MSchG): Der<br />

Antragsteller wird über das Zurückbehalten informiert. Die Ware wird zehn<br />

Werktage <strong><strong>zu</strong>r</strong>ückbehalten, damit der Antragsteller vorsorgliche Massnahmen<br />

erwirken kann. Reicht diese Frist nicht, so kann sie auf Gesuch hin um weitere<br />

zehn Tage verlängert werden. Können fristgerecht keine vorsorglichen<br />

Massnahmen erwirkt werden, so wird die Ware freigegeben.<br />

2) Antrag auf Hilfeleistung ist nicht vorhanden (vgl. auch Art. 70 MSchG) Die<br />

Zollverwaltung ist ermächtigt, das an einem öffentlichen Zeichen berechtigte<br />

Gemeinwesen (z.B. das IGE) <strong>zu</strong> benachrichtigen. Die Ware wird drei Werktage<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong>ückbehalten, damit der Berechtigte einen Antrag auf Hilfeleistung<br />

stellen kann. Wird kein Antrag gestellt, so wird die Ware freigegeben. Wird<br />

ein Antrag gestellt, so entspricht das weitere Vorgehen demjenigen nach<br />

Punkt 1.<br />

Die Zollbehörde kann beispielsweise die Durchfuhr von ausländischen Kuckucksuhren,<br />

die mit dem Schweizerwappen gekennzeichnet sind, am Zoll blockieren.<br />

Gleichzeitig wird das IGE über die blockierte Sendung informiert, so dass es beim<br />

<strong>zu</strong>ständigen Gericht die notwendigen vorsorglichen Massnahmen beantragen kann.<br />

Die Hilfeleistungen der Zollbehörden sind ein sehr wirksames Mittel, um Waren mit<br />

un<strong>zu</strong>lässigen öffentlichen Zeichen aus dem Verkehr <strong>zu</strong> ziehen, bevor sie überhaupt<br />

auf den Markt gelangen. Die Zollhilfemassnahmen bewirken eine klare Aufwertung<br />

<strong>des</strong> Schutzes der öffentlichen Zeichen. Da<strong>zu</strong> gehört insbesondere auch die Blockierung<br />

von Waren im Transit, die von Amtes wegen erfolgt.<br />

Mit Absatz 2 wird die Hilfeleistung der Zollverwaltung entsprechend der zivilrechtlichen<br />

Klageberechtigung für alle Marktteilnehmer geöffnet, die in ihren wirtschaftlichen<br />

Interessen bedroht oder verletzt sind. Sie sollen ihre Interessen bereits an der<br />

Grenze verteidigen können. Bei missbräuchlicher Verwendung von Zeichen der<br />

Schweizerischen Eidgenossenschaft bzw. öffentlichen Zeichen mit nationalem<br />

Be<strong>zu</strong>g soll nach Artikel 22 Absatz 2 das IGE klagebefugt sein (siehe da<strong>zu</strong> die Erläuterungen<br />

<strong>zu</strong> Artikel 22 Abs. 2 <strong>und</strong> insbesondere die Erläuterungen <strong>zu</strong> 56 E-MSchG;<br />

Ziff. 2.1.5). Entsprechend dieser Klagebefugnis ist das IGE für die Eidgenossenschaft<br />

auch ausdrücklich ermächtigt, die Hilfeleistung der Zollverwaltung in<br />

Anspruch <strong>zu</strong> nehmen. Auf diese Weise kann es rechtzeitig die notwendigen Vorkehren<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Wahrung der Rechte an den öffentlichen Zeichen der Eidgenossenschaft oder<br />

mit diesen verwechselbaren Zeichen treffen <strong>und</strong> gegen Missbrauchsfälle bereits an<br />

der Grenze vorgehen. Indem die Waren bereits am Zoll blockiert werden <strong>und</strong> gleichzeitig<br />

auch ein entsprechen<strong>des</strong> Strafverfahren eingeleitet werden kann, können<br />

Missbräuche unmittelbarer, strenger <strong>und</strong> wirksamer geahndet werden. Durch das<br />

tatsächliche Ergreifen von rechtlichen Sanktionen wird die Abschreckungswirkung<br />

<strong>zu</strong>dem erhöht.<br />

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