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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Mit dieser Bestimmung sollen unter dem Aspekt der Gemeindeautonomie <strong>und</strong> <strong>des</strong><br />

Selbstbestimmungsrechts die betroffenen Gebietskörperschaften selber über den<br />

Gebrauch ihrer Wappen <strong>und</strong> die entsprechenden Vorausset<strong>zu</strong>ngen entscheiden<br />

dürfen. So soll beispielsweise die Gemeinde ihrer Winzergenossenschaft die Verwendung<br />

<strong>des</strong> Ortswappens auf einem Jubiläumswein für einen grossen Anlass<br />

gestatten können.<br />

Art. 9 Amtliche Bezeichnungen<br />

In der Vernehmlassung wurde geltend gemacht, dass amtliche Bezeichnungen<br />

genauso wie die amtlichen Wappen einzig <strong>und</strong> allein dem Gemeinwesen <strong>und</strong> seinen<br />

Organen, allenfalls noch behördlichen oder behördennahen Gebilden vorbehalten<br />

bleiben sollten. Dieser Kritik wurde Rechnung getragen. Neu dürfen die amtlichen<br />

Bezeichnungen nach Artikel 6 in Alleinstellung nur noch vom Gemeinwesen, <strong>zu</strong><br />

dem sie gehören, verwendet werden (Art. 9 Abs. 1).<br />

Nach Absatz 2 ist der Gebrauch dieser Bezeichnungen durch andere Personen als das<br />

Gemeinwesen nur dann <strong>zu</strong>lässig, wenn diese Personen eine behördliche oder behördennahe<br />

Tätigkeit wahrnehmen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass<br />

heute viele Aufgaben <strong>des</strong> Staates an Private übertragen werden <strong>und</strong> diese dadurch<br />

folglich eine behördliche Tätigkeit wahrnehmen. Den privaten Institutionen soll es<br />

<strong>des</strong>halb ebenfalls gestattet sein, bei der Wahrnehmung dieser ausdrücklich übertragenen<br />

Tätigkeiten die nötigen, korrekten amtlichen Bezeichnungen verwenden <strong>zu</strong><br />

dürfen.<br />

Der Gebrauch von amtlichen Bezeichnungen in Verbindung mit anderen Wort- oder<br />

Bildelementen kann demgegenüber eine vollkommen andere Bedeutung erhalten. In<br />

entsprechender Kombination kann es sein, dass die Bezeichnungen nicht mit dem<br />

Staat <strong>und</strong> seinen Organen in Verbindung gebracht werden <strong>und</strong> auch nicht auf Beziehungen<br />

<strong>zu</strong> den Behörden hinweisen. Wie bisher dürfen <strong>des</strong>halb als Ausnahme amtliche<br />

Bezeichnungen in Verbindung mit anderen Wort- oder Bildelementen verwendet<br />

werden, wenn sich daraus keine Irreführung ergibt (Abs. 3). Dabei erfasst der Begriff<br />

der Irreführung sowohl den Gebrauch, der Konsumenten <strong>und</strong> Konsumentinnen<br />

irreführen kann, als auch den Gebrauch, der unlauteren Wettbewerb darstellt. Damit<br />

werden auch Wettbewerbshandlungen erfasst, die den anständigen Gepflogenheiten<br />

in Gewerbe <strong>und</strong> Handel <strong>zu</strong>widerlaufen. So soll es beispielsweise dem Schweizerischen<br />

Turnverband weiterhin gestattet sein, den Begriff «Eidgenössisches Turnfest»<br />

<strong>zu</strong> verwenden. Gleiches gilt für den Gebrauch der Bezeichnung «Eidgenössisches<br />

Schwing- <strong>und</strong> Älplerfest» durch den Eidgenössischen Schwingerverband.<br />

Dem Begriff «Eidgenössisch» kommt in beiden Fällen eine Bedeutung <strong>zu</strong>, die nicht<br />

auf eine angeblich amtliche Beziehung <strong>zu</strong>m Gemeinwesen hinweist. Ein solcher<br />

Gebrauch ist <strong>des</strong>halb <strong>zu</strong>lässig <strong>und</strong> weder un<strong>zu</strong>treffend noch irreführend im Sinne<br />

dieser Bestimmung.<br />

Art. 10 Fahnen <strong>und</strong> andere Hoheitszeichen<br />

Gemäss Artikel 10 ist die Verwendung <strong>des</strong> Schweizerkreuzes <strong>und</strong> der Schweizerfahne<br />

nicht nur wie bisher für Dienstleistungen, sondern neu auch für Waren erlaubt.<br />

Neu dürfen also auch Waren, welche die Swissness-Kriterien erfüllen, mit dem<br />

Schweizerkreuz ausgelobt werden. Mit dieser Neuerung wird die schwierig <strong>zu</strong><br />

handhabende Abgren<strong>zu</strong>ng zwischen erlaubtem dekorativem Gebrauch (Beispiel:<br />

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