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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Generalprävention soll schliesslich mit der Publikation von Urteilen die Öffentlichkeit<br />

sensibilisiert werden. Gerade diesem Aspekt kommt bei den öffentlichen Zeichen<br />

besondere Bedeutung <strong>zu</strong>. In der Öffentlichkeit wird dadurch <strong>zu</strong>m Ausdruck<br />

gebracht, dass das Gemeinwesen gewillt ist, gegen Verstösse gegen seine Zeichen<br />

vor<strong>zu</strong>gehen.<br />

Art. 27 Mitteilung von Entscheiden <strong>und</strong> Abschreibungsbeschlüssen<br />

Siehe Erläuterungen <strong><strong>zu</strong>r</strong> analogen Anpassung von Artikel 54 E-MSchG; Ziffer<br />

2.1.7.4.<br />

2.3.5.2 2. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz<br />

Art. 28 Un<strong>zu</strong>lässiger Gebrauch öffentlicher Zeichen<br />

Wie bisher stellt die einfache Verlet<strong>zu</strong>ng von öffentlichen Zeichen ein Offizialdelikt<br />

dar (Art. 28 Abs. 1) <strong>und</strong> die kantonalen Behörden sind nachdrücklich angehalten,<br />

Missbräuche von Amtes wegen <strong>zu</strong> verfolgen. Eine Auflistung von strafrelevanten<br />

Tatbeständen bringt den Willen <strong>des</strong> Gesetzgebers nach einem verstärkten <strong>und</strong> verbesserten<br />

Schutz der öffentlichen Zeichen <strong>zu</strong>m Ausdruck. Ausdrücklich im Gesetz<br />

verankert wird neu auch die Kompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>, durch das IGE Strafanzeige<br />

ein<strong><strong>zu</strong>r</strong>eichen (vgl. Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 31 Abs. 2 <strong>und</strong> Art. 64 Abs. 3 E-MSchG;<br />

Ziff. 2.1.6). Unabhängig davon kann wie bisher auch jedermann Strafanzeige bei<br />

den <strong>zu</strong>ständigen kantonalen Behörden einreichen. Wie in anderen Gebieten <strong>des</strong><br />

Immaterialgüterrechts wird darauf verzichtet, auch die fahrlässige Begehung <strong>zu</strong><br />

ahnden. Eine derartige Sanktion ginge <strong>zu</strong> weit; gleichzeitig dürfte die Strafverfolgung<br />

Beweisschwierigkeiten mit sich bringen.<br />

Mit Artikel 28 Absatz 2 wird die Strafandrohung bei gewerbsmässiger Verlet<strong>zu</strong>ng<br />

gleich wie in den anderen Erlassen <strong>des</strong> Immaterialgüterrechts ausgestaltet: Handelt<br />

der Täter gewerbsmässig, so wird die Tat mit einer Freiheitsstrafe bis <strong>zu</strong> fünf Jahren<br />

oder mit Geldstrafe geahndet. Die Höhe der Geldstrafe wird durch das neu im Allgemeinen<br />

Teil <strong>des</strong> Schweizerischen Strafgesetzbuches (AT-StGB) eingeführte<br />

Tagessatzsystem bestimmt. Als Maximalstrafe sind 360 Tagessätze vorgesehen, die<br />

einer Geldsumme von 1 080 000 Franken entsprechen, weil nach Absatz 2 von<br />

Artikel 34 StGB das Höchstmass eines Tagessatzes 3000 Franken beträgt. Damit<br />

wird das Strafrisiko bei einer Widerhandlung im gewerbsmässigen Umfang für die<br />

Täter angemessen erhöht, um eine wirksamere Abschreckung <strong>zu</strong> erzielen. Die vorliegende<br />

Revision wird ferner <strong>zu</strong>m Anlass genommen, die Strafbestimmungen an die<br />

neue Terminologie <strong>des</strong> AT-StGB an<strong>zu</strong>passen. So werden die unterschiedlichen<br />

Bezeichnungen für den Freiheitsent<strong>zu</strong>g (Gefängnis <strong>und</strong> Zuchthaus) durch den<br />

Begriff der Freiheitsstrafe ersetzt; auf die Haft wird überdies <strong>zu</strong>gunsten der Geldstrafe<br />

verzichtet.<br />

Gemäss Absatz 3 bleibt Artikel 64 E-MSchG betreffend die Strafbarkeit <strong>des</strong><br />

Gebrauchs von un<strong>zu</strong>treffenden Herkunftsangaben vorbehalten. Weil die im vorliegenden<br />

Gesetz geregelten Zeichen bei entsprechendem Gebrauch als Hinweis auf<br />

die geografische Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verstanden werden<br />

können – <strong>und</strong> in diesem Fall als Herkunftsangaben im Sinne der Artikel 47 ff.<br />

MSchG gelten (Art. 13 <strong>und</strong> 15 Abs. 4) –, stellt sich die Frage nach dem Verhältnis<br />

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