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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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öffentlichen Zeichens berechtigt ist. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, so<br />

steht ihm der Verweis auf vergleichbare Fälle offen, wo der Gebrauch im betreffenden<br />

Staat toleriert wird. Das Gericht wird in diesen Fällen <strong><strong>zu</strong>r</strong> Klärung der Frage, ob<br />

der Gebrauch <strong>des</strong> ausländischen Zeichens in der Schweiz <strong>zu</strong>lässig ist, das ausländische<br />

Recht heranziehen müssen. Sagt das ausländische Recht nichts <strong>zu</strong>m Gebrauch<br />

der ausländischen Zeichen <strong>und</strong> wird der Gebrauch im betreffenden Staat toleriert, so<br />

kann das Gericht den Gebrauch ausnahmsweise als <strong>zu</strong>lässig erachten.<br />

Auch bei der Beweislastumkehr muss die Wahrung <strong>des</strong> Fabrikations- oder<br />

Geschäftsgeheimnisses gewährleistet sein. Da das Gericht bereits eine Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Vorkehr der erforderlichen Massnahmen hat (vgl. Art. 156 ZPO <strong>und</strong> Art. 102<br />

Abs. 1 StPO), erübrigt sich eine entsprechende Spezialbestimmung.<br />

Art. 20 Klage <strong>und</strong> Klageberechtigung<br />

Das Schweizerkreuz, die Flaggen <strong>und</strong> Fahnen werden oft als Mittel <strong><strong>zu</strong>r</strong> Kennzeichnung<br />

der geografischen Herkunft von Waren <strong>und</strong> Dienstleistungen eingesetzt. So<br />

findet sich das Schweizerkreuz beispielsweise auf der Verpackung von Milchprodukten<br />

(Emmi), auf der Verpackung von Biskuits (Kambly), auf Landwirtschaftsprodukten<br />

(Suisse-Garantie-Produkte) oder im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen<br />

(Swiss Life). Neu wird all denjenigen Marktteilnehmerinnen <strong>und</strong><br />

-teilnehmern das Klagerecht gegen jeden widerrechtlichen Gebrauch der öffentlichen<br />

Zeichen an die Hand gegeben, die dadurch in ihren wirtschaftlichen Interessen<br />

bedroht oder verletzt werden. Darunter fallen sowohl Wettbewerbsteilnehmer als<br />

auch Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten; sie alle können gegen die missbräuchliche<br />

Verwendung der öffentlichen Zeichen Klage einreichen. Artikel 20 umschreibt den<br />

Klageanspruch <strong>und</strong> die Klageberechtigung. Diese Bestimmung stimmt vom Inhalt<br />

her weitgehend mit der Regelung im Patent-, Marken-, Design-, <strong>und</strong> Urheberrecht<br />

überein (Art. 66 Bst. a <strong>und</strong> b, 72 Abs. 1 <strong>und</strong> 73 PatG, Art. 55 MSchG, Art. 35 DesG<br />

<strong>und</strong> Art. 62 URG). Sprachlich stellt sie jedoch eine Verbesserung <strong>zu</strong> diesen<br />

Bestimmungen dar.<br />

Absatz 1 Buchstaben a <strong>und</strong> b statuieren einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch.<br />

Die Klage ist <strong>zu</strong>lässig bei einer Gefährdung oder einer Verlet<strong>zu</strong>ng eines<br />

öffentlichen Zeichens. Der Auskunftsanspruch gemäss Buchstabe c eröffnet die<br />

Möglichkeit, von der beklagten Partei Angaben über Herkunft <strong>und</strong> Menge der sich<br />

in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich mit dem öffentlichen Zeichen versehenen<br />

Gegenständen <strong>zu</strong> verlangen. Auch über die Adressaten <strong>und</strong> den Umfang einer<br />

Weitergabe an gewerbliche Abnehmer kann Auskunft verlangt werden. Dieser<br />

Anspruch zielt darauf ab, durch Informationsbeschaffung die Quelle der Verlet<strong>zu</strong>ngshandlung<br />

ausfindig <strong>zu</strong> machen. Der Auskunftsanspruch erfasst die gesamte<br />

Produktions- <strong>und</strong> Absatzkette. Buchstabe d bildet die Gr<strong>und</strong>lage für die Feststellungsklage,<br />

wonach der Kläger auch beantragen kann, die Widerrechtlichkeit einer<br />

Verlet<strong>zu</strong>ng sei fest<strong>zu</strong>stellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.<br />

Absatz 2 enthält einen allgemeinen Vorbehalt <strong>zu</strong>gunsten der Schadenersatz-, Genugtuungs-<br />

<strong>und</strong> Gewinnherausgabeklagen nach Obligationenrecht. Das Wappenschutzgesetz<br />

regelt die Vorausset<strong>zu</strong>ngen für diese Klage nicht, sondern begnügt sich mit<br />

einem allgemeinen Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen <strong>des</strong> Obligationenrechts<br />

(Art. 41, 49 <strong>und</strong> 423 OR). Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Es<br />

können sich auch Haftungsansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62<br />

OR) oder aus Haftungsbestimmungen anderer Gesetze ergeben.<br />

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