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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Willen der Produzenten (schlechte Wetterbedingungen, die <strong><strong>zu</strong>r</strong> kompletten oder<br />

teilweisen Zerstörung der Ernte führen; Tierseuche wie BSE, die <strong>zu</strong> einer erheblichen<br />

Dezimierung <strong>des</strong> Viehbestan<strong>des</strong> führt usw.). Das betreffende Naturprodukt<br />

kann während der Zeit, in der es nicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung steht, von der Berechnung der<br />

80 % <strong>des</strong> Gewichts ausgenommen werden. Die normalen saisonalen Schwankungen<br />

der produzierten Menge fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich von Buchstabe<br />

b; sie sind in den 20% enthalten, die nicht aus der Schweiz stammen müssen.<br />

Diese Ausnahme regelt diejenigen Fälle, in welchen die ungenügende Verfügbarkeit<br />

der Naturprodukte unerwartet, unregelmässig <strong>und</strong> für eine kurze Zeitdauer auftritt,<br />

sodass deren Regelung in einer Verordnung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>rates nicht nötig ist. Die<br />

Ausgangslage für diese Fälle ist <strong>des</strong>halb nicht mit den von Artikel 48b Absatz 3<br />

erfassten Fällen vergleichbar. Dort stehen die Naturprodukte mittel- oder langfristig<br />

nicht <strong><strong>zu</strong>r</strong> Verfügung (vgl. die nachfolgenden Erläuterungen <strong>zu</strong> Abs. 3).<br />

Absatz 3 dehnt die Ausnahmen auf Rohstoffe aus (einschliesslich der Naturprodukte),<br />

die nicht in genügender Menge in der Schweiz verfügbar sind. Der Begriff<br />

der Rohstoffe ist hier weit aus<strong>zu</strong>legen. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur<br />

Rohstoffe im engen Sinne (Naturprodukte), sondern auch Zutaten für verarbeitete<br />

Naturprodukte, wie <strong>zu</strong>m Beispiel Olivenöl für eine Salatsauce oder Teigwaren in<br />

einer Fertigsuppe. Diese Ausnahme kann allerdings nur geltend gemacht werden,<br />

wenn der Rohstoff mittel- oder langfristig aus objektiven Gründen nicht oder nicht<br />

in genügender Menge in der Schweiz verfügbar ist <strong>und</strong> dieses Unterangebot durch<br />

eine Branchenverordnung gemäss Artikel 50 Absatz 2 anerkannt wird (vgl. Erläuterungen<br />

<strong>zu</strong> diesem Artikel). Darin muss – im Rahmen <strong>des</strong> Gesetzes – im Einzelnen<br />

geregelt sein, unter welchen Vorausset<strong>zu</strong>ngen oder gestützt auf welche objektiven<br />

Gr<strong>und</strong>lagen (z.B. Statistiken) ein Rohstoff als in ungenügender Menge in der<br />

Schweiz verfügbar gilt <strong>und</strong> wie weit dieser Umstand bei der Berechnung <strong>zu</strong> berücksichtigen<br />

ist. Die Verordnung könnte sich insbesondere auf die Tatsache stützen,<br />

dass die einheimische Produktion eines Rohstoffes über mehrere Jahre ungenügend<br />

war <strong>und</strong> es aus objektiven Gründen nicht möglich ist, die in der Schweiz produzierte<br />

Menge kurz- oder mittelfristig <strong>zu</strong> erhöhen. Im Rahmen der Ausarbeitung einer<br />

solchen Verordnung hat der Bun<strong>des</strong>rat alle betroffenen Verkehrskreise an<strong>zu</strong>hören,<br />

das heisst, die Wirtschaftskreise <strong>und</strong> die Konsumentenverbände (vgl. Erläuterungen<br />

<strong>zu</strong> Art. 50 Abs. 3, Ziff. 2.1.2.4).<br />

Eine Verordnung, welche die ungenügende Verfügbarkeit eines Rohstoffs festhält,<br />

muss periodisch angepasst werden, um allfälligen <strong>Änderung</strong>en von Angebot <strong>und</strong><br />

Nachfrage Rechnung <strong>zu</strong> tragen.<br />

Eine detaillierte <strong>und</strong> abschliessende Regelung der hierunter fallenden Produkte auf<br />

Gesetzesstufe ist weder möglich noch wünschbar. Das Gesetz soll die Gr<strong>und</strong>sätze<br />

festlegen <strong>und</strong> nicht die Einzelheiten je<strong>des</strong> einzelnen möglichen Falles abdecken. Die<br />

vorgesehenen allgemeinen <strong>und</strong> flexiblen Kriterien <strong>des</strong> Gesetzes vermögen solchen<br />

Konstellationen, die sich durch unzählige Besonderheiten auszeichnen, besser Rechnung<br />

<strong>zu</strong> tragen.<br />

Der Bun<strong>des</strong>rat hat in einer entsprechenden Verordnung gegebenenfalls auch <strong>zu</strong><br />

entscheiden, in welchem Verhältnis der Rohstoff von der Berechnung der 80 % <strong>des</strong><br />

Gewichts ausgenommen wird. Diese Ausnahme könnte <strong>zu</strong>m Beispiel für Zucker<br />

geltend gemacht werden, wenn sich zeigen sollte, dass die einheimische Zuckerproduktion<br />

weniger als die Hälfte <strong>des</strong> Bedarfs der Hersteller von verarbeiteten Naturprodukten<br />

deckt <strong>und</strong> sich die betroffenen Branchen darauf einigen, die Einzelheiten<br />

in einer Verordnung <strong>zu</strong> regeln. Diese Ausnahme könnte beispielsweise auch für<br />

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