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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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Art. 47 Abs. 3 Bst. c<br />

Diese Bestimmung regelt mögliche Überschneidungen zwischen Herkunftsangaben<br />

<strong>und</strong> anderen Kennzeichen. Auch wenn die Auflistung in der heutigen Bestimmung<br />

nicht abschliessend ist, drängt es sich aus Gründen der Transparenz <strong>und</strong> der Rechtssicherheit<br />

auf, die Firma – auf welche die Bestimmung auch anwendbar ist – ausdrücklich<br />

<strong>zu</strong> erwähnen. Dieser Zusatz entspricht der herrschenden Lehre <strong>und</strong> kodifiziert<br />

die Rechtsprechung44. Die Aufnahme der Firma in die Auflistung erlaubt es,<br />

klar darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass der Gebrauch der Firma, auch wenn er nicht täuschend<br />

im Sinne von Artikel 944 Absatz 1 OR ist, im Zusammenhang mit Waren oder<br />

Dienstleistungen un<strong>zu</strong>lässig ist, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr im Sinne<br />

<strong>des</strong> MSchG in Be<strong>zu</strong>g auf die Herkunft ergibt.<br />

Ein im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ABC Schweiz AG hat in<br />

Anwendung von Artikel 954a OR die Pflicht, die Firma vollständig <strong>und</strong> unverändert<br />

an<strong>zu</strong>geben, <strong>und</strong> zwar bei jeder Firmenkorrespondenz oder -kommunikation, <strong>zu</strong>m<br />

Beispiel auf seiner Webseite, seinen Visitenkarten oder auf dem Briefpapier. Artikel<br />

47 Absatz 3 Buchstabe c hingegen verbietet es derselben Gesellschaft, die<br />

Angabe «ABC Schweiz AG» oder «ABC Schweiz» für Waren ausländischer Herkunft<br />

<strong>zu</strong> gebrauchen, wenn damit der Eindruck erweckt wird, das Produkt sei in der<br />

Schweiz hergestellt worden. Der Gebrauch wäre insbesondere dann täuschend, wenn<br />

die Angabe «ABC Schweiz AG» oder «ABC Schweiz» deutlich auf dem Produkt<br />

oder seiner Verpackung angebracht würde <strong>und</strong> die Adressatinnen <strong>und</strong> Adressaten<br />

dieser Produkte in dieser Angabe nicht nur einen Hinweis auf das Unternehmen<br />

selbst sähen.<br />

Es ist Sache der Unternehmen, der Verpflichtung gemäss Artikel 954a OR nach<strong>zu</strong>kommen,<br />

ohne gegen Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c <strong>zu</strong> verstossen. Sie können<br />

dies beispielsweise tun, indem sie die Firma nicht direkt auf den Produkten oder auf<br />

deren Verpackung anbringen oder indem sie die Firma nicht in einem Katalog<br />

aufführen, falls so die Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten über die Herkunft der<br />

Produkte getäuscht werden könnten. Unternehmen, welche in Zukunft ihre Firma<br />

<strong><strong>zu</strong>r</strong> Kennzeichnung ihrer Produkte verwenden möchten, müssen <strong>des</strong>halb bereits bei<br />

der Wahl der Firma die Vorgaben von Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c beachten.<br />

Diese Bestimmung auferlegt den Handelsregisterämtern keine <strong>zu</strong>sätzlichen Aufgaben.<br />

Die Verpflichtung <strong><strong>zu</strong>r</strong> Angabe <strong>des</strong> Herstellers von Lebensmitteln (Art. 2 Bst. f LKV)<br />

oder der Zulassungsinhaberin für Medikamente (Art. 12 Abs. 1 AMZV, mit Verweis<br />

auf Anh. 1 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. c) wird durch diese Bestimmung nicht aufgehoben. Die<br />

betroffenen Produzenten haben sowohl diese Verpflichtung als auch Artikel 47<br />

Absatz 3 Buchstabe c ein<strong>zu</strong>halten.<br />

Art. 47 Abs. 3bis (neu)<br />

Artikel 47 MSchG ist nicht nur auf den Gebrauch einer Herkunftsangabe im eigentlichen<br />

Sinne anwendbar («Schweiz», «Genf», «Zürich» usw.), sondern auch dann,<br />

wenn die Herkunftsangabe <strong>zu</strong>sammen mit unbestimmten Ausdrücken wie «Art»,<br />

«Typ», «Stil», «Nachahmung» (beispielsweise «nach Schweizer Art», «Zürcher<br />

Stil», «Nachahmung Genfer Uhren» usw.) oder ähnlichen Ausdrücken (wie<br />

44 BGE vom 22. Februar 2006 (4C.361/2005), Erwägung 3.4.<br />

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