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09.086 Botschaft zur Änderung des Markenschutzgesetzes und zu ...

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zwischen den Strafbestimmungen von Artikel 64 E-MSchG <strong>und</strong> Artikel 28. Dabei<br />

sind verschiedene Konstellationen <strong>zu</strong> unterscheiden:<br />

– Wird ein einem Gemeinwesen vorbehaltenes öffentliches Zeichen (z.B. das<br />

Schweizerwappen) durch eine unbefugte Person als <strong>zu</strong>treffende Herkunftsangabe<br />

(d.h. für Waren oder Dienstleistungen aus der Schweiz) verwendet,<br />

so ist der Tatbestand von Artikel 64 E-MSchG nicht erfüllt <strong>und</strong> es gelangt<br />

nur Artikel 28 <strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung.<br />

– Wird ein öffentliches Zeichen (z.B. das Schweizerkreuz) als un<strong>zu</strong>treffende<br />

Herkunftsangabe (d.h. für Waren oder Dienstleistungen, welche die Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

nach den Art. 48 ff. E-MSchG nicht erfüllen) verwendet, so erfüllt<br />

ein <strong>und</strong> dieselbe Gebrauchshandlung gleichzeitig die Tatbestände nach den<br />

Artikeln 64 E-MSchG <strong>und</strong> 28 (Idealkonkurrenz). Liegt dabei der Verstoss<br />

gegen das Wappenschutzgesetz allein in der Irreführung über die geografische<br />

Herkunft der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen – d.h.<br />

wird nicht gleichzeitig z.B. der un<strong>zu</strong>treffende Anschein erweckt, der Anbieter<br />

sei die Eidgenossenschaft oder eines ihrer Unternehmen –, so ist die<br />

Konkurrenz eine unechte: Beide Strafnormen schützen die gleichen Zeichenadressaten<br />

vor der gleichen Irreführung, so dass der Täter nach dem<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Alternativität nur für ein Delikt bestraft wird (wobei der Strafrahmen<br />

nach beiden Vorschriften der gleiche ist).<br />

– Wird ein einem Gemeinwesen vorbehaltenes öffentliches Zeichen (z.B. das<br />

Schweizerwappen) durch eine unbefugte Person als un<strong>zu</strong>treffende Herkunftsangabe<br />

verwendet, so liegt eine echte Konkurrenz vor: In diesem Fall<br />

missachtet der Zeichengebrauch einerseits das ausschliessliche Recht <strong>des</strong><br />

Gemeinwesens auf Benüt<strong>zu</strong>ng seines Wappens, andererseits werden die<br />

Konsumentinnen <strong>und</strong> Konsumenten über die geografische Herkunft der gekennzeichneten<br />

Waren oder Dienstleistungen – <strong>und</strong> allenfalls <strong>zu</strong>sätzlich über<br />

die «Amtlichkeit» der Person <strong>des</strong> Anbieters – getäuscht. Hier kommt Artikel<br />

49 Absatz 1 StGB <strong><strong>zu</strong>r</strong> Anwendung, wonach das Gericht den Täter <strong><strong>zu</strong>r</strong><br />

der Strafe der schwersten Straftat verurteilt <strong>und</strong> die Strafe angemessen<br />

erhöht, wobei es jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um<br />

mehr als die Hälfte erhöhen darf.<br />

Art. 29 Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben<br />

Artikel 29 verweist für Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene,<br />

Beauftragte oder Vertreter auf die Artikel 6 <strong>und</strong> 7 VStrR. Mit diesem Artikel wird<br />

eine Vereinheitlichung der Bestimmungen über Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben<br />

erreicht, da verschiedene Immaterialgüterrechtsgesetze bereits eine analoge<br />

Bestimmung enthalten (Art. 71 URG, Art. 67 MSchG <strong>und</strong> Art. 26 UWG). Eine<br />

entsprechende Bestimmung soll auch ins Patentgesetz aufgenommen werden (vgl.<br />

Erläuterungen <strong>zu</strong> Art. 83a E-PatG; Ziff. 2.2.6).<br />

Art. 30 Einziehung<br />

Wie bisher (Art. 16 Abs. 2 WSchG) soll die Einziehung von Gegenständen auch<br />

dann möglich sein, wenn das Strafverfahren eingestellt oder durch einen Freispruch<br />

erledigt worden ist.<br />

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